Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG
Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von
Arbeitskräften geregelt () sowie
das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973
geändert werden
StF: BGBl. Nr.   196/1988
Änderung
idF: BGBl. Nr.   460/1993 (NR: GP XVIII RV 1078 AB 1118 S. 126.
                          BR: AB 4569 S. 572.)
                          (EWR/Anh. XVIII: 375L0129, 377L0187)
     BGBl. Nr.   314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161.
                          BR: AB 4777 S. 583.)
     BGBl. I Nr. 120/1999 (NR: GP XX IA 1103/A AB 1970 S. 174.
                          BR: AB 5988 S. 656.)
                          (CELEX-Nr.: 396L0071)
     BGBl. I Nr.  44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30.
                          BR: AB 6153 S. 666.)
     BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81.
                          BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
     BGBl. I Nr.  68/2002 (NR: GP XXI RV 977 AB 1039 S. 97.
                          BR: 6610 AB 6625 S. 686.)
     BGBl. I Nr. 111/2002 (NR: GP XXI RV 1117 AB 1149 S. 107.
                          BR: 6668 AB 6681 S. 689.)
                          [CELEX-Nr.: 391L0308, 301L0019, 301L0097]
 
 
 
 

 
                              ARTIKEL I
                   Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

                             Abschnitt I
                       Allgemeine Bestimmungen

                           Geltungsbereich

  § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
  (2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV dieses
Gesetzes ist
  1. die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein
     Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
  2. die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen
     Arbeitskräften;
  3. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer
     oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
     a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen
        Anlagen oder Maschinen oder
     b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
     die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind
     und der Wert der Sachleistung überwiegt;
  4. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer
     Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
     a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
     b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und
        Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der
        Überwachung oder
     c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
  5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen
     Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15
     des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des
     Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.
     Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider
     Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die
     Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden
     Unternehmens gehört;
  6. die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste
     öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen;
  7. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe
     nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.
  (3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur
auf die reglementierte Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) anzuwenden.
  (4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung
von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5)
anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend
erfolgt.

 
                                Zweck

  § 2. (1) Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt
  1. den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in
     arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und
     sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und
  2. die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung
     arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.
  (2) Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt, daß keine
Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden
darf.
  (3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die
Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn-
und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt
werden.

 
                        Begriffsbestimmungen

  § 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die
Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an
Dritte.
  (2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte
vertraglich verpflichtet.
  (3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur
Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
  (4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche
Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem
Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter
Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

 
                         Beurteilungsmaßstab

  § 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von
Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und
nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  (2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die
Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in
Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
  1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen
     des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem
     Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen
     Herstellung mitwirken oder
  2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des
     Werkunternehmers leisten oder
  3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert
     sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung
     haftet.

 
                            Abschnitt II
                        Allgemeine Grundsätze
                        Arbeitgeberpflichten

  § 5. (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die
Überlassung nicht berührt.
  (2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) gilt
  1. bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des
     Überlassers und
  2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes
     des Beschäftigers.

 
                         Arbeitnehmerschutz

  § 6. (1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des
Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der
Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  (2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die
Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des
Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen
Umstände hinzuweisen.
  (3) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers
obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem
Beschäftiger.
  (4) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich
zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger
trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten
nicht einhält.

 
                        Haftungsbeschränkung

  § 7. (1) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und
das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl
zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch
zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.
  (2) § 332 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt
auch für die überlassenen Arbeitskräfte.

 
            Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitskraft

  § 8. (1) Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft nach dem
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder nach anderen zwingenden
Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen
werden.
  (2) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger,
die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der
Arbeitskraft dienen, sind verboten.

 
                       Streik und Aussperrung

  § 9. Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik
oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

 
                            Abschnitt III
                       Besondere Bestimmungen
                     Ansprüche der Arbeitskraft

  § 10. (1) Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes,
ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und
schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,
denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf
das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für
vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt
Bedacht zu nehmen.
  (2) Ist die Arbeitskraft nachweislich zur Leistung bereit und kann
sie nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden,
gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit. War das
tatsächliche Beschäftigungsausmaß der Arbeitskraft während der
letzten 13 Wochen überwiegend höher als die vereinbarte Arbeitszeit,
so gebührt durch 14 Tage Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13
Wochen. Dies gilt nicht, wenn für die Dauer eines von vornherein mit
einem bestimmten Kalendertag befristeten Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Arbeitnehmer eine längere als die ursprünglich vorgesehene
Arbeitszeit vereinbart wird.
  (3) Während der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen
Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare
Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags auch für die überlassene
Arbeitskraft.
  (4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der
Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der
Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen.
  (5) Bei Kündigung des Vertrages zwischen Arbeitskraft und
Überlasser ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einzuhalten, sofern
nicht durch Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder
Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist.

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999).
        Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung

  § 10a. Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich
überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis
anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch
auf bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl.
Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften
des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung
behält diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung
entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach
österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem
Urlaubsanspruch, der ihr nach den Rechtsvorschriften des
Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind
Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl.
Nr. 412/1972, gilt.

 
                     Vertragliche Vereinbarungen

  § 11. (1) Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten
nur nach Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die
unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende
Bedingungen zwingend festzulegen hat:
  1. die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die
     Urlaubsansprüche;
  2. ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und
     die Gründe für eine allfällige Befristung;
  3. die Kündigungsfristen;
  4. die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
  5. die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene
     Arbeitskraft beschäftigt werden soll.
  (2) Verboten sind insbesondere Bedingungen, welche
  1. den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Dauer der Beschäftigung
     im Betrieb des Beschäftigers einschränken;
  2. die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt des zu
     erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein
     geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten
     festlegen;
  3. bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber das Recht
     zur Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit einräumen;
  4. das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung befristen;
  5. die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften verkürzen;
  6. die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende des
     Vertragsverhältnisses zum Überlasser, insbesondere durch
     Konventionalstrafen, Reugelder oder Einstellungsverbote, in
     ihrer Erwerbstätigkeit beschränken.
  (3) Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen oder Reugeld
vorsehen, sind nur insoweit zulässig, als sie nicht nach Gegenstand,
Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das
der Überlasser an der Einhaltung der jeweiligen vertraglichen
Verpflichtungen hat, eine unbillige finanzielle Belastung der
überlassenen Arbeitskraft bewirken.
  (4) Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft ein Dienstzettel
auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Angaben enthalten
muß. Weiters muss der Dienstzettel zum Ausdruck bringen, ob das
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zur Anwendung kommen.
Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder
entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft
nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.

 
                        Mitteilungspflichten

  § 12. (1) Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor
jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung
wesentlichen Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die
voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb
des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung
gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.
  (2) Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat der Überlasser
unverzüglich jede überlassene Arbeitskraft und jeden Beschäftiger
nachweislich schriftlich zu informieren.

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999).
                 Informationspflichten des Beschäftigers

  § 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen
Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden
Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die
maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.

 
                           Aufzeichnungen

  § 13. (1) Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit
(Anm.: richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über
die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
  (2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
  1. Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der
     überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und
     Angestellten,
  2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche
     Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der
     gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe,
  3. Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene
     Arbeitskraft.
  (3) Der Überlasser hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sowie die
Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß § 11 Abs. 4 und der
Mitteilungen gemäß § 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
  (4) Der Überlasser hat der zuständigen Gewerbebehörde einmal
jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den
gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der
Beschäftiger, zu übermitteln:
  1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach
     Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten,
  2. Anzahl der Beschäftiger,
  3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer
     bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis
     sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.
  (5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete
Unternehmen und Einrichtungen mit der Überprüfung und Auswertung der
Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Abs. 4 beauftragen.
  (6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
überlassenen Arbeitskräften hat Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der
schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von
drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und die
Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu
erfüllen.

 
                             Bürgschaft

  § 14. (1) Der Beschäftiger haftet für die gesamten der überlassenen
Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden
Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und
Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 des
ABGB).
  (2) Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung
bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als
Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB).
  (3) Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des
Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch
auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 324/1977, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in
Abs. 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.

 
                            Abschnitt IV
                       Gemeinsame Bestimmungen

                       Verordnungsermächtigung

  § 15. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich
bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der Beschäftiger oder
für bestimmte Fachgruppen
  1. die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb
     eines Beschäftigers nur bis zu einem bestimmten Anteil
     a) der unselbständig Beschäftigten,
     b) der Arbeiter oder
     c) der Angestellten
     des Betriebes zulässig ist;
  2. die zulässige Dauer der Beschäftigung von überlassenen
     Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers beschränkt wird;
  3. die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in bestimmte
     Staaten zulässig ist.
  (2) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1
Z 1 und 2 ist, daß in dem von der Verordnung erfaßten Bereich der
Anteil der überlassenen Arbeitskräfte mehr als ein Zehntel der
Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten, der Arbeiter oder der
Angestellten beträgt.
  (3) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1
Z 3 ist, daß der Schutz der Arbeitskräfte gewährleistet ist und
arbeitsmarktliche, volkswirtschaftliche oder andere wichtige
öffentliche Interessen dafür sprechen.
  (4) Die gesetzlichen Interessenvertretungen und die
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sind berechtigt, die Erlassung einer Verordnung gemäß
Abs. 1 anzuregen.

 
                  Grenzüberschreitende Überlassung

  § 16. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das
Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3
besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt
wurde.
  (2) Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften von
Österreich in das Ausland kann auf Antrag des Überlassers erteilt
werden, wenn keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen
Gründe dagegen sprechen und der Schutz der Arbeitskräfte nicht
gefährdet ist.
  (3) Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich
ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 4
erteilt wurde.
  (4) Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland
nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden,
wenn
  1. die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus
     arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen
     unumgänglich notwendig ist,
  2. diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus
     dem Ausland verfügbar sind und
  3. deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und
     Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt.
  (5) Die Bewilligung nach Abs. 4 darf nicht erteilt werden, wenn der
Beschäftiger
  1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
     verstoßen hat oder
  2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
  3. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem
     Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem
     Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
  (6) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist jeweils nur für eine bestimmte
Anzahl von Arbeitskräften und nur für einen bestimmten Zeitraum zu
erteilen.
  (7) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn die für die
Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999).
    Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum

  § 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.

 
                           Anzeigepflicht

  § 17. (1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der
Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z
72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens
bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates
der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
  (2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von
Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende
Überlassung der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme
in Österreich anzuzeigen.
  (3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. Name und Anschrift des Beschäftigers,
  2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der
     überlassenen Arbeitskräfte,
  3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim
     Beschäftiger,
  4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
  5. Orte der Beschäftigung und
  6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.

 
                             Untersagung

  § 18. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die
gemäß § 135 Abs. 2 GewO kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72
GewO ausüben, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf
Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden
Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft,
erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher
Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
  (2) Die Untersagung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem
Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von dem Sachverhalt
Kenntnis erhalten hat, welcher die Untersagung rechtfertigt.
  (3) Die Verträge zwischen dem Überlasser und den überlassenen
Arbeitskräften werden durch die Untersagung der Überlassung von
Arbeitskräften nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die
überlassenen Arbeitskräfte binnen drei Monaten ab Kenntnis einen
wichtigen, vom Überlasser verschuldeten Grund zur vorzeitigen
Vertragsauflösung.

 
                     Zuständigkeit und Verfahren

  § 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der
grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich
in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich
gemäß § 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde
einzubringen.
  (2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und
über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet
die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie im
Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies
des zuständigen Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung
des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde.

 
                  Überwachung und Auskunftspflicht

  § 20. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die
Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz
dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und
hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die
Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
  (2) Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben
den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und
Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen
  1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
  3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften
     oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
  (3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1
genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt
zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung
betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  (4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 5
beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.

 
                              Amtshilfe

  § 21. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der
Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Gewerbebehörden, die
Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.
  (2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie
den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
  1. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die
     Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und
     Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und
     Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,
  2. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den
     Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers
     und
  3. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche
     Interessenvertretung, die Fachgruppe und den Sitz des Betriebes
     des Beschäftigers
übermitteln.

 
                          Strafbestimmungen

  § 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
  1. mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall
     von 1 450 € bis zu 7 260 €, wer
     a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen
        trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,
     b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene
        Betriebe überläßt (§ 9),
     c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen
        grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist,
     d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18)
        Arbeitskräfte überläßt;
  2. mit Geldstrafe bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 € bis
     zu 1 450 €, wer
     a) die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterläßt,
     b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der
        den Vorschriften des § 11 entspricht, überläßt,
     c) die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält, wenn dadurch
        die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht,
     d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu
        übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft
        vorlegt;
  3. mit Geldstrafe bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 € bis
     zu 1 450 €, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur
     Überwachung berufenen Behörden und Trägern der
     Sozialversicherung auf deren Aufforderung
     a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des
        Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte
        nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),
     b) die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur
        Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2),
     c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen
        dieser Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3),
     d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die
        Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt
        (§ 20 Abs. 3).
  (2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 ist
insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
  (3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen
fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

 
                              Abschnitt V
                          Schlussbestimmungen

                           In-Kraft-Treten

  § 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
  (2) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
460/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  (3) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5, 15, 17, 18 Abs. 1, 19
Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Bis zum In-Kraft-Treten des § 5 Z 1 lit. b des
Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des
Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen
die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice.
  (4) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in
Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
30. September 1999 ereignen.
  (5) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  (6) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  (7) Die §§ 6, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des
Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli
2002 in Kraft.
  (8) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 2 Z 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie die
§§ 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002,
treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft.

 
                     Sprachliche Gleichbehandlung

  § 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise.

 
                           Verweisungen

  § 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 
                              Vollziehung

  § 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
  1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das
     Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
  2. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das
     Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für
     Verkehr, Innovation und Technologie;
  3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
     Wirtschaft und Arbeit.

 
                             ARTIKEL II

(Anm.: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
       Nr. 31/1969)

 
                             ARTIKEL III

(Anm.: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
       Nr. 22/1974

 
                             ARTIKEL IV

(Anm.: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
       BGBl. Nr. 189/1955)

 
                              ARTIKEL V

(Amm.: Änderung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974)

 
                             ARTIKEL VI
                         Schlußbestimmungen
                         Wirksamkeitsbeginn

  (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
  (2) Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft treten.

                             Vollziehung

  1. Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes sind
betraut:
  a) hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in bezug auf das
     Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
  b) hinsichtlich des § 15 und des § 16 Abs. 3 bis 7 der
     Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
     Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  c) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das
     Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für
     öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
  d) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit die
     Bergbehörden berufen sind, der Bundesminister für
     wirtschaftliche Angelegenheiten;
  e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
     Arbeit und Soziales.

  2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. V dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381 Abs. 3 bis 8 der
Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. V Z 5 dieses
Bundesgesetzes.