Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt () sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden StF: BGBl. Nr. 196/1988 Änderung
idF: BGBl. Nr. 460/1993 (NR: GP XVIII RV 1078 AB 1118 S. 126.
BR: AB 4569 S. 572.)
(EWR/Anh. XVIII: 375L0129, 377L0187)
BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161.
BR: AB 4777 S. 583.)
BGBl. I Nr. 120/1999 (NR: GP XX IA 1103/A AB 1970 S. 174.
BR: AB 5988 S. 656.)
(CELEX-Nr.: 396L0071)
BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30.
BR: AB 6153 S. 666.)
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81.
BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 68/2002 (NR: GP XXI RV 977 AB 1039 S. 97.
BR: 6610 AB 6625 S. 686.)
BGBl. I Nr. 111/2002 (NR: GP XXI RV 1117 AB 1149 S. 107.
BR: 6668 AB 6681 S. 689.)
[CELEX-Nr.: 391L0308, 301L0019, 301L0097]
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ARTIKEL I
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV dieses
Gesetzes ist
1. die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2. die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräften;
3. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer
oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen
Anlagen oder Maschinen oder
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind
und der Wert der Sachleistung überwiegt;
4. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer
Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und
Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der
Überwachung oder
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen
Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.
Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider
Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die
Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden
Unternehmens gehört;
6. die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste
öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen;
7. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe
nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.
(3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur
auf die reglementierte Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) anzuwenden.
(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung
von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5)
anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend
erfolgt.
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Zweck
§ 2. (1) Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt
1. den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in
arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und
sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und
2. die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung
arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.
(2) Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt, daß keine
Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden
darf.
(3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die
Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn-
und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt
werden.
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Begriffsbestimmungen § 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. (2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. (3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. (4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. |
Beurteilungsmaßstab
§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von
Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und
nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die
Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in
Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen
des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem
Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen
Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des
Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert
sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung
haftet.
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Abschnitt II
Allgemeine Grundsätze
Arbeitgeberpflichten
§ 5. (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die
Überlassung nicht berührt.
(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) gilt
1. bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des
Überlassers und
2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes
des Beschäftigers.
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Arbeitnehmerschutz § 6. (1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. (2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen. (3) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger. (4) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält. |
Haftungsbeschränkung § 7. (1) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft. (2) § 332 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch für die überlassenen Arbeitskräfte. |
Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitskraft § 8. (1) Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (2) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft dienen, sind verboten. |
Streik und Aussperrung § 9. Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten. |
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
Ansprüche der Arbeitskraft
§ 10. (1) Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes,
ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und
schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,
denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf
das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für
vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt
Bedacht zu nehmen.
(2) Ist die Arbeitskraft nachweislich zur Leistung bereit und kann
sie nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden,
gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit. War das
tatsächliche Beschäftigungsausmaß der Arbeitskraft während der
letzten 13 Wochen überwiegend höher als die vereinbarte Arbeitszeit,
so gebührt durch 14 Tage Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13
Wochen. Dies gilt nicht, wenn für die Dauer eines von vornherein mit
einem bestimmten Kalendertag befristeten Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Arbeitnehmer eine längere als die ursprünglich vorgesehene
Arbeitszeit vereinbart wird.
(3) Während der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen
Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare
Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags auch für die überlassene
Arbeitskraft.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der
Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der
Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Bei Kündigung des Vertrages zwischen Arbeitskraft und
Überlasser ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einzuhalten, sofern
nicht durch Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder
Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist.
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Beachte Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999). Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung § 10a. Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 412/1972, gilt. |
Vertragliche Vereinbarungen
§ 11. (1) Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten
nur nach Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die
unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende
Bedingungen zwingend festzulegen hat:
1. die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die
Urlaubsansprüche;
2. ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und
die Gründe für eine allfällige Befristung;
3. die Kündigungsfristen;
4. die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
5. die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene
Arbeitskraft beschäftigt werden soll.
(2) Verboten sind insbesondere Bedingungen, welche
1. den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Dauer der Beschäftigung
im Betrieb des Beschäftigers einschränken;
2. die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt des zu
erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein
geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten
festlegen;
3. bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber das Recht
zur Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit einräumen;
4. das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung befristen;
5. die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften verkürzen;
6. die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende des
Vertragsverhältnisses zum Überlasser, insbesondere durch
Konventionalstrafen, Reugelder oder Einstellungsverbote, in
ihrer Erwerbstätigkeit beschränken.
(3) Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen oder Reugeld
vorsehen, sind nur insoweit zulässig, als sie nicht nach Gegenstand,
Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das
der Überlasser an der Einhaltung der jeweiligen vertraglichen
Verpflichtungen hat, eine unbillige finanzielle Belastung der
überlassenen Arbeitskraft bewirken.
(4) Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft ein Dienstzettel
auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Angaben enthalten
muß. Weiters muss der Dienstzettel zum Ausdruck bringen, ob das
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zur Anwendung kommen.
Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder
entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft
nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.
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Mitteilungspflichten § 12. (1) Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen. (2) Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat der Überlasser unverzüglich jede überlassene Arbeitskraft und jeden Beschäftiger nachweislich schriftlich zu informieren. |
Beachte Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999). Informationspflichten des Beschäftigers § 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren. |
Aufzeichnungen
§ 13. (1) Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit
(Anm.: richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über
die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
1. Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der
überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und
Angestellten,
2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche
Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe,
3. Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene
Arbeitskraft.
(3) Der Überlasser hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sowie die
Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß § 11 Abs. 4 und der
Mitteilungen gemäß § 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Der Überlasser hat der zuständigen Gewerbebehörde einmal
jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den
gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der
Beschäftiger, zu übermitteln:
1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach
Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten,
2. Anzahl der Beschäftiger,
3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer
bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis
sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete
Unternehmen und Einrichtungen mit der Überprüfung und Auswertung der
Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Abs. 4 beauftragen.
(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
überlassenen Arbeitskräften hat Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der
schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von
drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und die
Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu
erfüllen.
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Bürgschaft § 14. (1) Der Beschäftiger haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 des ABGB). (2) Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB). (3) Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs. 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist. |
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen
Verordnungsermächtigung
§ 15. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich
bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der Beschäftiger oder
für bestimmte Fachgruppen
1. die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb
eines Beschäftigers nur bis zu einem bestimmten Anteil
a) der unselbständig Beschäftigten,
b) der Arbeiter oder
c) der Angestellten
des Betriebes zulässig ist;
2. die zulässige Dauer der Beschäftigung von überlassenen
Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers beschränkt wird;
3. die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in bestimmte
Staaten zulässig ist.
(2) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1
Z 1 und 2 ist, daß in dem von der Verordnung erfaßten Bereich der
Anteil der überlassenen Arbeitskräfte mehr als ein Zehntel der
Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten, der Arbeiter oder der
Angestellten beträgt.
(3) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1
Z 3 ist, daß der Schutz der Arbeitskräfte gewährleistet ist und
arbeitsmarktliche, volkswirtschaftliche oder andere wichtige
öffentliche Interessen dafür sprechen.
(4) Die gesetzlichen Interessenvertretungen und die
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sind berechtigt, die Erlassung einer Verordnung gemäß
Abs. 1 anzuregen.
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Grenzüberschreitende Überlassung
§ 16. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das
Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3
besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt
wurde.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften von
Österreich in das Ausland kann auf Antrag des Überlassers erteilt
werden, wenn keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen
Gründe dagegen sprechen und der Schutz der Arbeitskräfte nicht
gefährdet ist.
(3) Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich
ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 4
erteilt wurde.
(4) Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland
nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden,
wenn
1. die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus
arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen
unumgänglich notwendig ist,
2. diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus
dem Ausland verfügbar sind und
3. deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 4 darf nicht erteilt werden, wenn der
Beschäftiger
1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
verstoßen hat oder
2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
3. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem
Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem
Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
(6) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist jeweils nur für eine bestimmte
Anzahl von Arbeitskräften und nur für einen bestimmten Zeitraum zu
erteilen.
(7) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn die für die
Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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Beachte Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999). Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum § 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden. |
Anzeigepflicht
§ 17. (1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der
Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z
72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens
bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates
der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von
Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende
Überlassung der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme
in Österreich anzuzeigen.
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Beschäftigers,
2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der
überlassenen Arbeitskräfte,
3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim
Beschäftiger,
4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
5. Orte der Beschäftigung und
6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
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Untersagung § 18. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die gemäß § 135 Abs. 2 GewO kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausüben, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt. (2) Die Untersagung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, welcher die Untersagung rechtfertigt. (3) Die Verträge zwischen dem Überlasser und den überlassenen Arbeitskräften werden durch die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Arbeitskräfte binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen, vom Überlasser verschuldeten Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung. |
Zuständigkeit und Verfahren § 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen. (2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies des zuständigen Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde. |
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 20. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die
Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz
dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und
hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die
Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben
den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und
Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen
1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften
oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1
genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt
zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung
betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 5
beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.
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Amtshilfe
§ 21. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der
Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Gewerbebehörden, die
Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.
(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie
den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
1. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die
Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und
Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und
Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,
2. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den
Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers
und
3. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche
Interessenvertretung, die Fachgruppe und den Sitz des Betriebes
des Beschäftigers
übermitteln.
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Strafbestimmungen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall
von 1 450 € bis zu 7 260 €, wer
a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen
trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,
b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene
Betriebe überläßt (§ 9),
c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen
grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist,
d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18)
Arbeitskräfte überläßt;
2. mit Geldstrafe bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 € bis
zu 1 450 €, wer
a) die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterläßt,
b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der
den Vorschriften des § 11 entspricht, überläßt,
c) die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält, wenn dadurch
die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht,
d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu
übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft
vorlegt;
3. mit Geldstrafe bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 € bis
zu 1 450 €, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur
Überwachung berufenen Behörden und Trägern der
Sozialversicherung auf deren Aufforderung
a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte
nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),
b) die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur
Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2),
c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen
dieser Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3),
d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die
Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt
(§ 20 Abs. 3).
(2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 ist
insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen
fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
460/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5, 15, 17, 18 Abs. 1, 19
Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Bis zum In-Kraft-Treten des § 5 Z 1 lit. b des
Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des
Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen
die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice.
(4) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in
Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
30. September 1999 ereignen.
(5) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(6) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die §§ 6, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des
Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli
2002 in Kraft.
(8) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 2 Z 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie die
§§ 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002,
treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft.
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Sprachliche Gleichbehandlung § 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. |
Verweisungen § 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit.
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ARTIKEL II
(Anm.: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969)
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ARTIKEL III
(Anm.: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974
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ARTIKEL IV
(Anm.: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955)
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ARTIKEL V (Amm.: Änderung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) |
ARTIKEL VI
Schlußbestimmungen
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft treten.
Vollziehung
1. Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes sind
betraut:
a) hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in bezug auf das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
b) hinsichtlich des § 15 und des § 16 Abs. 3 bis 7 der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
c) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
d) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit die
Bergbehörden berufen sind, der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten;
e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Arbeit und Soziales.
2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. V dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381 Abs. 3 bis 8 der
Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. V Z 5 dieses
Bundesgesetzes.
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