Langtitel Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 (WV) Änderung
idF: BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161.
BR: AB 4777 S. 583.)
BGBl. Nr. 264/1995 (VfGH)
BGBl. Nr. 691/1995 (VfGH)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16.
BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB
5166
S. 612.)
BGBl. Nr. 483/1996 (VfGH)
BGBl. Nr. 598/1996 (VfGH)
BGBl. I Nr. 10/1997 (NR: GP XX RV 47 AB 529 S. 52.
BR: AB 5363 S. 620.)
(CELEX-Nr.: 390L0314, 389L0048, 392L0051,
385L0384)
BGBl. I Nr. 63/1997 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78.
BR: 5462 AB 5472 S. 628.)
(CELEX-Nr.: 390L0314)
BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB)
BGBl. I Nr. 115/1997 (NR: GP XX RV 608 AB 681 S. 74.
BR: AB 5454 S. 627.)
(CELEX-Nr.: 380L0779, 382L0884, 385L0203,
396L0062)
BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104.
BR: AB 5611 S. 634.)
BGBl. I Nr. 116/1998 (NR: GP XX IA 813/A AB 1308 S. 133.
BR: AB 5734 S. 643.)
BGBl. I Nr. 59/1999 (NR: GP XX AB 1636 S. 159.
BR: AB 5878 S. 651.)
BGBl. I Nr. 7/2000 (VfGH)
BGBl. I Nr. 9/2000 (VfGH)
BGBl. I Nr. 12/2000 (VfGH)
BGBl. I Nr. 88/2000 (NR: GP XXI IA 166/A AB 212 S. 32.
BR: 6164 AB 6196 S. 667.)
[CELEX-Nr.: 396L0061, 396L0082, 399L0013]
BGBl. I Nr. 121/2000 (NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32.
BR: 6167 AB 6195 S. 667.)
[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049,
395L0049]
BGBl. I Nr. 53/2001 (VfGH)
BGBl. I Nr. 124/2001 (VfGH)
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81.
BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83.
BR: 6488 AB 6496 S. 682.)
BGBl. I Nr. 68/2002 (NR: GP XXI RV 977 AB 1039 S. 97.
BR: 6610 AB 6625 S. 686.)
BGBl. I Nr. 73/2002 (VfGH)
BGBl. I Nr. 111/2002 (NR: GP XXI RV 1117 AB 1149 S. 107.
BR: 6668 AB 6681 S. 689.)
[CELEX-Nr.: 391L0308, 301L0019, 301L0097]
BGBl. I Nr. 23/2003 (VfGH)
BGBl. I Nr. 48/2003 (NR: GP XXII RV 80 AB 170 S. 27.
BR: AB 6836 S. 700.)
BGBl. I Nr. 109/2003 (VfGH)
BGBl. I Nr. 49/2004 (Novelle in Bearbeitung)
BGBl. I Nr. 53/2004 (Novelle in Bearbeitung)
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I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4
anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht
gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie
selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es
keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag
oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in
den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder
im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden
Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit,
wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung
geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das
Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an
einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der
Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen
Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder
sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer
Personenvereinigung zufließen soll.
(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht,
einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines
einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es
mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher
Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein
gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der
Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die
Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen
Vorteil zu erzielen.
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§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer
ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche
Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten
Tätigkeiten nicht anzuwenden:
1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);
3. die Vermittlung von im Abs. 4 Z 4 bis 8 angeführten Leistungen
durch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233,
deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit
umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern;
4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des
Abs. 7, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im
wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft
ihrer Mitglieder dient:
a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien,
Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen
Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse;
b) die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die
Versteigerung von Zuchtvieh;
c) der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse -
ausgenommen Getreide und Kartoffeln - sowie von Ferkeln,
Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der
Versteigerung;
d) der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c
vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für
die von der lit. c erfaßten Erzeugnisse;
e) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und
Beschaffung von Saatgut;
f) die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen
Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der
Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse
(Abs. 3 Z 1) oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 3 Z 2)
dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur
für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
g) die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der
Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des
Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103;
h) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
5. den Buschenschank (Abs. 9);
6. den Bergbau (Abs. 10);
7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste
(Abs. 11) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber;
8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu
leistenden Verrichtungen einfachster Art;
9. die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe
der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die
gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen
Erwerbszweige;
10. die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen
vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare,
Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte,
Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder und
Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-,
Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von
akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und
Meßanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder
Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in
Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im
Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten
Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;
11. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des
psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die
zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen
Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der
Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die
medizinisch-technischen Dienste sowie die
Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und
Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden
gewerblichen Arbeiten;
12. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der
Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben
dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen
Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatschulen;
13. die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die von öffentlichen
Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen betrieben werden, ferner
von geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe
sowie von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und
von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen;
14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem
Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen mit
Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes (Finanzdienstleistungsassistent),
den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb
von Pensionskassen;
15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren
Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich
des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte
betrieben werden können, im Falle der Gegenseitigkeit die
Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und
ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische
Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder
vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von
Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der
Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und
-buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer
Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei
Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus
nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren
(Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen;
16. den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen
(Luftbeförderungsunternehmen und
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von
Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der
Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen;
17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von
Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen
aller Art, musikalische und literarische Darbietungen;
18. die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten periodischer
Druckwerke durch das Medienunternehmen des Medieninhabers
sowie den Kleinverkauf solcher Druckwerke;
19. die Tätigkeit der Berg- und Schiführer;
20. der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 8 ElWOG) und
jenen Erdgasunternehmen (§ 6 Z 13 GWG), die nicht
Erdgashändler (§ 6 Z 10 GWG) sind;
21. die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz fallenden
Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten;
22. die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß
sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und
Buchmacher);
23. die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen Einrichtungen
durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;
24. den Betrieb der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien
sowie die Erzeugung von Blatternimpfstoff;
25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von
Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne
des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige
juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 ff BAO
gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch
deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben die §§ 149 bis
151 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-,
wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gilt nicht für die Bestimmungen
des § 53 Abs. 5 und § 367 Z 19.
(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1 Z 1) gehören
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit
Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues,
des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues
ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden
Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar
bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im
Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg
Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und
Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25
Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb
gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme
des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden
Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren
Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller
Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;
hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von
aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen
Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung
tierischer Erzeugnisse;
3. Jagd und Fischerei.
(3a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten
hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen
Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der
langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform
und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine
Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der
Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.
(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne
dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:
1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen
Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des
jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch
durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren
erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse
muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten
Naturproduktes untergeordnet sein;
2. das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies
durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im
Lohnverfahren erfolgt;
3. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen
Betrieb verwendet werden, für andere land- und
forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem
angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene
Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in
demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen
Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen
a) zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von
Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen
Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der
Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im
Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten,
Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes
usw.),
b) zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und
Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den
in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
c) für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich
Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die
hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundflächen dienen);
5. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und
Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den
Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes entsprechen, für andere land- und
forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk
oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden
Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen,
zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder
zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-,
Verarbeitungs- oder Verladestelle;
6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das
Vermieten und Einstellen von Reittieren;
7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln, die im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land-
und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem
angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als
Beförderungszwecke;
8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln, die im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land-
und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben
Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk
angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der
Z 5,
9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme
aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
einschließlich vier MW durch natürliche Personen,
Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und
forstwirtschaftlichen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet
im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der
Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen
elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann
für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen
leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch
Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz
nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch
sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der
Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden
Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt,
10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter
Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten
Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.
(5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe
Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von
Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 63/1997 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe
anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die
Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353
bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter der
Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und
Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der
Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnismäßig
hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und
Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1995)
(7) Wird eine der im Abs. 1 Z 4 lit. a bis c angeführten
Tätigkeiten gemeinsam mit einer den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt die
land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
auch hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis d den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(8) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 4) gilt nicht für die Bestimmungen über das
Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die
Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die
Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, 69 bis 84, 333
bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373).
(9) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5)
ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von
Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von
selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und
Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu
verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung
von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und
kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der
Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden
Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von
warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht
zulässig.
(10) Inwieweit der Bergbau (Abs. 1 Z 6) vom Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich aus den
bergrechtlichen Vorschriften.
(11) Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses
Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 7) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in
einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist
dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine
nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.
(12) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien
sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z 24) finden -
sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen
enthalten - die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit
zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84,
333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373)
Anwendung.
(13) Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende
Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt
werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu
Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von
Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu
jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die
erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben.
(14) Die Ausnahme der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von diesem
Bundesgesetz gilt nicht für Tätigkeiten, wodurch Waren (§ 69 Abs. 1)
oder Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör
(§ 71), von denen wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für
das Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt werden
können und für die Verordnungen über das Inverkehrbringen und über
grundlegende Sicherheitsanforderungen erlassen wurden, in Verkehr
gebracht werden, auch wenn sie für den Eigengebrauch erzeugt,
zusammengefügt oder eingeführt werden.
(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten
Reisebetreuer (Reiseleiter) aus dem Ausland dauernd in der Weise
begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe
durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum
ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit
als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
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§ 3. (1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung
folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die
Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche
Befähigung;
2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5,
der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 41 Abs. 1 Z 2 und
3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich
der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91
Abs. 2 und des § 93.
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses
Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten
Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die im § 87 Abs. 1 oder § 91 Abs. 2 angeführten
Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten
Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen,
und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige
der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß
zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der
Ausübung zu erteilen.
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§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern
auch Dienstleistungen übernommen werden; oder
2. Mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt
werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum
befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem
dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller;
die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach
In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I
Nr. 63/1997, nicht den Bestimmungen der §§ 74 ff unterlag,
weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen
eingestellt wurden, gilt im Umfang einer zum 1. Juli 1997
vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder im Umfang einer
nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
erteilten Bau- und Betriebsbewilligung als gemäß § 74 Abs. 2
genehmigte Betriebsanlage; oder
3. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach
dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung
vereinbart wird.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die
vermieteten Räume oder Flächen selbst zum Halten von Räumen oder
Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.
(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht
anzusehen:
1. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder
einer Abschrankung bei der Zu- und Ausfahrt;
2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;
3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume oder
Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,
wenn Arbeitgeber Einstellräume oder Abstellflächen lediglich an ihre
Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge
abstellen.
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2. Einteilung der Gewerbe § 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden. (2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. |
Verbundene Gewerbe § 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind. |
§ 7. (1) Ein Gewerbe wird in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt, wenn für den Betrieb im wesentlichen nachfolgende Merkmale
bestimmend sind:
1. hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;
2. Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen
Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder
Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen
Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;
3. Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend
in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden
Betriebsstätten;
4. serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen;
5. weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten
Arbeitsablaufes;
6. größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern und
Überwiegen der nur mit bestimmten regelmäßig wiederkehrenden
Teilverrichtungen beschäftigten Arbeitskräfte oder
automatisierte Betriebsweise;
7. organisatorische Trennung in eine technische und eine
kaufmännische Führung, wobei sich die Mitarbeit des
Gewerbetreibenden im wesentlichen auf leitende Tätigkeiten
beschränkt.
(2) Die Merkmale nach Abs. 1 müssen nur insoweit vorliegen, als sie
für die Gestaltung des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen
auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber den für eine
andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen.
(3) Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes sind
Organisation und Einrichtung des Gesamtbetriebes maßgebend; es muß
nicht jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt
werden.
(4) Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines
Industriebetriebes ausgeübt werden. Es muß sich aber um gewerbliche
Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen Charakter des
Gesamtbetriebes vereinbar sind.
(5) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt
werden, ist - ausgenommen die im Folgenden aufgezählten Gewerbe -
kein Befähigungsnachweis erforderlich:
Baumeister;
Herstellung von Arzneimitteln und Giften;
Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese
Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe
fallen;
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und
Terrazzomacher;
Waffengewerbe;
Zimmermeister.
(6) Die Abs. 1 bis 5 finden auf die Handelsgewerbe,
Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die
überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die
persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte
Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im
Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige
Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung.
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3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben § 8. (1) Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung. (2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen. (3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden. (4) Hat eine eigenberechtigte Person das 24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung des Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). (5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt. |
§ 9. (1) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Personengesellschaften des Handelsrechtes auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften. Dies gilt nicht in den Fällen des § 10, des § 63 Abs. 3 zweiter Satz und des § 85 Z 2. (2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde. (3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die in § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden; weiters ist diese Bestimmung im Falle des Todes des Geschäftsführers (§ 39) nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt, bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach diesem Gesellschafter, im Falle des vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus der Gesellschaft nur bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens. (4) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört, oder die ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer dieser juristischen Person ist. (5) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen. (6) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedsgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedsgesellschaft ebenfalls die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung zukommt. |
§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (§ 339) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann. |
§ 11. (1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht. (2) Die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (3) Auf Grund der Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes darf das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters von einem der Gesellschafter weiter ausgeübt werden; dieser hat das Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen. Die Gewerbeberechtigung endigt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (§ 28 des Handelsgesetzbuches); die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat den Eintritt des Gesellschafters in das Geschäft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Eintritt der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen. § 9 Abs. 1 ist anzuwenden. Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes, so geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf ihn unter sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. (4) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. (5) Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Abs. 4 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (§ 345 Abs. 1) den Übergang unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 9 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. (6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein im § 95 genanntes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird. |
§ 12. (1) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung. (2) Abs. 1 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes. |
§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes
ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger,
Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159
StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei
Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer
Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen
ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche
Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden
Fassung, vorliegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch,
wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände
im Ausland verwirklicht werden.
(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der
jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,
des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von
einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung
des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen
Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben
einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit
der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch,
wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände
im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende
(§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des
Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens
rechtskräftig nicht eröffnet wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den
genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen
ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund
vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als
Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß
auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer
natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf den der Abs. 3
anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes
eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine
Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen
worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem
Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder
der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden
könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen
Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten
Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1
oder 2 gegeben hat.
(7) Die Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sind auf andere Rechtsträger als
natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der
ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
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§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. (2) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. § 10 gilt sinngemäß. |
§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen. |
4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten
Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der
Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen,
so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht
für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in
diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues
Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß
der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem
betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen
zu können.
(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der
durch Abs. 2 nicht erfaßten, im § 29a Abs. 2 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten
Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung
(§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, §§ 23a und 350 bis 352a
dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen
einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den
österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe
gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die
Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber
ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.
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§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf befähigte Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 1) im Umfang des anlässlich ihrer Bestellung erbrachten Befähigungsnachweises anzuwenden. (2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Abs. 1 nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte. |
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für
jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33,
41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42
genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens
und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen,
durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender
Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum
betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte
Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche
Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass
bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund
der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der
Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome
Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den
im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben
oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer
Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines
Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu
verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu
vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden
Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung
(Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit
fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens
eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als
Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in
einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des
Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung
verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder
Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden
Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und
technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens
eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe
nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses
seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der
fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt
wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden
Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist,
ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das
Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei
denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das
Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.
(6) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen
Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer
ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die
Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen fachlichen
Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94
Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und
forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
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Individueller Befähigungsnachweis § 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. |
Meisterprüfung für Handwerke § 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk. (2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als "Meister" bezeichnen. (3) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte "Meister", "Meisterbetrieb" oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk verwendet werden. (4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen. (5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden. (6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren. (7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung. Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen. (8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Modul 5) ersetzt die Ausbilderprüfung. Die gemäß § 29 des Berufsausbildungsgesetzes normierten Antrittsvoraussetzungen für die Ausbilderprüfung gelten nicht, wenn diese als Modul im zeitlichen Zusammenhang mit den Modulen der Meisterprüfung abgelegt wird. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. (9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung. |
§ 21. (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. (2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. (3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt haben. (4) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung unter Bedachtnahne auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des Abs. 2 sowie den Entfall einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen Lehrabschlussprüfung durch Verordnung festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die Festlegung bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzen jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung. |
Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe § 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden. (2) Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. |
Kundmachung von Prüfungsordnungen § 22a. Verlautbarungen nach § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erfolgen durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der Internetadresse der jeweiligen zur Kundmachung verpflichteten Körperschaft. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. |
Unternehmerprüfung
§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die
selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen
und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die
Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen
Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser
Prüfung ablegen will.
(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber
durch Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei
unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt
werden oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem
kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit
vergleichbarem Prüfungsstoff oder
3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger
oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch
Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die
unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen
vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein
Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen
Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines
ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten
Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und
Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften
über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen,
welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung
sind.
(5) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine
Zulassungsvoraussetzungen gebunden.
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Prüfungsteil Ausbilderprüfung
§ 23a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen
Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des
Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
(2) Für Personen, die
1. bereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des
Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer
unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil
Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß § 29g
des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine
gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene
Prüfung bestanden oder eine gemäß § 29h des
Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert
haben oder
2. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen
und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im
Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil
Ausbilderprüfung zu entfallen.
(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des
Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein
entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung
überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt,
ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass
abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der
Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende
reglementierte Gewerbe entfallen kann.
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§ 24 samt Überschrift entfällt. |
§ 25 samt Überschrift und Untergruppenbezeichnung entfällt. |
5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben § 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. (2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. (3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. (4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. |
§ 27. Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben. |
§ 28a entfällt. |
6. Umfang der Gewerbeberechtigung § 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. |
Fachübergreifende Leistungen § 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt. (2) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19) ohne Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt. |
Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang § 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. (2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, 2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, 3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, 4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist. (4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen. |
Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet
anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte,
die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die
sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang
Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen
wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;
2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des
eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und
sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;
3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge,
Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude
instand zu halten und instand zu setzen;
4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge
zur Herstellung von Waren erteilt werden;
5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen
Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke,
Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände),
Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel
herzustellen und zu bedrucken;
6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft
gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das
Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der
hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände;
7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche
Regelungen bleiben hievon unberührt;
8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung
liegen, zu planen;
9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des
Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der
Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie
keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte
Gewerbetreibende ausführen lassen;
10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten
und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand
eines reglementierten Gewerbes sind;
11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren
fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;
12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe
in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten
gewerblichen Tätigkeit steht;
13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit
Gütern;
14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht
linienmäßigen Personenwerkverkehrs;
15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch
nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen
Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende
Räume verwendet werden.
(2) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der
wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten
bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben
sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener
Fachkräfte zu bedienen.
(3) Bei Ausübung eines Teilgewerbes (Abs. 1 Z 12) haben die
Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis
für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den
Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll
versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.
(4) Erzeugern von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten,
Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie von
Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und
sonstigen handelsüblichen Hilfsmitteln steht auch das Recht zum
Bedrucken ihrer eigenen Erzeugnisse zu. Sie dürfen auch gleichartige
zugekaufte Waren bedrucken, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt
und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.
(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch
Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist - unabhängig davon, ob für die Ausübung
dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen zu
erfüllen sind - ein freies Gewerbe.
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§ 33. (1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. (2) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG), auf die die Merkmale des § 1 zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt. |
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens § 34. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden. |
Integrierte Betriebe
§ 37. (1) Gewerbetreibende dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes
bestimmt ist, Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes in ihren
Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes
erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den
Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach
den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll
versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen
(integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht,
auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene
Unternehmerprüfung (§ 23) nicht abgelegt hat. Für das
Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe
festgelegten besonderen Voraussetzungen.
(2) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für
jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (§ 345 Abs. 2)
erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der
Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Abs. 1
begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten
auch die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen
Verfahrensbestimmungen sinngemäß.
(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der
Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der
den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht,
zu bestellen und diese Bestellung der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs.
2). Die Behörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten
verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt
ist.
(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten
(§ 94 Z 63) und die im § 95 genannten Gewerbe dürfen nicht als
integrierter Betrieb geführt werden.
(5) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn
1. der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von
gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes,
das Gegenstand des integrierten Betriebes ist, regeln, oder von
anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand dieses Gewerbes
bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein
weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
2. der Charakter eines integrierten Betriebes im Rahmen des
Gesamtbetriebes nicht mehr gegeben ist oder
3. der Gewerbeinhaber einen integrierten Betrieb, dessen
befähigter Arbeitnehmer ausgeschieden ist, fortführt, ohne daß
ein neuer befähigter Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 bestellt wurde.
(6) Für die Entziehung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt § 87 Abs. 3 bis 6
sinngemäß.
(7) Vor der Entziehung sind die für den integrierten Betrieb und
den diesem zugrunde liegenden Betrieb zuständigen Gliederungen der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter
und Angestellte zu hören.
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7. Ausübung von Gewerben
Wesen der Gewerbeberechtigung
§ 38. (1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung),
ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann
durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz
bestimmt ist.
(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber
einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.
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a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer
§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes
einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für
die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde
(§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer zu
bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder
wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der
Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch
Übereinkommen sichergestellt sind.
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes
vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der
Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere
dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis
besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner
Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein
Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises
vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende
Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der
juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit
im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des
Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten
Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden.
Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer
auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der
Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest
bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die
Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines
Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende
Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen
Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen
des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39
Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer
bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben.
Dies gilt nicht, sofern
a) die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von
Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind
oder
b) es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt,
die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist,
muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich
im Betrieb entsprechend betätigt.
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des
Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345
Abs. 2 und 3). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen
dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt
und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§
176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit
Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf
automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den
Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger
hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht
ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf
automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen.
(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die
Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370
nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden
Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
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b) Fortbetriebsrechte
§ 41. (1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der
Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen
(Fortbetriebsrecht), steht zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der
Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer
Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den
Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und
Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des
Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
4. der Konkursmasse;
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
(2) Ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes fortgeführter
Gewerbebetrieb darf nur in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 oder 5
neuerlich fortgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten auch für
Gewerbebetriebe, die vorübergehend stillgelegt sind.
(4) Wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht,
die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes
vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder
der die etwa erforderliche Nachsicht (§ 26) nicht erteilt wurde, ist
von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht
eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne
unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Können
der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des
betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
nicht erbringen, so kann die Behörde (§ 346 Abs. 1) auf deren Antrag
die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der
Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.
(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der
Konkursmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der
Masseverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in
die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als
Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne
Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der
Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.
|
§ 42. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit
dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft
hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den
Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 2).
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch
Einantwortung;
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den
Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine
Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet
wird;
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt;
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des
Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des
Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den
rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen
übergeht.
|
§ 43. (1) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß § 42 Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Bezirksvewaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). (2) Hinterläßt der Gewerbeinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu. (3) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese Verzichtserklärung, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten ist, ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei dieser Behörde unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam verzichten. |
§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung des Konkurses. |
§ 45. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachverhältnisses (Anm.: richtig: Pachtverhältnisses). Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. |
c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in
weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde
anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte,
2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen
Standort und
3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in
einen anderen Standort.
(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen
Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche
Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
2. Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder
Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des
Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
(4) Die Behörde hat, soweit im § 345 Abs. 8 Z 2 nicht anderes
angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen gemäß Abs. 2 zu bestätigen
und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
1. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der
Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
2. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und
3. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort
der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der
Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
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§ 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer). (2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. § 39 Abs. 2a zweiter Satz gilt sinngemäß. (3) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende der Behörde (§ 345 Abs. 4) anzuzeigen. Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde (§ 345 Abs. 3 und 4) anzuzeigen. (4) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des § 370 befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Abs. 3 angezeigt hat. |
§ 48. Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde. |
d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
§ 50. (1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes
1. Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall
einkaufen und einsammeln;
2. Waren auf Bestellung überallhin liefern;
3. bestellte Arbeiten überall verrichten;
4. Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb
von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall
verrichten;
5. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 54 bis 62 Personen zum
Zwecke des Sammelns von Bestellungen aufsuchen und Bestellungen
entgegennehmen, in den Fällen des § 55 Abs. 2 zweiter Satz und
Abs. 3 die dort bezeichneten Waren auch schon bei der
Entgegennahme der Bestellung ausfolgen;
6. Waren für andere als Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) in
geschlossenen Räumlichkeiten ausstellen, verkaufen oder
Bestellungen entgegennehmen, wenn nur mittels an bestimmte
Personen gerichteter Einladungen zum Besuch der Ausstellung
aufgefordert wird;
7. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe
der §§ 286 ff. Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
8. auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der
einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen
entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken;
9. unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf bestimmten Räumen
eines anderen Gewerbetreibenden verabreichen oder ausschenken,
sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden Waren berechtigt
ist;
10. bei Festen, sportlichen Veranstaltungen, Landesausstellungen
oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von
Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln,
Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen
Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend
ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von
Haus zu Haus;
11. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten
(Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen,
Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.)
außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen
Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen
verabreichen und Getränke ausschenken.
(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen,
Nahrungsergänzungsmitteln, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen
Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch
für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von
zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat,
wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der
Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
oder wenn es - neben den Fällen des Abs. 2 - wegen der besonderen
Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung
erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen,
hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig
ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener
Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des
Versandhandels an Letztverbraucher.
(4) Als Gifte im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 57 Abs. 1, 104 und
116 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des
Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, als sehr giftig oder
giftig einzustufen sind.
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§ 51. (1) Ausländische natürliche Personen und sonstige
ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des
WTO-Abkommes, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf
die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen
bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen
Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn
1. a) die betreffende natürliche Person die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommens besitzt oder in einem
WTO-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels XXVIII lit. k des
Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen
(GATS), kundgemacht im Anhang 1B des WTO-Abkommens,
daueraufenthaltsberechtigt ist oder
b) der betreffende sonstige ausländische Rechtsträger seinen
Sitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des
WTO-Abkommens hat und
2. hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch
natürliche Personen im Inland in der Liste spezifischer
Bindungen (Verpflichtungsliste) des GATS eine
Marktzutrittsverpflichtung eingegangen wurde und die
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen, die in der
Verpflichtungsliste festgelegt sind, erfüllt sind.
(2) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische
Rechtsträger, die eine Tätigkeit im Ausland befugt ausüben, auf die
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, und die die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, dürfen
bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen
Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn
sie durch Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern gemäß
Abs. 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die Gleichstellung ist
auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausführung der
Tätigkeit durch den Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen
Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen
zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit
ausgesprochen werden, als die Ausführung der betreffenden Tätigkeit
durch natürliche Personen im Inland nach Abs. 1 Z 2 zulässig wäre.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die
Ausführung der Tätigkeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87
Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der
Tätigkeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses
Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.
(4) Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes werden durch die Abs. 1
bis 3 nicht berührt.
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§ 51a. (1) Ausländer italienischer Staatsangehörigkeit, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg unter der Voraussetzung ausführen, daß österreichischen Staatsangehörigen, die mit dem Sitz in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg Gewerbe ausüben, dasselbe Recht eingeräumt wird. (2) Abs. 1 gilt nicht für dem Rauchfangkehrergewerbe, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehaltene Tätigkeiten. (3) Abs. 1 gilt auch für andere Rechtsträger als natürliche Personen, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären. |
§ 52. (1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten,
die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt
nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die
Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und
außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der
Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch
Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen
Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat,
soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der
Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erforderlich ist, mit
Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Abs. 2 genannten
gewerblichen Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß
bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.
(4) Soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor
unüberlegten Geldausgaben oder vor den Gefahren des Straßenverkehrs
erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß
besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige
ausgerichtet sind,
1. im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen
Minderjährigen besucht werden,
2. bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die
erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege
zur oder von der Schule benützt werden,
3. bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen
benützt werden,
4. auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von
unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder
5. im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten Plätze und Räume
untersagen.
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e) Feilbieten im Umherziehen
§ 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von
Haus zu Haus darf nur ausgeübt werden auf Grund
1. der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst,
Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eiern
oder
2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die
ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben und die nicht im
Firmenbuch eingetragen sind, zu deren besserem Fortkommen auf
Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse,
beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der
zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
(2) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß Abs. 1 für bestimmte
Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte
Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen
unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit,
der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen
Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern.
(3) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1
ist die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 40
Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe
vorzuweisen.
(4) Für das Feilbieten gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Gemeinde eigene
amtliche Legitimationen auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden
ist nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch auf einen im
vorhinein zu nennenden Stellvertreter lauten kann. Bei Ausübung
dieses Feilbietens ist die Legitimation stets mitzuführen und auf
Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(5) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten im Umherziehen von Ort
zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse
gestattet: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm,
Topfen, Käse, Butter und Eier. Abs. 2 gilt sinngemäß.
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§ 53a. Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten. |
f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen
Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen
§ 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst oder durch ihre
bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um
Bestellungen auf Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes
sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften
anderes bestimmt ist. Jedenfalls verboten ist das Aufsuchen von
Privatpersonen (§ 57 Abs. 1), wenn hiebei in irgendeiner Form der
Eindruck erweckt wird, daß das für die bestellten Dienstleistungen
geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.
(2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder
Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die
Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von
Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) und die Entgegennahme von Bestellungen
bei Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) außerhalb der Betriebsstätte oder
der Wohnung des Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist.
(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen entgegen einer
Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der
Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des
Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die
schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten
Zeitraumes abgesendet wird.
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Aufsuchen von Privatpersonen § 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, daß das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es - neben den Fällen des Abs. 1 - wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist. Für in einer solchen Verordnung bezeichnete Waren gilt auch das im Abs. 1 festgelegte Verbot von Werbeveranstaltungen. (3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) innerhalb des Verwaltungsbezirkes, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört, gestattet, hingegen außerhalb des Verwaltungsbezirkes, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört, nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Es ist dem Gewerbetreibenden nicht gestattet, die Aufforderung durch Versendung vorgedruckter Aufforderungsschreiben auf andere Art als im Postweg herbeizuführen; es ist verboten, sie mit Preisausschreiben oder ähnlichen Veranstaltungen zu verbinden. Das Aufforderungsschreiben muß von der Person, die aufgesucht werden will, eigenhändig unterfertigt und dem Gewerbetreibenden im Postweg zugekommen sein. Der Gewerbetreibende oder sein Bevollmächtigter (Handlungsreisender) muß dieses Aufforderungsschreiben beim Aufsuchen von Bestellungen bei dieser Person mitführen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. (4) § 55 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. |
Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke § 58. Gewerbetreibende, die den Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung. |
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
§ 59. (1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur
entgegengenommen werden
1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und
marktähnlichen Veranstaltungen,
3. anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von
Bestellungen und
4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln
vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren
handelt.
(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen,
insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen
auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige
Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer
Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten
Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den
Gewerbetreibenden übernommen werden.
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§ 61. Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren. |
Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende § 62. (1) Um die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 57 Abs. 3 und § 58) hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, daß sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen. (2) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Handlungsreisenden ist zu verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation beantragt wird, von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. (3) Die Gültigkeit der Legitimation für Handlungsreisende endet fünf Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Gültigkeit ist auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern. Für die Verlängerung der Gültigkeit gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß; die Verlängerung der Gültigkeit ist frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen. (4) Die Legitimation für Handlungsreisende ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 2 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation oder der Verlängerung ihrer Gültigkeit eingetreten sind. (5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Handlungsreisenden haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben. (6) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im § 51 angeführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden §§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Abs. 1 bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Art. 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, BGBl. Nr. 85/1925, verfügen. |
g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten § 63. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, haben zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen. Die Angabe lediglich eines Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber nicht erlaubt. (2) Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten die Vorschriften des Abs. 1 sinngemäß für die Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch die von ihnen gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen, die Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma sind, können entweder die Firma oder den Familiennamen und Vornamen verwenden. Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma dürfen, ausgenommen in Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt seiner Art nach nur auf natürliche Personen als solche beziehen kann, unter dieser Firma auch vor den Gewerbebehörden auftreten; ein Wechsel in der Person des Firmeninhabers berührt weder ein unter der Firma erfolgtes früheres Auftreten vor Gewerbebehörden noch die Wirksamkeit der an die Firma ergangenen früheren gewerberechtlichen Bescheide. (4) Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen. |
§ 64. (1) Dem Namen (§ 63 Abs. 1 und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen. (2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Firmenbuch eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Firmenbuch eingetragene Firma handelt. (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind. |
§ 65. Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen. |
§ 66. (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen. (2) Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten. (3) Für Automaten, die nicht in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte betrieben werden, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, daß auch der Standort des Gewerbetreibenden anzugeben ist. (4) Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, so ist die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende eine solche Betriebsstätte mit einer Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen Namen (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, daß einer Irreführung über die Person des Gewerbetreibenden und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt wird. |
§ 67. Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen Verkehrs oder der Verbraucher vor Irreführungen hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand des Gewerbes kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besondere Vorschriften über die Angabe des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung erlassen. |
Auszeichnung
§ 68. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im
geschäftlichen Verkehr das Wappen der Repulik (Anm.: richtig:
Republik) Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis
auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf
Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in
der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen
führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der
Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des
ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.
(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn
das Unternehmen
1. im Firmenbuch eingetragen ist,
2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische
Wirtschaft Verdienste erworben hat und
3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und
allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 1 hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein
Gutachten abzugeben.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die
Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung
nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn
die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2
nicht mehr gegeben sind.
(5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Abs. 1
nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen
Verkehr nicht führen.
|
h) Schutzbestimmungen
§ 69. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von
Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) durch
Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der
Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten,
hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren
Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen
Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich
der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. In der
Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die
Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat.
Gewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Gewerbe
der Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Bandagisten,
Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure
und Perückenmacher, Masseure, Kosmetiker (Schönheitspfleger) oder
Fußpfleger ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend
tätig sind, einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den
Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll
versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen. Soweit
durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person
jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie die
Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat, der
dem in der Betriebsstätte ausgeübten Gewerbe entspricht. Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch
Verordnung festlegen, daß der Nachweis der Fachkundigkeit durch
andere Prüfungen als die Lehrabschlußprüfung oder durch sonstige
Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist. Die
Verpflichtung zur Beschäftigung eines fachkundigen Arbeitnehmers
besteht ab 1. Jänner 1996.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen die
Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der
Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie
erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren Verkauf sie vermitteln,
hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie
zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen,
die sie erbringen, zu treffen haben, soweit dies zum Schutz der
Interessen der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen,
insbesondere zum Schutz vor Vermögensschäden oder vor Belästigung wie
etwa durch Eindringen in die Privatsphäre, erforderlich ist
(Ausübungsregeln). Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist
insbesondere auch auf die Beobachtungen und Berichte von
Konsumentenberatungseinrichtungen sowie auf die Berichte des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die
Lage der Verbraucher Bedacht zu nehmen. Weiters kann der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der
zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
durch Verordnung Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der
Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten sind, und über die für
die Gewerbeausübung erforderliche Betriebsausstattung festlegen
(Standesregeln); hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die
in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen,
die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden
Personen üblicherweise gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu
nehmen, daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen
aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe
ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt; soweit dabei der Schutz
des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im
Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von
Höchstbeträgen im Sinne der Z 5, ist hiebei das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.
Verordnungen über Standesregeln können zum Gegenstand haben zum
Beispiel Bestimmungen über
1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den
Auftraggebern,
2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen
oder Angehörigen anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung
berührt werden,
3. das standesgemäße Verhalten gegenüber Personen, die weder
Auftraggeber noch Berufsangehörige sind, auf die sich aber die
Gewerbeausübung bezieht oder die von der Gewerbeausübung
betroffen sind,
4. die Ausstattung des Betriebes, die eine standesgemäße
Berufsausübung gewährleistet,
5. für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1), der
Immobilienmakler (§ 94 Z 35), der Immobilienverwalter (§ 94
Z 35), der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) und der
Personalkreditvermittler (§ 94 Z 75) die Höchstbeträge der den
Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen
Vergütungen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht auf den Gebieten
des Gesundheitswesens, der Nahrungsmittelkontrolle, der
Arzneimittelkontrolle, des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls einem
Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid
auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung
gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag von den
Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im
Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche
Schutz erreicht wird.
(6) Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß Abs. 4 mit Bescheid
aufgetragen oder gemäß Abs. 5 mit Bescheid zugelassen werden sollen,
nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte , so ist
zur Erlassung der Bescheide gemäß Abs. 4 oder 5 die für die weitere
Betriebsstätte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
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§ 69a. Belastungen der Umwelt, die durch Verordnungen gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 zu vermeiden sind, sind jedenfalls solche nachteiligen Einwirkungen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. |
§ 70. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Diese Personen haben ihre Befähigung durch Belege im Sinne des § 18 Abs. 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in der im ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festlegen, dass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, wenn als Befähigungsnachweis für das Gewerbe, in dem die gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgesehen ist. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352a gelten sinngemäß. (2) Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, stehen Abs. 1 und die Bestimmungen der auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entgegen. (3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nicht erlassen werden, wenn der mit einer solchen Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung über die Befähigung der Arbeitnehmer auf Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer erreicht wird. |
§ 70a. Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen. |
§ 71. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen
oder deren Teile oder Zubehör, wenn wegen der Bauart oder
Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen
herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr
bringen oder im Inland ausstellen, wenn eine
Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) vorliegt.
(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
a) das Überlassen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren
Teilen oder Zubehör zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung,
Abänderung oder Instandsetzung,
b) das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung
übernommenen Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen
oder Zubehör an den Auftraggeber,
c) das Überlassen oder Verwenden von Maschinen, Geräten,
Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zusammenbau,
wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt
sind.
(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende,
allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer
zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle,
Überwachungsstelle) (Abs. 5) festzustellen, dass die Maschine, das
Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör den auf sie
zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 entsprechen.
Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die
Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung
zugrunde liegende technische Dokumentation hat der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für
Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die
wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die
Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung
festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen
hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen
einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und
Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. In Verzeichnissen zu
diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen,
die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen
und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen
grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, und weiters
die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen
entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung
der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich
sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten dem aktuellen Stand anzupassen.
(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren
Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer
Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden
Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von
Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für
Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten geeignete, gemäß dem Akkreditierungsgesetz
akkreditierte Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen,
Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung
von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4
zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige
Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinien für ihre
Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen
von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß
Abs. 4 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen
Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige
Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen
Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum,
zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen
Verordnungen gemäß Abs. 4 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen
der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen
kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.
(6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer
Genehmigung ist durch den Gewerbetreibenden vor dem Inverkehrbringen
oder Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette an
der Maschine, dem Gerät, der Ausrüstung oder deren Teilen oder
Zubehör nachzuweisen. Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen
oder diese Plakette sind vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
(7) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen,
Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör vermitteln oder
diese abändern oder instand setzen, haben, wenn diese den auf sie
zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in
der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger
Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder
Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2000)
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§ 71a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen. (2) Für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, Einwirkungen und Anlagen, für die der Stand der Technik nach dem WRG 1959 festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend. (3) Für Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, für die der Stand der Technik nach dem AWG festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend. |
§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn die Maschinen und Geräte mit einer deutlich sichtbaren und gut lesbaren sowie dauerhaften Aufschrift versehen sind, die den entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung enthält. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat entsprechend der Art der Maschinen und Geräte und dem Stand der Technik (§ 71a) durch Verordnung festzulegen, von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu bestimmen ist. (3) Werden nicht unter Abs. 1 fallende Maschinen oder Geräte mit einer Aufschrift über die Geräuschentwicklung in den inländischen Verkehr gebracht, so hat diese Aufschrift, sofern für die in Betracht kommenden Arten von Maschinen oder Geräten eine Verordnung gemäß Abs. 2 besteht, den A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu enthalten, der entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 ermittelt worden ist. |
§ 73. (1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. (2) Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Abs. 3 bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln; diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen. Verwendet ein Gewerbetreibender nicht mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kunden und die Wahrung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem Abs. 2 unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile erwachsen können. In der Verordnung ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre Geschäftsbedingungen gemäß Abs. 2 zu übermitteln haben. (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zum Schutz der Informationsbedürfnisse der Verbraucher durch Verordnung festlegen, welche Verhaltensweisen Gewerbetreibende, die einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewähren oder zu gewähren versprechen (Kreditgewährung), anläßlich der Kreditgewährung und des Anbietens von Krediten einzuhalten haben. (5) Verordnungen gemäß Abs. 4 können insbesondere Bestimmungen über Informationspflichten hinsichtlich der Kreditkosten (etwa Gesamtkreditkosten, Jahreszinssatz uä.) und der Zahlungsmodalitäten in bezug auf zu gewährende Kredite sowie Methoden für die Berechnung der Kreditkosten zum Gegenstand haben. Weiters können in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bestimmte Kreditgewährungen und das Anbieten bestimmter Kredite - auch im Hinblick auf die Höhe des zu gewährenden Kredites - vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 4 ausgenommen werden, wenn nach objektiven Gesichtspunkten ein Informationsbedürfnis im Sinne des Abs. 4 nicht oder nur in geringem Maße gegeben ist. (6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 4 und 5 bleibt § 73 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, weiterhin in Geltung. |
§ 73a. Gewerbetreibende, die Waren zum Verkauf feilhalten, deren Preis nach der Masse berechnet wird, oder die Waren zur Entnahme durch den Käufer feilhalten und hiefür eine bestimmte Masse angeben, müssen über eine geeignete Waage verfügen, die es dem Käufer ermöglicht, die Masse der von ihm gekauften Waren in der Verkaufsstelle nachprüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Waren mit Masseangabe, die dem Gewerbetreibenden vorverpackt und originalverschlossen angeliefert werden. |
8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich
gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer
gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der
Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der
Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise,
wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht
den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr.
450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden
mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden,
die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen,
oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn
zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g
angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung
oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen,
den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung
oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender
benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an
oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu
beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer
herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf
Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die
Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen
Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine
Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage
bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in
Anspruch nehmen.
(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch
gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im
§ 2 Abs. 1 oder § 132 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, genannten
Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen
keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen
Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als
Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den
Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer
gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber
unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der
nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde
anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde
gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als
Genehmigung gemäß Abs. 2.
(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit
dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang
stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner
Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen
Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter
der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6) Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine
nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder
bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern
den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2
aufweist.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine
Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von
ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2
wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
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§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. (2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. (3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. |
§ 76. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil sie so beschaffen sind oder mit Schutzvorrichtungen so versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen, zu denen auch die Beigabe von Aufstellungs-, Montage-, Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsanleitungen zählt, so getroffen sind, daß nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden. (2) Ist diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für eine bestimmte Bauart, für eine bestimmte Maschine, für ein bestimmtes Gerät oder für eine bestimmte Ausstattung auf Antrag durch Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dafür gegeben sind, daß die Verwendung dieser Bauart, dieser Maschine, dieses Gerätes oder dieser Ausstattung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet. Der Antrag kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen gestellt werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung nachweisen. (3) Im Genehmigungsverfahren sind unter Abs. 1 oder Abs. 2 fallende Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nur dann zu berücksichtigen, wenn durch die Verbindung der Maschine, des Gerätes oder der Ausstattung mit anderen Anlageteilen oder durch die Anzahl der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 bewirkt werden können. |
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand
der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in
Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder
bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten
geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles
voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden
und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen
im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt
werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben
erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des
Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde
kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem
Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend
festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von
Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine
Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2
umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2
zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die
Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen
Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen
gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls
nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende
Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß
§ 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, sind
anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder
in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten
Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung
bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2
Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden
oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind
Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen
der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels
sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe
vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1
(Einkaufszentren), welche überwiegend dem Handel mit Konsumgütern
des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs dienen, müssen auch
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. der Standort muss für eine derartige Gesamtanlage gewidmet
sein;
2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als
800 m2 dürfen für einen Standort nur genehmigt werden, wenn das
Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit
Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im
Einzugsbereich erwarten lässt.
(6) Verkaufsflächen im Sinne des Abs. 5 sind die Flächen aller
Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen
Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär- und Sozial- und
Lagerräume, wobei die Verkaufsflächen in mehreren Bauten
zusammenzuzählen sind, wenn die Bauten zueinander in einem
räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit
bilden.
(7) Überwiegend dient eine Anlage dem Handel mit Konsumgütern des
kurzfristigen und des täglichen Bedarfs dann, wenn die
Verkaufsfläche für Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen
Bedarfs 800 m2 überschreitet.
(8) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu
erwarten, wenn es infolge der Verwirklichung des Projekts zu
erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen
käme und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern des
kurzfristigen und des täglichen Bedarfs erschwert würde. Der
Landeshauptmann hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden
Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter
branchenbezogener Erfahrungswerte unter Berücksichtigung der
regionalen Gegebenheiten, der Nahversorgungssituation und des
Warensortiments nach Anhörung der für das jeweilige Bundesland
zuständigen Wirtschaftskammer und der für das jeweilige Bundesland
zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in einer Verordnung die
Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs zu
bezeichnen.
(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Projekte in einem Stadtkern-
oder Ortskerngebiet. Stadtkern- oder Ortskerngebiet sind jene
Ortsbereiche oder Flächen mit Ausrichtung auf das örtliche bzw.
überörtliche Verkehrsnetz, die eine überwiegend zusammenhängende
Verbauung mit öffentlichen Bauten, Gebäuden, die der
Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit dienen, Gebäuden für
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Bauten des Tourismus,
Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäuden sowie Gebäuden,
die der Religionsausübung gewidmet sind, aufweisen.
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§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten
Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über
§ 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und
aufgelassen werden, dass:
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen
(Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der
Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
2. Energie effizient verwendet wird;
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu
verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der
Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer
Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen
zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes
wiederherzustellen.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch
menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung
von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder
Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität
schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer
unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt
bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen
oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der
Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz
angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:
1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der
Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von
der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können,
wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem
Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen
ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen
vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen
(einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und
Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit
damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.
(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind über den Stand der
Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen
vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des
Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten
Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter
Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der
Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung
einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten
Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen
betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur
Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu
wahren.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
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§ 78. (1) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, daß auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. (2) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen. (3) Die Behörde kann bei der Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare Gase mit einem den atmosphärischen Druck um mehr als 1 bar übersteigenden Betriebsdruck oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert werden, im Genehmigungsbescheid auch den Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung vorschreiben, wenn der Ersatz für Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die der Verteilung von brennbaren Gasen, Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken dienen. |
§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. (2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind. (3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. (4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115, in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde auf die in der Verordnung gemäß § 10 IG-L festgelegte Sanierungsfrist hinzuweisen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. |
§ 79a. (1) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt. (3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war. (4) Durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden. |
§ 79b. Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 77 Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c) und der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend gewahrt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) zur hinreichenden Wahrung dieser Interessen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 4 vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. |
§ 79c. Die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. |
§ 80. (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu vermeiden. Er hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anläßlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anläßlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt. (2) Der Inhaber einer genehmigten Anlage hat durch Elementarereignisse oder sonstige besondere Umstände bewirkte Unterbrechungen des Betriebes der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er Grund zur Annahme haben muß, daß betriebliche Vorkehrungen nicht ausreichen, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu wahren oder Belastungen der Umwelt im Sinne des § 69a zu vermeiden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß. (3) Die Behörde hat die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen. (4) Abs. 3 ist auf die Unterbrechung des Betriebes sinngemäß anzuwenden. (5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. |
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen
Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer
genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits
genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur
Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der
bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in
folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs. 2,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen
Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82
Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch
gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen,
Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr
Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen,
Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu
erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage
befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so
abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder
Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen
oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern
§ 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 23/2003)
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht
nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1
lit. c).
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder
Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage
einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 9 sind
der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte
Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden
Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 Z 8
aufzubewahren.
(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1,
jedoch mindestens alle fünf Jahre ist das Abfallwirtschaftskonzept
fortzuschreiben.
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§ 81a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt Folgendes:
1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben
kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die
Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte
Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung
zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen
gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich
ist;
2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der
Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung
der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die
Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber
vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige,
erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten
Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1, 3 und 4 und in den
nach § 356b Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften
festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu
nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des
Genehmigungsbescheids;
3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist
§ 81 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.
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§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer
Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage
betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und
gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich
verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der
Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung
der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der
getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der
Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht
ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen
mit Bescheid anzuordnen. § 81a bleibt unberührt.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß
Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid
anzuordnen, wenn:
1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a)
ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen
ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken
erfordert, oder
3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a
Abs. 2) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt
werden müssen.
(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen
eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte
Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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§ 81c. (1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen. |
§ 81d. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. |
§ 82. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen zu erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 79 vorgeschrieben werden müßten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden. (2) Weist der Inhaber einer bereits genehmigten Betriebsanlage nach, daß seine Anlage wegen der verwendeten Maschinen und Geräte, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder aus sonstigen Gründen (wie wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten) von den in einer Verordnung gemäß Abs. 1 für bestehende Anlagen festgelegten abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen nicht erfaßt wird, so ist die erforderliche Anpassung der Anlage an die Verordnung mit Bescheid aufzutragen; hiebei sind Abweichungen oder Ausnahmen von der Verordnung unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz festzulegen. (3) Von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen dürfen von Amts wegen mit Bescheid aufgetragen oder auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Abweichungen von einer Verordnung gemäß Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid ferner zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen, sichergestellt ist, daß der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist. (3a) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaber von Betriebsanlagen an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie der Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt werden. (4) Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben. (5) Für die Erfüllung der nicht unter Abs. 1 dritter Satz fallenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 darf auf Antrag mit Bescheid eine angemessene, höchstens fünf Jahre betragende Frist eingeräumt werden, wenn die Erfüllung dieser Verordnungsbestimmungen für den Betriebsinhaber erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist. |
§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese
regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem
Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden
gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im
Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die
wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden
Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; die Prüfung
hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage
einer gemäß § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnung unterliegt (Anm.:
richtig: ...die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu
erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.).
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1
sind vom Inhaber der Anlage Anstalten des Bundes oder eines
Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs
ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 468/1992), staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder
Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen;
wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber,
sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten
und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet
und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem
Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige
Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen
und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der
Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung
auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu
deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige
die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im
Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden
gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom
Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der
Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung
festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage
unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser
Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung
der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der
Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner
Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über
die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne
der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über
Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen
Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,
2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als
drei Jahre sind und
3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht,
dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der
Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für
die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften
geprüft wurde.
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
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§ 83. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen. (2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen. (3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. (4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt. (5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, daß er die gemäß Abs. 2 angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat. (6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach Erstattung der im Abs. 2 angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Abs. 3 angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung. |
§ 84. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1) ausgeführt, so hat die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen. |
8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen
Ziel und Anwendungsbereich
§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit
gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in
der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe
mindestens in einer
1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und
Teil 2 Spalte 2 oder
2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und
Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den
Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der
§§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;
2. Deponien.
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Begriffe
§ 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:
1. "Betrieb": der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende
Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1),
in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen
Anlagen (Z 2) vorhanden sind (Z 5), einschließlich gemeinsamer
oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
2. "technische Anlage": eine technische Einheit innerhalb eines
Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet,
gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle
Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager,
Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen,
die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;
3. "gefährliche Stoffe": Stoffe oder Zubereitungen, die in der
Analge 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 angeführt sind oder die
die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 2 festgelegten
Kriterien erfüllen;
4. "schwerer Unfall": ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten
Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb
ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion
größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder
außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein
oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
5. "Vorhandensein von gefährlichen Stoffen": das in einem Betrieb
technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes
oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen
industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen
eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in
der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Mengenschwelle
erreichenden Ausmaß;
6. "Gefahr": das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer
konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen
Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
7. "Risiko": die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine
bestimmte Wirkung eintritt;
8. "Lagerung": das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe
zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren
Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.
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Pflichten des Betriebsinhabers
§ 84c. (1) Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik
(§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu
verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs (§ 84b
Z 1) hat der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen:
1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige
Anschrift des Betriebs;
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie
gefährlicher Stoffe;
4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;
5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im
Betrieb;
6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter
Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall
auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach
Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 unverzüglich in der am
besten geeigneten Weise
1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten
gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der
Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die
eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen
sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern
und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer
eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.
(4) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 84d Abs. 7 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle
(Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur
Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des
Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des
Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß
§ 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7
verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem
dargelegt wird, dass:
1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und
ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden
ist;
2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung
der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die
Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr
Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im
Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen,
ausreichend sicher und zuverlässig sind;
4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall
die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;
5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung
zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage
für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder
Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe
bereitgestellt wurden.
Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder
technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen
kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 nicht berücksichtigt werden. Auf
Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die
Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts
abzusprechen.
(6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a
Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein
vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des
Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption
und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb
vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene
Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige
Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor
Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber
die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich,
jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß
§ 84d Abs. 6 zu untersagen.
(7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche
Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen
ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a
Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines
Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht
(Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der
Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das
Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn
geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies
erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach
Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der
Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des
Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde
anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist
spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb
und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen
zu aktualisieren.
(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei
denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese
Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch
zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das
Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1)
oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei
Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.
(10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der
Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2
1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise
betroffenen Personen über die Gefahren, die
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines
schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren;
diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen,
erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit
ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst
auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher
grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;
2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen
Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 zu erstellende
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen;
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen
ausgenommen werden.
(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf
Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die
Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d
Abs. 5) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von
Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.
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Zentrale Meldestelle; Pflichten der Behörde
§ 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet
eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein.
(2) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur
Verfügung zu stellen:
1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe;
2. nach einem schweren Unfall:
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten
gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch
und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur
Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls
unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
3. eine Ausfertigung des Bescheids gemäß § 84c Abs. 5 letzter
Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach
Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen
Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die
Europäische Kommission weiterzuleiten.
(3) Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die
im Berichtszeitraum im Bundesgebiet eingetretenen schweren Unfälle
zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund
von Unfällen im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den
Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe sowie auf
Verlangen interessierten Personen und nicht unter den § 333
fallenden Behörden zur Verfügung zu stellen.
(4) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes
Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe zu
erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu
übermitteln. Sie bezeichnet anhand der Daten gemäß Abs. 2 in diesem
Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standortes und
ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein
können (Domino-Effekt im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9). Die
Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne
der "Helsinki-Konvention" (UN-ECE-Übereinkommen über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III
Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat
die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des
zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen;
antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino-Effekt
möglicherweise betroffenen Betriebe.
(5) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden
Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden
Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen
Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses
Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des
Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das
Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der
betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen
Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere
dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den
betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle
erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber
angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle
vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen
Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in
dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinne des § 84a
Abs. 2 Z 2 - ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannten
Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im
Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des § 338 dürfen
Betriebsangehörige über ihre den angewendeten
Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als
Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an
gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die
Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind im
jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Betriebe im Sinne des
§ 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es
sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage
einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in
Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede
Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des
Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom
Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle
oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik
(§ 71a) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der
Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen
Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht
fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs
nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung
ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der
"Helsinki-Konvention" sowie in Umsetzung von Änderungen dieser
Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch
Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere
Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall
(§ 84c Abs. 3);
2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4);
3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5);
4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts
(§ 84c Abs. 5);
5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8);
6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und
das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10)
zu erlassen.
(8) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den
Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
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Bundeswarnzentrale § 84e. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Helsinki-Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten. |
Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe § 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich sind. (2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen. (3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen. (4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des § 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2 erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu erstellen sind. |
Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß
§ 84d Abs. 7
§ 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des
§ 84d Abs. 7 Z 2 hat das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer
Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des
Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung
der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der
Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1
fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu
ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept
notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes
nicht erfasst sind.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d
Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept
im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten
Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten
Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der
Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann,
sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen
Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom
ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs
im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu
ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht
notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes
nicht erfasst sind.
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8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten § 84h. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegt werden. |
9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen
§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:
1. mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben
(§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt worden ist oder nicht
innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist (§ 10);
3. mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1);
4. nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 mit der Auflösung der
Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation
stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der
Liquidation;
5. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten
Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter
weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach
dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein
Gesellschafter in das Geschäft eintritt (§ 11 Abs. 3);
6. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im
§ 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstände in das
Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger)
die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11
Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser
Frist bestellt wurde;
7. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von
Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung
des Fortbetriebsrechtes;
8. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
(§§ 87, 88 und 91);
9. durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);
10. mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines
Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1);
11. mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder
in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;
12. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.
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§ 86. (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 2) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet. (2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung abgegeben worden, daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wird, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt. In den Fällen des § 11 Abs. 4 hat die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den bisherigen Gewerbeinhaber keinen Einfluß auf die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers). (3) Die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters. |
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu
entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1
oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der
gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des
Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den
Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die
im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden
Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur
Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung
dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr
besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden
ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges
Verhalten zu befürchten ist.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der
illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des
Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution
sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse,
ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres
religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3
EGVG).
(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen
Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger
Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten
des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens
absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der
Gläubiger gelegen ist.
(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine
bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet
werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres
einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.
(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen
werden, wenn auf Grund des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und
dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens
ausreicht.
(5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen
werden, wenn auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, ein
Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im
Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.
(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung
vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen
Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil
entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der
Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.
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§ 88. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. (2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002) (4) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist. (5) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn gemäß § 347 Abs. 2 festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann. |
§ 89 entfällt. |
§ 90. (1) Wenn der Gewerbeinhaber durch Urteil eines Gerichtes des Gewerbes verlustig erklärt wurde, so hat die Behörde (§ 361) mit Bescheid festzustellen, daß die Gewerbeberechtigung auf Grund dieses Urteiles erloschen ist. Eine entsprechende Feststellung hat die Behörde auch dann zu treffen, wenn das gerichtliche Urteil den Gewerbeinhaber für eine bestimmte Zeit des Gewerbes verlustig erklärt hat. (2) Die in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Entziehung von Berechtigungen wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. |
§ 91. (1) Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht. (2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. |
§ 92. (1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so darf während des Nichtbestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden. (2) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen. |
§ 93. Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. |
II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
1. Arbeitsvermittlung
2. Augenoptik (Handwerk)
3. Bäcker (Handwerk)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung
(verbundenes Handwerk)
5. Baumeister, Brunnenmeister
6. Bestattung
7. Bodenleger (Handwerk)
8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;
Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
9. Buchhaltung
10. Chemische Laboratorien
11. Dachdecker (Handwerk)
12. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung
(verbundenes Handwerk)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
14. Drogisten
15. Drucker und Druckformenherstellung
16. Elektrotechnik
17. Erzeugung von kosmetischen Artikeln
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln
und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und
Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen
Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)
19. Fleischer (Handwerk)
20. Fotografen
21. Fremdenführer
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
23. Fußpflege
24. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Handwerk)
25. Gas- und Sanitärtechnik
26. Gastgewerbe
27. Getreidemüller
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer
und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung
(verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger
(verbundenes Handwerk)
30. Hafner (Handwerk)
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit
Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit
diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes
Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter,
Bauträger)
36. Inkassoinstitute
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der
Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)
41. Kontaktlinsenoptik
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes
Handwerk)
44. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes
Handwerk)
45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46. Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;
Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
48. Massage
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;
Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und
Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;
Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk)
54. Pflasterer (Handwerk)
55. Rauchfangkehrer (Handwerk)
56. Reisebüros
57. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer;
Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes
Handwerk)
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes
Handwerk)
60. Schuhmacher (Handwerk)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
65. Sprengungsunternehmen
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und
Terrazzomacher
67. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69. Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)
(Handwerk)
71. Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer
(verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
73. Uhrmacher (Handwerk)
74. Unternehmensberatung einschließlich der
Unternehmensorganisation
75. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen
und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der
Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen,
Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen)
76. Versicherungsagent
77. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
(verbundenes Gewerbe)
78. Vulkaniseur
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
81. Zahntechniker (Handwerk)
82. Zimmermeister
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Überprüfung der Zuverlässigkeit § 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen. (2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. |
Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe § 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt. |
Arbeitsvermittlung
§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1) bedarf es für die Zusammenführung von
Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von
Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern
(Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von
Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960,
BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer
EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem
EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des
Handelsrechts
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem
EWR-Vertragsstaat und
b) die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der
Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe
oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem
EWR-Vertragsstaat.
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von
Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland
und vom Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter
Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
(AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung der
Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung
für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die neuerliche
Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.
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Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung
"Optometrist"
§ 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik
(§ 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von
Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die
Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete
Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit
Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das
Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der
Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung "Optometrist"
führen.
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Baumeister
§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen
und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe
des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und
andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich
sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum
Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines
Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten
anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen
und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese
Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es
sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger,
Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger,
Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall-
und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten
darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und
ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz
genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser
Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters
ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung
von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur
im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht
werden.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im
Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen
erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu
verfassen, bleibt unberührt.
(5) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur
umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die
Bezeichnung "Baumeister" verwenden. Gewerbetreibende, die zur
Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von
Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den
Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt
sind.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag
des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid
festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung
das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet,
neben der Bezeichnung "Baumeister" auch die
Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" verwenden darf, wenn er
1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis entsprechend den Art. 10 und 11 der
Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985,
S 15/25 - Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,
a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der
Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren
technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und
mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer
dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen
Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der
dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur
tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf
dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der
Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der
dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von
privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten
Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese
Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht
nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam
wird.
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Brunnenmeister § 100. (1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu. (2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt. |
Bestattung § 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen. (2) Zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. (3) Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlass von Bestattungen und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt. (4) Besteht Grund zu der Annahme, dass Bestatter eine Preispolitik zum Nachteil der Kunden verfolgen oder versuchen durch ihre Preispolitik bzw. durch unlauteren Wettbewerb Mitbewerber auszuschalten, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. (5) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet. |
Buchhaltung § 102. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (§ 94 Z 9) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt. (2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als "Gewerbliche Buchhalter" zu bezeichnen. |
Chemische Laboratorien
§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen
Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für
1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese
Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,
2. zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer
Untersuchungen.
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Drogisten
§ 104. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe
(§ 94 Z 14) bedarf es für den Kleinhandel mit Giften, mit
Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit
sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in
Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,
und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch
außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften
gestattet ist.
(2) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des
Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen
Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94
Z 14.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten ausüben, sind
berechtigt, die im Abs. 1 genannten Präparate und Arzneimittel, mit
denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und
abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen
und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1
ausüben, sind auch zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
1. zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften;
2. zur Herstellung von Teemischungen und Hautsalben, denen keine
Heilwirkung zukommt und zum Verkauf dieser Produkte ohne
Heilanpreisung;
3. zu Schminktätigkeiten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes
berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der ihnen
vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen
bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung
ihrer jeweiligen Tätigkeiten besitzen; als persönlich und fachlich
geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten sind bei der Ausübung der
im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die
die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt
oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität
oder eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit
der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige Vermittlung
einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das
Drogistengewerbe in eingeschränktem Umfang ausgeübt, besitzen auch
Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung der
Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes
entsprechen, die eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der
eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende Ausbildung
vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der
Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
steht dieses Gebot nicht entgegen.
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Drucker und Druckformenherstellung
§ 105. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker
und Druckformenherstellung (§ 94 Z 15) bedarf es für die
Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von
Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die
Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur
Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet
der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten,
Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien),
Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und
Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für
das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.
(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von
Schriften und bildlichen Darstellungen berechtigt, die sie mit
eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
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Elektrotechnik
§ 106. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und
-einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung
oder der Spannung,
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen und
3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder
Grundstücke.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne
des Abs. 1 gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder
Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder
Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer
Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von
elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3
berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für
Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die
die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung
besitzen.
(5) Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet,
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis
aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten
Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen;
jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3
genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser
Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die
Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor-
und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu
enthalten.
(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer
gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die
Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und
sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und
Sprengmittelgesetz unterliegen und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen)
§ 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für:
1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von
Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß-
und Sprengmittelgesetz unterliegen, und
2. den Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den Handel mit pyrotechnischen
Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden
anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung
jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen
ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren
Sätzen enthaltene Energie die im Abs. 2 angeführten Umstände
zutreffen.
(4) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes werden
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Pyrotechnikunternehmen erfordert zusätzlich zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die
örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der
im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Pyrotechnikunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in
einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer
weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat
die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei
Nichtzutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung
im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der
Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des
Bescheides, der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im
Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.
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Fremdenführer
§ 108. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des
Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von
Personen, um ihnen
1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und
kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude,
Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und
Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und
Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen,
Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft,
Flora und Fauna),
2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im
nationalen und internationalen Zusammenhalt,
3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären.
(2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in
Österreich, es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß § 373d das Vorliegen der
Äquivalenz mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das
Fremdenführergewerbe fest.
(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet
der Rechte der Fremdenführer
1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes,
Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen
Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort
Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten
durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von
Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der
Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf
Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der
Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation mit Lichtbild
auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und
sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen,
die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können
Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der
Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise
nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur
Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer
Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes
berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche
Berufsbezeichnung führen.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes
berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten
Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf
Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes
berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten
Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser
Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen,
wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt
sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur
Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat
der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der
Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1
entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der
Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des
Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat
bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten
ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich
ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach
Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
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Friseur und Perückenmacher (Stylist), Fußpflege, Kosmetik
(Schönheitspflege)
§ 109. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind
unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker
(Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken)
und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie
sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von
sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks
(Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer
entsprechenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Friseure und
Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses
Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen
letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der
Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit
vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten
Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher
tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und
2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens
am 30. November 1993 angezeigt haben.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere
Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher
ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der
Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Friseure und Perückenmacher ausüben.
(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik
(Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten.
(4) Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut
zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen
des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem
Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens
zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich-
oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(5) Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von
Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen
Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von
Permanent-Make-Up.
(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von
sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes
(Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
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Gas- und Sanitärtechnik
§ 110. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und
Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) bedarf es für
1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen
Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten
aller Art an solche Leitungen,
2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen
Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen
Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss
von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und
Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet
der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im
Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten
im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen
Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen
sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.
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Gastgewerbe
§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94
Z 26) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von
Getränken.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich
verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung
des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte
Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen
jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten
Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser
Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach
ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen
Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen
und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer
abgestellt ist (Schutzhütte);
3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den
Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in
handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr
als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und
Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;
4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn
Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des
Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von
nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen
verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken
als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken
nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der
Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I
Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der
Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des
Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;
6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf
dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank
oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung
oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die
Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32
zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
2. das Halten von Spielen,
3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von
Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um
Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der
Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999, handelt.
4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf
folgender Waren:
a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten
Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten
Lebensmittel sowie Reiseproviant;
b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und
Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel,
Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche
Reiseandenken);
c) Geschenkartikel.
(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu
bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen
der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.
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Vorschriften über die Gewerbeausübung § 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden. (2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird. (3) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. (4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen. (5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. (6) Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss. |
Sperrstunde und Aufsperrstunde § 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören. (2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Abs. 1 abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne dass auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen. Jedenfalls muss die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein. (3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören. (4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören. (5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. (6) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden. (7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet. (8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 5 ausgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß. |
Alkoholausschank an Jugendliche § 114. (1) Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird. |
Handel mit Medizinprodukten § 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festlegen, dass der Handel mit bestimmten Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (§ 94 Z 33) vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem Medizinproduktehandel und den Drogisten vorbehalten ist. |
Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit
Arzneimitteln und Giften
§ 116. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit
Arzneimitteln und Giften (§ 94 Z 32) bedarf es für
1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die
zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung
von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und
Blutderivaten;
5. den Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur
diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen
oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem
Verbandmaterial;
6. die Herstellung von Giften;
7. den Großhandel mit Giften.
(2) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln,
die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl.
Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein
reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Abs. 1 Z 32.
(3) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder
von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1
und 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und
Infusionsgeräte zu sterilisieren.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß
Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von
Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten
Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder
zur Herstellung von Präparaten gemäß Abs. 1 Z 2 oder zum Großhandel
gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, dürfen zur Ausübung von
Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den
suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, nur Arbeitnehmer
verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung
erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(6) Die im Abs. 5 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet,
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis
aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 5 genannten
Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem
Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung
hinsichtlich der für die im Abs. 5 genannten Tätigkeiten verwendeten
Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem
Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die
Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor-
und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu
enthalten.
(7) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer
gemäß Abs. 6 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die
Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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Immobilientreuhänder
§ 117. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35)
umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der
Immobilienverwalter und der Bauträger.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von
unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an
Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten
an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben
werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches
von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und
Unternehmen;
2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien
einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über
Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu
zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als
Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der
Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt;
4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten
Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser
Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von
Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an
Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines
Gästezimmernachweises berechtigt.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst
sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und
unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung,
Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt
auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen,
die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen.
Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,
1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer
in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und
Eingaben zu verfassen;
2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer
Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein
Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht,
deren Liegenschaft sie verwalten;
3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und
Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die
organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben
(Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde
Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau
gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch
berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor
Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften
öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein
Anwaltszwang besteht.
(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann
zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge
besteht.
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Inkassoinstitute § 118. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen. (2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte. (3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist. |
Lebens- und Sozialberatung
§ 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens-
und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und
Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit
Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen,
Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu
gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der
Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und
Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von
Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche
Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer
inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum
Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.
(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die
Bezeichnung "Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin" führen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens-
und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im
Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die
eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche
fachliche Eignung besitzen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens-
und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren Arbeitnehmer sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und
insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und
Sozialberatung bedarf es der Genehmigung durch die beim Fachverband
des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die
Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen
die erforderliche fachliche Eignung besitzen,
2. die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und
Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden,
fachlich geeignet sind,
3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte
aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und
4. der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche
Einrichtung und Ausstattung verfügt.
Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des
Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede
Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich qualifizierten
Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.
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Rauchfangkehrer § 120. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr. (2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 55 ist jedoch das Reinigen von Rauchgasabzügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird. (3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und - mit Ausnahme von Klimaanlagen - Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen. (4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten. (5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anlässlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und die Einsparung von Energie Bedacht zu nehmen. |
Besondere Voraussetzungen
§ 121. (1) Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von
natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind,
ausgeübt werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer
erfordert weiters,
1. dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei
verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als
Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft
und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre
Hauptniederlassung im Inland und die österreichische
Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und
vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im
Inland und
4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten
Gewerbeausübung.
(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und
dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(3) Den im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die
Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der
Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen
nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(4) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Abs. 1
Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung
des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder
sonst ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer
zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten
Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
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Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung § 122. (1) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen lässt und wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist. (2) Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen. |
Gebietsweise Abgrenzung § 123. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, dass die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten. (2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 122 Abs. 2 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß § 124 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt. (3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 120 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen. (4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist. |
Wechsel des Rauchfangkehrers § 124. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig. |
Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen § 125. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden. (2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist. (3) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 123 Abs. 2 zu enthalten. (4) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 beginnen. (5) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 1 Z 4 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu. (6) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden. |
Reisebüros
§ 126. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Reisebüros (§ 94 Z 56) bedarf es für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen
einschließlich der Anweisungen auf Liege- und
Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und
ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden
Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter
Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich
Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich
Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über
einen Vermittler anbietet.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 ist
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch
Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es
sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von
Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen
anderer Art,
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der
Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-,
Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des
Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren
Umgebung (Vororteverkehr),
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit
der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie
durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von
Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf
Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine
Werbung hiefür erfolgen,
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi
Gewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu
vorübergehendem Aufenthalt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in
seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die
Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der
Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt
sind, sind auch berechtigt,
1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros
vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen,
Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und
2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im
Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden.
(4) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder
Reisende gemäß Abs. 3 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen
veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der
Reisenden gemäß Abs. 3 Z 1 dafür zu sorgen, dass eine geeignete
Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer ist
nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf
Sehenswürdigkeiten zu geben.
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Ausübungsvorschriften
§ 127. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung
nähere Bestimmungen festzulegen über:
1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch
detaillierte Werbeunterlagen und
2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des
Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1
der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990
(Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters der
Pauschalreise.
(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu
treffen über:
1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den
Veranstalter der Pauschalreise,
2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in das sich
Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu
lassen haben und
3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung des Risikos gemäß
Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise zu
kontrollieren hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2
Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59),
bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2. Ohne
Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der
genannten Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das
Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c)
einzutragen.
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Schädlingsbekämpfung
§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit
sehr giftigen und giftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne
Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet
der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und
pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach
Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern,
Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von
Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
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Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen
haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender
anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen,
Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von
Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der
damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser
Bestimmung unberührt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von
Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken
berechtigt.
(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild
auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person
notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche
Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen
Anforderungen zu entsprechen haben.
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94
Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen,
Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der
Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere
auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in
Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen
aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der
für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden
Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung,
sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt,
die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und
Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder
aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf
Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine
Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit
Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit
nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem
Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(6) Der Gebrauch einer Uniform im Bewachungsgewerbe bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist
zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des
Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der
Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.
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Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher § 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht. (2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektiv" zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektivassistent" zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt. (4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten. (5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden. (6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen. (7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind. (8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. (9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten. (10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. |
Spediteure einschließlich der Transportagenten
§ 131. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten
(§ 94 Z 63) sind auch berechtigt:
1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines
Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu
und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der
Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen
im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im
Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im
Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter
von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden
ist;
2. zur Lagerung;
3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus
dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der
Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des
Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 63
berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.
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Sprengungsunternehmen § 132. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören. (2) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Abs. 1 ist anzuwenden. |
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und
Terrazzomacher
§ 133. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger
und Terrazzomacher (§ 94 Z 66) ist berechtigt:
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei
denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen
bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet
werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen
einschließlich der Montage der dazugehörigen
Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen,
Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von
Grabsteinen und Grabmonumenten und unbeschadet des Rechts der
Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für
Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von
Grabinschriften und
3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum
Herstellen von Terrazzobelägen.
(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und
Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und
Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und
Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen
Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.
(3) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und
Terrazzomacher sind zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische
Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
(4) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von
Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich
auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur
auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes
berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des
Steinmetzmeistergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des
Gewerbetreibenden oder anlässlich des gemäß dem ersten Satz
zulässigen Aufsuchens gestattet.
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Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) § 134. (1) Der Gewerbeumfang der Technischen Büros - Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen. (2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen. (3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes. (4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. (5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt. |
Überlassung von Arbeitskräften
§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die
Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an
Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 ist
1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an
Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der
Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter
des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur
Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die
Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener
Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;
2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer
oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen
Anlagen oder Maschinen oder
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die
überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind
und der Wert der Sachleistung überwiegt;
3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer
Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und
Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der
Überwachung oder
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen
innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906,
sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des
überlassenden Unternehmens gehört;
5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe
nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.
(3) Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist erforderlich
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer
EWR-Vertragspartei und ihr Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des
Handelsrechts
a) ihr Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem
EWR-Vertragsstaat und
b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den
anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden
Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die
Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder
der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter
und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(4) Die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit ist
insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Verhalten des
Gewerbeinhabers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer
den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden
Art ausgeübt wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Gewerbeinhaber
1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
verstoßen hat oder
2. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem
Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des
Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
(5) Die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von
Arbeitskräften ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn
die im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze
erfüllt werden oder die für die Gewerbeausübung erforderliche
Zuverlässigkeit (Abs. 4) nicht mehr gegeben ist.
(6) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte sind berechtigt,
die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung
eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im
ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist
von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzugeben; dies gilt
nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der
Gewerbeberechtigung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund
eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten
Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die
Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen
Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend den
Widerruf nach § 91 Abs. 1.
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Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation § 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen. (2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden. (3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. |
Vermögensberatung § 136a. Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. |
Versicherungsagent § 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung "Versicherungsagent" sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003) (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist. (4) Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. |
Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
(verbundenes Gewerbe)
§ 138. (1) Versicherungsmakler (§ 94 Z 77) haben im
Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom
Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und
Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie die
Bezeichnung "Versicherungsmakler" zu enthalten.
(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler
berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine
Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens
72 700 Euro pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne
Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen.
Die Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.
(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler
berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um
einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre
allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein
Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen
Unternehmen oder umgekehrt offen zu legen, soweit diese die
Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.
(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist
verboten. Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem
Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft
sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in
derselben Sache ist verboten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von
Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu
dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung
festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch
Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten
berechtigt sind, sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19
Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne
dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes
gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
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Waffengewerbe
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94
Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
(einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
b) den Handel,
c) das Vermieten,
d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
b) den Handel,
c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten
von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871
erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen,
dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel
mit diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2
angeführten Gegenstände;
4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen
sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei
Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der
betreffenden Veranstaltung.
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten
und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von
nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten
oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5
unzulässig.
(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie
der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich
genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c
oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.
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Begriffsbestimmungen § 140. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt. (2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen. (3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände. |
Besondere Voraussetzungen
§ 141. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im
§ 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:
1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft
und ihren Wohnsitz im Inland und
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des
Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter
und deren Wohnsitz im Inland sowie
3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken
begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist die örtlich
zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im
ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die
Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der
Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung
dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
(3) Die im Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen
Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von
EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1
genannten Tätigkeiten.
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Rechte § 142. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt. (2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt. (3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt. (4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt. (5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt. (6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben. |
Ausübungsvorschriften
§ 143. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann -
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 - hinsichtlich der im
§ 139 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 2
angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus
Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Vorschriften erlassen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben:
1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung und
Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit
diesen Gegenständen,
3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und
Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige
der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die
Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus
denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene
Munition ersichtlich sind,
5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und
Munition.
(3) Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde
kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne
des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung
in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann
die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf
Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1
abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen,
wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die
Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden
sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren
Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur
Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte
zuständige Behörde berufen.
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Waffenbücher
§ 144. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten
gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a
und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
(2) Waffenbücher sind zu führen für
1. verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial
sind,
2. genehmigungspflichtige Schusswaffen,
3. meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und
4. Munition für Faustfeuerwaffen.
(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform oder
automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für
Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation
der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das
Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum, Name und
Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen
Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr ist ein
Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die
Waffenbücher für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und
Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen
Erwerbsberechtigung einzutragen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet,
die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im
Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen.
Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten,
dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der
waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.
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Bezeichnung der Waffen § 145. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt. (2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verzeichnen. |
Überprüfung
§ 146. (1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden,
ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den
Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144
Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338
hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und
Ausgänge zu gewähren,
2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu
ermöglichen und
3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes, Ruhen der
Gewerbeausübung
§ 147. (1) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die
Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen über die Ausübung des
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des
Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes
einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet,
so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im
neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der
Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des
Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist § 141 Abs. 1 Z 3
anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139
Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der
Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren
Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer
Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische
Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für
Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer
Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede
Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort,
jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung
einer Gewerbeberechtigung für ein Waffengewerbe im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Gewerbeberechtigungen
betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 139
Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur
Kenntnis zu bringen.
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Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und
militärische Munition
§ 148. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1
Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich
militärischer Waffen und militärischer Munition ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres zuständig.
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Zimmermeister § 149. (1) Der Zimmermeister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt. (2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt. (3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen. (4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen. (5) Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt. (6) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. (7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden. |
Rechte einzelner reglementierter Gewerbe
§ 150. (1) Bäcker (§ 94 Z 3) sind auch berechtigt,
Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen. Sie
sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre
Erzeugnisse - auch garniert als Imbisse - einschließlich der im
ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische
Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen
auszuschenken. Bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte
muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt
bleiben.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (§ 94
Z 7) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für
das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie für die
Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist
das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen
Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger sind
unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu
verlegen.
(3) Dachdecker (§ 94 Z 11) sind auch zur Ausführung der
Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit
und Druckwasser berechtigt.
(4) Den Fleischern (§ 94 Z 19) stehen auch folgende Rechte zu:
1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in
einfacher Art, von Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von
Salaten,
2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen
kalten Beigaben in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen,
3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im
Umfang der Z 1 und 2,
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in
handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen.
(5) Fotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von
Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte der Fotografen ist
die Pressefotografie kein gebundenes Gewerbe gemäß § 94 Z 20.
(6) Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29) sind auch zum Stechen von
Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach
vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen
Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur
Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes des Metalldesigners
berechtigt. Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) sind auch
zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (§ 94
Z 51) berechtigt.
(7) Hafner (§ 94 Z 30) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der
Keramiker sowie der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38) auszuüben.
(8) Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik;
Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) ausüben, sind unbeschadet der Rechte
anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser-
und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen
ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen
Flächen von Feuerstätten durchzuführen. Weiters sind sie auch zur
Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik
(§ 94 Z 37) berechtigt.
(9) Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sind auch zur Ausübung
der Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und
Automatisierung (§ 94 Z 49), der Mechatroniker für Elektronik, Büro-
und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Heizungstechnik;
Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) berechtigt.
(10) Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt,
die Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und
Automatisierung und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und
EDV-Systemtechnik auszuüben.
(11) Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und
der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 40)
sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters
sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine
kalte und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke
auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des
Betriebes als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
(12) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) bedarf es unbeschadet der Rechte
anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich
der Karosseriespengler und Karosserielackerier,
Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von
Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren
elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind
auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede,
Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und
Karosserielackierer, der Landmaschinentechniker sowie der Tapezierer
und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
(13) Landmaschinentechniker (§ 94 Z 59) sind auch berechtigt, die
Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) und der
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 39)
auszuüben.
(14) Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47) sind auch zum Verkleiden
von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen
und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.
(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94
Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der
Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik (§ 94
Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik
(§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und
Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und
Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für
Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur
Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37)
sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39)
berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und
EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte-
und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten
der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt.
(16) Metalldesigner (§ 94 Z 51) sind auch zur Ausübung der
Tätigkeiten des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29)
und der Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) berechtigt.
(17) Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) sind auch berechtigt, die
Tätigkeiten der Schuhmacher auszuüben. Schuhmacher (§ 94 Z 60) sind
auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der
Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) berechtigt, wenn sie eine
Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.
(18) Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38) sind unbeschadet der
Rechte der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und
Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein
und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und
Kunststein berechtigt.
(19) Schlosser (§ 94 Z 59) sind unbeschadet der Rechte der
Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister
geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten,
die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der
Schlosser auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters
ausführen. Schlosser sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern
sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und
Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) und des Metalldesign (§ 94 Z 51)
berechtigt.
(20) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68) sind auch zum
Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von
Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen
berechtigt. Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt,
Parkettböden zu verlegen.
(21) Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe der Textilreiniger
(§ 94 Z 70) ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger kein
reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 70.
(22) Tischler (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der
Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von
Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie
sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von
Bauten berechtigt.
(23) Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) sind auch
zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter
gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
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2. Freie Gewerbe
Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
§ 151. (1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für
Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der
Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten
Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden,
soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.
(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von
Kunden- und Interessentendateien (Listbroking) ist den in Abs. 1
genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für
ihre Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 Daten aus öffentlich
zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus
Kunden- und Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien
anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln,
soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
für
1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter
einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln
oder
2. das Listbroking
erforderlich und gemäß Abs. 4 und 5 zulässig ist.
(4) Soweit gemäß § 9 DSG 2000 an sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG
2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit
keine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 vorliegt,
dürfen sensible Daten von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden
nur bei Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen
zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter verwendet
werden. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus
Kunden- und Interessentendateien Dritter auf Grund einer solchen
Einwilligung ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig,
als der Inhaber der Datei gegenüber dem Gewerbetreibenden nach
Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in
die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich
eingewilligt haben. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8
Abs. 4 DSG 2000 dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für
Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung
gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 verwendet werden.
(5) Soweit keine Zustimmung der Betroffenen gemäß § 4 Z 14 DSG
2000 zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter
vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einer
Kunden- und Interessentendatei eines Dritten nur die Daten
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. Titel,
4. akademischer Grad,
5. Anschrift,
6. Geburtsdatum,
7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
8. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und
Interessentendatei
ermitteln. Voraussetzung hiefür ist - soweit nicht die strengeren
Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung finden -, dass der Inhaber der
Datei dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich
unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in geeigneter Weise
über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten
für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine
Untersagung erfolgt ist.
(6) Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke
erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die
namentlich bestimmten Personen auf Grund von
Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für
Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann
übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese
Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden
werden.
(7) Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von
Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten
oder von ihnen vermittelten Daten durchführen, so zu gestalten, dass
durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials
die Identität der Auftraggeber jener Dateien, mit deren Daten die
Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateien), nachvollziehbar
ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur
durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken,
haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die
Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die
Identität der Auftraggeber der benutzten Ursprungsdateien
nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie
die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen
vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, - unbeschadet ihrer
allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Auftraggeber -, § 26 DSG
2000 mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei
Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens
anhand der vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen
über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die
Auftraggeber der Ursprungsdateien verpflichtet sind; haben sie an
der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von
Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der
Auftraggeber der Ursprungsdateien beizutragen Bei nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch
Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung eines
fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des
Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.
(8) Stellt der Betroffene an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1
ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von
Marketingaktionen über ihn gespeichert hat, so hat dieser dem
Begehren in jedem Fall innerhalb von acht Wochen kostenlos zu
entsprechen. Soweit der Betroffene - nach entsprechender Information
über die möglichen Folgen einer physischen Löschung seiner Daten -
auf der physischen Löschung seiner Daten nicht besteht, hat die
Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für
Marketingaussendungen zu erfolgen.
(9) Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der
Bundessparte "Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung" der
Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welche
Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von
Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens
monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur
Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in
dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel
versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die
in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des
Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(10) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten aus
diesen Dateien an Gewerbetreibende nach Abs. 1 für Marketingzwecke
Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur
zur Verfügung stellen, wenn sie die Betroffenen in geeigneter Weise
darüber informiert haben, dass sie die Verwendung dieser Daten für
Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine
Untersagung erfolgt ist; sensible Daten und strafrechtlich relevante
Daten dürfen unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen an
Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur
Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist
ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom
Betroffenen ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat
auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Inhaber
der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluss.
(11) Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung von
adressiertem Werbematerial durch Untersagung der Verwendung seiner
Daten für Werbezwecke auszuschließen. Dies kann gegenüber
Gewerbetreibenden nach Abs. 1 insbesondere auch durch Eintragung in
die im Abs. 9 bezeichnete Liste geschehen.
|
Auskunfteien über Kreditverhältnisse § 152. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt. (2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist. |
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik
§ 153. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von
Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und
Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.
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Handelsgewerbe
§ 154. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit
Lebensmitteln ausüben, steht das Recht zu, Speisen in einfacher Art
zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier
auszuschenken, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze
(zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze)
bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt, vorparierte
Stücke Frischfleisch von nicht mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen
und zu verkaufen.
(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und
Kunstgegenständen ausüben, sowie die zur Ausübung des
Altwarenhandels berechtigten Gewerbetreibenden sind verpflichtet
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den
Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau
in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel
vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die
für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über
die Herkunft von Waren, zu erteilen;
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene,
zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich
entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit
aufzubewahren.
(3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen
ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von
sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes
(Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die den Handel mit Parfumeriewaren ausüben,
sind auch zu Schminktätigkeiten berechtigt.
(5) Handelsgewerbetreibende, die ihr Gewerbe durch das Beziehen
von Märkten ausüben, oder die bei Festen, sportlichen
Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren
Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von
Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Waren, die
zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, ausüben,
sind Marktfahrer.
(6) Inhaber eines Tabakfachgeschäftes sind ohne Begründung einer
Gewerbeberechtigung berechtigt, im Sinne des § 23 Abs. 3 des
Tabakmonopolgesetzes 1996 tätig zu werden.
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Pfandleiher
§ 155. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Pfandleiher bedarf es für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe
beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne
Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung
beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der
Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das
Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
(2) Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Pfandleiher hat dem Landeshauptmann eine Geschäftsordnung zur
Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes
aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der
Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu
beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. Insbesondere hat
die Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten über
a) verbotene Pfanddarlehen,
b) Verbot der Weiterverpfändung,
c) Pfandleihbücher,
d) Ausstellung von Pfandscheinen,
e) Verlust des Pfandscheines,
f) Umsetzen des Pfandes,
g) Verkauf des Pfandes,
h) Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung.
Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die
ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die
Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der
Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die
genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden
bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der
Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.
(3) Die Pfandleiher sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den
Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau
in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel
vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die
für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene,
zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich
entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit
aufzubewahren,
3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit
denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.
(4) Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen
den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März
1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ
Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
|
Schleppliftunternehmen § 156. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Erhöhung anzupassen. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern). (3) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt. |
Tankstellen
§ 157. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im
Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zu
folgenden Tätigkeiten berechtigt:
1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen
Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel,
Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des
Kraftfahrzeuges),
2. den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der
Tankstelle:
a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,
b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit
diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder
Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges
oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind,
Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne
des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,
c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten,
Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten,
Reiseandenken),
d) vorverpackt gelieferte Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie
Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie
Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen.
Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in
Kleinmengen abgegeben werden.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muss der Charakter des
Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es
sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt,
keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem
Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 dienen. Die dem Verkauf von
Waren gemäß Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht
übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den
Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.
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Versteigerung beweglicher Sachen § 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen bedarf es für den Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. (2) Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (3) Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. |
III. Hauptstück
Märkte
§ 286. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten
Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und
Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur
auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der
der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das
Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür
durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu
verkaufen.
(2) Unter einem Gelegenheitsmarkt (,,Quasimarkt'') ist eine
marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur
gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein
Gelegenheitsmarkt darf nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde,
in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden.
(3) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, bei denen Land- oder
Forstwirte aus ihrer eigenen Produktion Erzeugnisse wie sie von Land-
oder Forstwirten im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 auf
den Markt gebracht werden, feilbieten und verkaufen (Bauernmärkte),
sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer, die in
herkömmlicher Art und Weise zu wohltätigen Zwecken veranstaltet
werden, sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen und
messeähnliche Veranstaltungen zu verstehen.
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§ 287. (1) Unbeschadet des § 286 Abs. 3 und Abs. 4 sind der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist. (2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist. |
§ 288. (1) Die §§ 286 bis 294, 368 Z 13 sowie Z 14, soweit Z 14 die §§ 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten. (2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. (3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. |
§ 289. (1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs. 1 ist zu
erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen
werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche
Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten
Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der
ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der
Markt abgehalten wird;
2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der
Markt abgehalten wird (Markttermine);
3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den
Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.
|
§ 290. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 286 Abs. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören. (2) Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird. |
§ 291. (1) Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören. (2) Der Bescheid hat neben den im § 289 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist. (3) Die Gemeinde hat die im Abs. 1 genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen. |
§ 292. (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird. (2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, einheben. Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist. |
§ 293. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der
Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls
zu enthalten hat:
1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der
Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von
Marktplätzen und Markteinrichtungen;
5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der
Marktbesucher;
6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und
Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der
Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei
zivilrechtlicher Vergabe.
(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch
enthalten:
1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf
den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und
über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes
des Marktplatzes zu entfernen;
2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken
und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.
(3) Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 286 Abs. 2) ist eine
Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer
und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der
Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die
Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
|
§ 294. Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes nicht berührt. |
§ 295. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 296. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 297. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 298. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 299. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 300. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 301. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 302. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 303. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 304. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 305. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 306. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 307. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 308. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 309. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 310. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 311. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 312. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 313. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 314. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 315. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 316. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 317. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 318. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 319. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 320. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 321. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 322. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 323. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 324. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 325. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 326. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 327. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 328. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 329. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 330. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 331. §§ 295 bis 332 entfallen. |
§ 332. §§ 295 bis 332 entfallen. |
IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
1. Allgemeine Bestimmungen
Einheitliche Anlaufstelle
§ 333. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster
Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als
Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und
die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben,
auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege
einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des
Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an
das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
|
§ 334. Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt. |
§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 367 Z 35, 50 und 51 sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken. (2) Die in Abs. 1 genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 367 Z 25 mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen. (3) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen. |
§ 336a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107 Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit. (2) Die Behörden gemäß Abs. 1, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen. |
§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. |
§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen. (2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. (3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 36 € beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 69 Abs. 4 oder § 360 getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der Probe erkannt worden ist. (4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. (5) Die gemäß Abs. 2 letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden. (6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (7) Die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. |
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung
bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des
für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei
der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien
Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an
Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner
Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um
Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen
Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes
oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung
mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als
Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der
Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit
dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe
vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16
Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines
Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate
sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene
Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder
den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g
einholt.
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege
können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der
angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die
Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als
eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der
Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen
sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch
automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis
verschaffen kann.
|
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 rechtswirksam erfolgt ist. (2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen. (3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. |
b) Genehmigungsverfahren § 341. Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen. Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. |
§ 343 entfällt. |
c) Anzeigeverfahren
§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des
Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung
der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des
Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach
Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen
Gesellschafters) und gemäß § 11 Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in
das Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den
Nachfolgeunternehmer) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des
Standortes zu erstatten.
(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten
Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß
§ 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in
einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 (Bestellung und
Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes),
gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des
Namens), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer
Gewerbeberechtigung) und gemäß § 111 Abs. 5 (Änderung der
Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der
Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 (Beginn und Einstellung der
Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte; Verlegung
des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort; Verlegung
des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort) und gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines
Filialgeschäftsführeres für die Ausübung eines Gewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die Betriebsstätte bzw.
bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und
für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften
des § 339 Abs. 2 sinngemäß.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind die zum Nachweis der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die
Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen.
Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind
jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft
eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339
Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige ist bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der
Vorlage der Belege entbunden.
(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat
die Behörde, bei der gemäß Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten
sind,
1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2
und 3, § 39 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers
angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu
nehmen;
2. bei den im § 95 genannten Gewerben die Anzeigen gemäß § 46
Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und folgende
Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 die für den Standort
der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde,
b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 die für den letzten
Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 die für den letzten
Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den
Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde;
3. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines
Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der
Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu
verständigen;
4. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines
Geschäftsführers angezeigt wird, gemäß § 47 Abs. 3, wenn das
Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie
§ 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn
nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung
einer Bescheinigung beantragt worden ist;
5. die geänderten Daten auf Grund der Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4
und § 111 Abs. 5 in das Gewerberegister einzutragen;
6. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach
Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des
Genehmigungsbescheides.
(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen
erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die
Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach
§§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die
Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Bescheide
über Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach
Erstattung der Anzeige zu erlassen. Für die der Anzeige
anzuschließenden Belege gilt § 339 Abs. 4 bzw. § 353.
|
d) Nachsichtsverfahren § 346. (1) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 und 27 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft. (2) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen. |
e) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines
Industriebetriebes
§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines
Industriebetriebes (§ 7) angemeldet ist es aber offenkundig, daß
eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt
oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die
Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der
Form eines Industriebetriebes eine Eintragung in das Gewerberegister
erfolgt, ein Bescheid erlassen oder ein Gewerbeschein ausgefertigt
worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe
tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat die Behörde über
diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat sie die
beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten,
den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte
zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben.
Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann
tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten
Fachgruppen.
(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten
Fachverband der Industrie das Recht der Berufung zu, wenn die
Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht
oder wenn sie nicht gehört worden sind.
|
f) Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der
gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von
Gewerbeberechtigungen
§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die
Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der
Behörde die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer
Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf
die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden sind, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden.
Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren
gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(2) Vor der Entscheidung hat die Behörde die Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht
kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören,
die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht
gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu, falls die Entscheidung
ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht
gehört worden sind.
(3) Wird beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten um
die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder beim
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Feststellung
beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74
gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über diese Frage
zu entscheiden. Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person,
die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid
festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und
verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.
|
g) Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die
Einreihung von Gewerben
§ 349. (1) Zur Entscheidung
1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis
zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand
einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder
in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem
reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.
(2) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 kann
1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine
Gewerbeanmeldung erstattet, und
2. von einer berührten Gliederung der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft
gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu
begründen.
(3) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen zu
stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen
Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29
zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei
denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß
Abs. 4 vorliegt. Ist eine Vorfrage im Sinne des ersten Satzes in
einem beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
anhängigen Verwaltungsverfahren zu beurteilen, so ist das Verfahren
gemäß Abs. 1 von Amts wegen einzuleiten, wenn hievon nicht gemäß
Abs. 4 abgesehen wird.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den
Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß
Abs. 1 von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel
über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn
über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Verwaltungsgerichtshof auf
Grund einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) entschieden worden ist.
(5) Andernfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 2 genannten
Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(6) Im Verfahren sind die im Abs. 2 Z 1 genannten Personen und die
im Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 genannten Gliederungen der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der
Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
|
h) Organisation und Verfahren bei Prüfungen § 350. (1) Zur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet. (2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. |
Zusammensetzung und Bestellung der Kommissionen
§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Abnahme der im § 350
Abs. 1 genannten Prüfungen die erforderliche Anzahl von Kommissionen
zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung
(Modul 1 bis 3) und der Befähigungsprüfung für ein sonstiges
reglementiertes Gewerbe hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern
zu bestehen.
(2) Der Kommission haben höchstens zwei weitere Beisitzer
anzugehören, wenn die Mitwirkung der weiteren Beisitzer im Hinblick
auf die zu prüfenden Sachgebiete in der Meisterprüfungsordnung für
das Handwerk oder in der Prüfungsordnung für das sonstige
reglementierte Gewerbe angeordnet wird.
(3) Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus
dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Meisterprüfung oder
eine sonstige Befähigungsprüfung muss ein geeigneter Beamter des
höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden ist
öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und
Ausschreibungsverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle
durchzuführen. Der Landeshauptmann hat die Vorsitzenden auf die
Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Beisitzer müssen in der
beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden
Fachgebiete sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer bei der
Unternehmerprüfung müssen Fachleute sein. Die Beisitzer sind vom
Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von drei Jahren zu
bestellen.
(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihen. Der Leiter der
Meisterprüfungsstelle hat die jeweiligen Listen zu führen und bei
der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der
Listen vorzugehen.
(6) Von der Bildung einer Kommission kann abgesehen werden, wenn
in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im
betreffenden Gewerbe zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung
benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.
(7) Sollte für den konkreten Prüfungstermin keine ausreichende
Anzahl von fachlich geeigenten Beamten des höheren
Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der
Meisterprüfungsstelle einen anderen geeigneten Vorsitzenden
heranzuziehen.
(8) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind
ausgeschlossen
1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die
Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,
2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder
verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
3. der Ehegatte des Prüflings,
4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des
Prüflings und
5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus
anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.
(9) Über den Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen
Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der
Meisterprüfungsstelle. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der
Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll
schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der
Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe
nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.
(10) Alle Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die
gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich
oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal
abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen bloß erinnert
wird.
(11) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen
Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.
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Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren § 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen. (2) Der Prüfungswerber hat sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber frei. (3) Der Prüfungswerber ist von der Meisterprüfungsstelle formlos und rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die allenfalls vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern. Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu. (4) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. (5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich oder fernmündlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren. (7) Bei Fragestellungen der schriftlichen Prüfung, die sich für die Anwendung eines Prüfungsverfahrens mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice-Verfahren) eignen, ist die Prüfung entsprechend einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 1 Z 3 nach einem zertifizierten Computerprogramm abzuwickeln. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat ebenfalls automationsunterstützt zu erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission ist nicht erforderlich. (8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungswerber dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Kommission abzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekannt zu geben. (9) Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu. (10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul der Meisterprüfung eine Bestätigung auszustellen. Liegen Bestätigungen über die positive Absolvierung aller abzulegenden Module vor, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Die gleiche Vorgangsweise ist auch bei sonstigen Befähigungsprüfungen einzuhalten, die in Prüfungsteile gegliedert sind. (11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. (12) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen. (13) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden. |
§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und
transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich
nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anberaumung der Prüfungstermine,
2. die Anmeldung zur Prüfung,
3. das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,
4. die auszustellenden Zeugnisse,
5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der
Mitglieder der Prüfungskommission und
7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei
Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die
Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer
Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den
Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter
Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang
der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen
erlassen über
1. die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,
2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen und
3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der
Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen,
dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und
eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings
kann Bedacht genommen werden.
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§ 352b. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer sonstigen Befähigungsprüfung der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben. |
i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind
folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines
Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen
Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung
abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
2. in einfacher Ausfertigung
a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts
und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im
Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen
sowie
b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die
Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder
eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum
Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand
ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des
Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses
Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese
Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975 - WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 sind, die
Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17
WEG 1975),
und
3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes
jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde
nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung
der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
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§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebs) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. |
§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. |
§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu geben. (2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren. (3) Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2000) |
§ 356a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat ein
Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende
Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und
Energie;
2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der
Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf
die Umwelt;
6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist,
Verminderung der Emissionen;
8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß
§ 77a;
9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden
sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen
Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat
der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts
anzuzeigen.
(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter
Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der
Behörde bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1
innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden
Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme
aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses mindestens
sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann;
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt
unberührt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um
Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a
unterliegenden Betriebsanlage.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a
unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung
(§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den
Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat
ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat
spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt
zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des
Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist
eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am
Verfahren teilzunehmen wünscht.
(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren
teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist
ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese
Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden
Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender
Umweltauswirkungen zu führen.
(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten
Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung
(§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der
Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des
Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind
von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf
das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach
Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen
Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch
nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung
(Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz
des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen,
soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird,
gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen
Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche
Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung
anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den
anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die
Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung
gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den
anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der
Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl.
Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende
mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene
Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e
WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur
Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten
Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch
Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das
Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte
Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959
betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von
Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien,
Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls
mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4
WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche
Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser
Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den
Gerichten öffentlichen Rechts zu.
(2) Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß
Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn
nach anderen nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden
Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine
Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum
Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.
(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne
des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur
Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur
nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung
von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der
Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des
Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten
Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach
§ 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt
unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine
Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den
Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem § 29 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, oder dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993,
unterliegen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren
nach § 50 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996.
(6) Abs. 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils
geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.
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§ 356c. Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen vor, so kann ihnen die Behörde den Auftrag erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen. |
§ 356d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1997, können die Gebühren auch mit Zahlschein entrichtet werden. |
§ 356e. (1) Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung). (2) Mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung erlischt auch die Spezialgenehmigung. |
§ 357. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. |
§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 durchzuführen. (2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen. (3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist. |
§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist. (2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden. (3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (§ 356 Abs. 3), zuzustellen. Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist. (4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt. (5) Für Bescheide, mit denen gemäß § 78 Abs. 2 von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. |
§ 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. |
§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen
Beilagen (§ 353), daß
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren
Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte,
ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76
Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder
die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich
oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu
werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht
mehr als 1 000 m2 beträgt und die elektrische
Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und
Geräte 100 kW nicht übersteigt,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und
durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern
mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb
eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei
der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn
innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen
können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige
Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann
das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt
gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen
Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme
auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des
vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit
Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz
der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4
wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als
Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid
binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der
erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu
erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine
Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte
Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren
zu unterziehen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat
durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem
vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf
Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der
Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und
Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der
eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen
Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage
gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder
hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen
dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2
wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der
Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem
vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie
den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische
Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte
entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene
Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der
technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren
Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in
einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in
Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch
in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges
Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)
(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der
Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante
Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen
betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345
Abs. 9 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren
als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als
vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die
aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem
vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn
im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die
Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer
Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu
unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten
Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer
Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen
erfüllt.
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§ 359c. Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. |
j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen § 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. (2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. (3) Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. (4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. (5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. (6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. |
k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung § 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen. (2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. (3) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu. |
l) Wiederaufnahme des Verfahrens § 362. Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert. |
m) Nichtigerklärung von Bescheiden
und Löschung aus dem Gewerberegister
§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen
worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden,
sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und
zwar wenn
1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht
anzuwenden ist;
2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den
reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe
(§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;
3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen
Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von
Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der
Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu
Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen
Fällen der Mangel noch andauert;
4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung
unrichtig beurteilt worden ist;
5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes
(§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
6. zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, daß eine
Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.
(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1
Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach
der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der
Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
(3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1
Z 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es
steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen
Rechtswidrigkeit zu.
(4) Wird eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger
auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das
Gewerberegister eingetragen und liegen die Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so kann die
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des
Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung der Eintragung verfügen.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das
Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3
anzuwenden.
|
n) Einziehung von Ausweispapieren § 364. Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben. |
o) Gewerberegister
Dezentrale Gewerberegister
§ 365. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis
(Gewerberegister) zu führen, in das natürliche Personen und andere
Rechtsträger als natürliche Personen nach Maßgabe der §§ 365a und
365b einzutragen sind.
|
Daten über natürliche Personen
§ 365a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen
in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als
Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer,
Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1
tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten
in das Gewerberegister einzutragen:
1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
2. Familienname und Vorname,
3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie
Standesbezeichnungen,
4. Geburtsdatum,
5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
6. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer
Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
7. das Datum des Entstehens und der Endigung der
Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines
integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der
Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des
Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß
§ 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,
9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer,
Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37
Abs. 1,
10. die Art des Fortbetriebes und
11. die Firma und die Firmenbuchnummer.
(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
1. der Familienname vor der Eheschließung,
2. das Geschlecht,
3. der Geburtsort,
4. die Wohnanschrift,
5. die Staatsangehörigkeit,
5a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4
die Dienstgeberkontonummer,
7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Festellung der
individuellen Befähigung gemäß § 19,
8. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d
und 373e und
9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für
den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer.
(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das
Gewerberegister nicht eingetragen werden.
(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit
einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber,
Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer
oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei
der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden
natürlichen Person bekanntzugeben.
(5) Die Behörden sind zur Abfrage folgender Daten mittels
automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das
Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen
Vorschriften erforderlich ist:
1. aus dem zentralen Melderegister Familienname, Vorname,
Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnanschrift und
Staatsangehörigkeit,
2. aus dem Strafregister Daten über strafgerichtliche
Verurteilungen,
3. aus den beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten
Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten
Kalenderjahres und
4. aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß § 13
Abs. 2.
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Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen
§ 365b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger
als natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die ein
Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder
Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten
Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:
1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
3. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer
Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche
Geschäftsanschrift,
5. das Datum des Entstehens und der Endigung der
Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines
integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der
Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
6. die Art des Fortbetriebes,
7. die Rechtsform und
8. die Firma und die Firmenbuchnummer.
(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
1. Nachsichtsvermerke und
2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung.
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Zentrales Gewerberegister § 365c. Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten, in dem die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten automationsunterstützt zu übermitteln. |
Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister § 365d. Die Gewerbebehörden sind berechtigt, die gemäß §§ 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstützt zu führen. |
Erteilung von Auskünften § 365e. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden. (2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen. (3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein. (4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des zentralen Gewerberegisters sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen. |
Übermittlung und Abfrage von Daten
§ 365f. (1) Das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat der Wirtschaftskammer Österreich die in die
Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen
Gewerberegister zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den
Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Übermittlung von in die Gewerberegister einzutragenden
Daten zwischen den Gewerbebehörden untereinander ist zulässig, soweit
dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat
den Bundespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der ihren
Sicherheitswachen gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben
unverzüglich mitzuteilen:
1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familiennamen und
den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des
Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte
weiterer Betriebsstätten;
2. Änderungen in den Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1
eintreten.
(4) Trifft die Gewerbebehörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das
Gewerberegister einzutragende Daten, so kommt die Gewerbebehörde der
Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte
Übermittlung der betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister
nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an
die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Gewerbebehörde hat die
betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister
automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch
zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.
(5) Die Gewerbebehörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die
Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe
der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die
Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen
Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung
befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im
Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister
einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels
automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist
die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden
Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels
automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies
zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der
Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
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Daten aus dem Firmenbuch § 365g. (1) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten sind aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen. (2) Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. |
p) Schutzklauselverfahren
§ 365i. (1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß § 360 gesetzten Maßnahmen
und alle gemäß § 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 verhängten Strafen
betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 entsprechenden
Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder
Zubehör umgehend mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat
unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen
Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu
begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die
Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
a) auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden
Sicherheitsanforderungen,
b) auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter
Europäischer Normen,
c) auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen
Normen selbst zurückzuführen ist.
Sofern diese Stellen entscheiden, daß die betroffenen Produkte,
Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör die
vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese
Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen und geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern und
gegebenenfalls eine Nachrüstung oder Behebung des Mangels bei
bereits in Verkehr gebrachten betroffenen Produkten, Maschinen,
Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör, allenfalls
auch durch deren Rückruf, vorzuschreiben.
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§ 365j. Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 Abs. 4 entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen. |
§ 365k. Sofern in Verordnungen auf Grund des § 69 Abs. 1 oder § 71 vorgesehen ist, daß zugelassene Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) im Verfahren betreffend die Übereinstimmungserklärung mitwirken (wie Baumusterprüfung, Geräteprüfung, Einzelprüfung) und nach Durchführen dieser Prüfungen feststellen, daß das Produkt, die Maschine, das Gerät oder die Ausrüstung sowie ihre Teile und ihr Zubehör den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, haben sie unverzüglich den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat entsprechend § 365i Abs. 2 vorzugehen. |
q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts § 365l. Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des § 360 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren. |
r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
Allgemeines
§ 365m. (1) Die folgenden Bestimmungen der §§ 365m bis 365t setzen
die Richtlinie 91/308/EWG des Rates in der Fassung der
Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche für den Bereich des Gewerberechts um. Sie
gelten für Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie
Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln,
einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und
sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, für gewerbliche
Buchhalter und für Immobilienmakler. Die im Folgenden dargestellten
Verpflichtungen gelten sowohl für natürliche als auch für
juristische Personen.
(2) Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist
der Bundesminister für Inneres.
(3) Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld.
Elektronisches Geld (E-Geld) ist ein gegen Eintausch eines
Geldbetrages auf einem elektronischen Datenträger gespeicherter
Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als
Zahlungsmittel akzeptiert wird.
|
Identitätsfeststellung § 365n. (1) Immobilienmakler, die mit Kunden eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anknüpfen, die einen Auftrag zur Suche von Kauf- oder Mietgelegenheiten beinhaltet, sowie gewerbliche Buchhalter haben die Identität des Kunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. (2) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, und Immobilienmakler, wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers eine Transaktion stattfindet, deren Betrag sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität der Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit des Maklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird. (3) Falls die den vorstehenden Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche unterliegenden Gewerbetreibenden Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kunden für eigene Rechnung handeln, oder falls sie Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln, haben sie angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung diese Kunden handeln. Kommt der Kunde einem Auskunftsverlangen des Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, ist die Behörde (§ 365m Abs. 2) zu verständigen. (4) Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den genannten Grenzen liegt. (5) Wenn der Kunde ein der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung nach den vorstehenden Bestimmungen. |
Identitätsfeststellung bei Ferngeschäften § 365o. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, wenn eine Zahlung in bar erfolgen soll und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an die angegebene Adresse mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Daten der Bestellung oder des Auftrages zu überprüfen haben. (2) Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis, falls kein Schätzpreis angegeben ist, und das Gebot des Kunden mindestens 15 000 Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesend war (Ferngeschäfte), die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen, anhand derselben die Identifizierung vorzunehmen sowie besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das erhöhte Geldwäscherisiko auszugleichen, das durch die physische Abwesenheit des Kunden entsteht, etwa indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die Angaben zu überprüfen. (3) Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die erste Zahlung über ein Konto erfolgt, das im Namen des Kunden bei einem der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Institut errichtet wurde oder die Identität des Kunden durch eine sichere elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, nachgewiesen wird. |
Aufbewahrungspflichten
§ 365p. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie
Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln,
einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und
sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche
Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren:
1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach den vorstehenden
Paragrafen dienen, bis mindestens fünf Jahre nach dem letzten
Geschäftsfall mit diesem Kunden;
2. Von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen soweit
sie darüber verfügen, bis mindestens fünf Jahre nach deren
Durchführung.
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Sorgfaltspflichten § 365q. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen. |
Meldepflicht
§ 365r. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie
Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln,
einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und
sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche
Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, die Behörde
(§ 365m Abs. 2) bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne
des Strafgesetzbuches von sich aus zu unterrichten. Insbesondere
haben sie die Behörde zu benachrichtigen, wenn ein Kunde einem
Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich
Berechtigten im Sinne von § 365n Abs. 3 nicht entspricht. Sie dürfen
Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit
einer Geldwäscherei zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die
Behörde benachrichtigt haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt,
von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die
unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert
sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf
die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Falls von der
Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäscherei zum
Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht
möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer
mutmaßlichen Geldwäscherei behindert werden könnte, erteilen die
betreffenden Gewerbetreibenden unmittelbar danach die nötige
Information.
(2) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren
Angestellten haben der Behörde (§ 365m Abs. 2) in allen Fällen auf
Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung
oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die
Übermittlung kann durch speziell dazu vom Gewerbetreibenden
beauftragte Personen erfolgen.
(3) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) ist ermächtigt, anzuordnen, dass
eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete
Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dient, unterbleibt oder
vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Kunden und die
Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu
verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu
enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist,
Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen
Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in § 67c AVG
enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
(4) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) hat die Anordnung nach Abs. 3
aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen
sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen
für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO
nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig
entschieden hat.
(5) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren
Angestellten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1
bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald
eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt,
den Kunden zur Behörde (§ 365m Abs. 2) zu verweisen; mit Zustimmung
der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der
Anordnung zu informieren.
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§ 365s. Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich. |
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 365t. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie
Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln,
einschließlich Versteigerer, die im Rahmen ihres Gewerbes
Barverkäufe einschließlich Versteigerungen von mindestens
15 000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler
haben
1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um
Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäsche dienen und
2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von
Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der
Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen,
vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die
Teilnahme der zuständigen Angestellten an
Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche
zusammenhängender Transaktionen und richtigem Verhalten in
solchen Fällen zu umfassen.
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V. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu
3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung
erlangt zu haben;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die
erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche
Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81);
4. entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren
Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im
Inland ausstellt;
5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder
ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt,
obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren
Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71
Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der
Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen
einschlägiger Normen entsprechen;
6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt;
7. entgegen § 84c Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen
ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für
Menschen und Umwelt zu begrenzen.
(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung,
die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet,
in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist
Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf
ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet,
nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in
diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen
Befähigungsnachweis erbringt.
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§ 366a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind. |
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu
2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß
§ 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines
Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß
§ 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2
entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;
2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß
§ 16 Abs. 1 oder gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung
zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95
angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der
Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
3. einen integrierten Betrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen
hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten
Arbeitnehmer führt;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers
bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten
Voraussetzungen entspricht;
6. die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter
Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei
mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit
für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt
waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin
anzuwenden ist;
7. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers
bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb
entsprechend betätigt;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
9. ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß
§ 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers
angezeigt zu haben;
10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 6, 132 Abs. 2 und
147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren
Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;
11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der
entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat
oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren
Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
14. mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50
Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen
diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus
eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der
Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder
entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3
oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1
gegeben ist;
16. entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb
des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren
Betriebsstätte ausübt;
17. ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort
oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend
Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden
Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366
Abs. 1 Z 1 gegeben ist;
18. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende
Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus
entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn
nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;
19. als Land- und Forstwirt in seinem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse
entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 5 im Umherziehen von
Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
20. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von
Bestellungen (§§ 54, 57 bis 59, 61 und 133 Abs. 4) oder die
Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2
erlassenen Verordnungen nicht einhält;
21. die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des
Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des
Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;
22. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen
Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge
eines Bescheides nicht einhält;
23. entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen
Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht
die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung
nachweisen können;
24. entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen
Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2
erlassenen Verordnungen nicht einhält;
25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7
erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den
Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden
vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
26. den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;
27. die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht
einhält;
28. das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines
Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage
nicht befolgt;
29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
30. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 101 Abs. 4 und § 125
Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte
verlangt oder annimmt;
32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)
33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1
Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5,
§ 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130
Abs. 8, § 137 Abs. 2 oder § 138 Abs. 5 erforderliche Eignung
besitzen;
34. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und
allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt,
ohne die gemäß § 148 Abs. 3 erforderliche Bewilligung erhalten
zu haben;
35. entgegen den Bestimmungen des § 112 Abs. 5 oder des § 114
Alkohol ausschenkt;
36. die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote
von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht
befolgt;
37. bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung
des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die
Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;
38. die Bestimmungen der §§ 365m bis 365t betreffend Maßnahmen
zur Verhinderung der Geldwäsche nicht befolgt;
39. die in den §§ 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote
nicht befolgt;
40. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 118 Abs. 2 oder 3
einzieht;
41. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)
42. entgegen § 126 Abs. 4 keine Vorsorge für einen geeigneten
Reisebetreuer trifft;
43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem
§ 155 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder
diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor
Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten
des § 155 Abs. 3 nicht nachkommt;
44. bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher
Sachen sich keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden
Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;
45. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 141 Abs. 2 nicht
einstellt;
46. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 143 Abs. 1
und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 143 Abs. 3
erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des
§ 139 Abs. 3 oder 4 oder des § 144 Abs. 4 nicht einhält;
48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schleppliftunternehmen die
Vorschriften des § 156 Abs. 1 oder 2 nicht einhält;
49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 119 Abs. 4 oder
§ 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2 verstößt,
50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106
Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8 erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen;
51. der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6 oder § 130
Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur
Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht
rechtzeitig nachgekommen ist;
52. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen
§ 129 Abs. 6 gebraucht;
53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
54. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu
können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt
oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er
wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser
Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1
begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung
bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und
zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;
55. entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht
Mitteilung macht;
56. entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt
oder diese nicht aktualisiert;
57. entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer
Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der
Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des
Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert.
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§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. |
§ 369. Die Strafe des Verfalles von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt. |
§ 370. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. (2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war. (3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist. (5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt. |
§ 371. (1) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (2) Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus. |
§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Abs. 1 Z 2 und 3, § 367 Z 25, § 368 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1) handelt. |
§ 373. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von den Landeskammern oder deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen wurden, und den Kammern für Arbeiter und Angestellte Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von ihnen erstatteten Anzeigen getroffen wurden. |
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