Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG
Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice
()
(NR: GP XVIII RV 1468 AB 1555 S. 161. BR: AB 4776 S. 583.)
StF: BGBl. Nr.   313/1994
Änderung
idF: BGBl. Nr.   133/1995 (NR: GP XIX IA 110/A AB 69 S. 13.
                          BR: 4963 AB 4965 S. 595.)
     BGBl. Nr.   201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16.
                          BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166
                          S. 612.)
     BGBl. Nr.   411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S. 35.
                          BR: 5214 AB 5226 S. 616.)
     BGBl. Nr.   757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47.
                          BR: AB 5314 S. 619.)
     BGBl. Nr.   764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49.
                          BR: AB 5340 S. 619.)
     BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95.
                          BR: AB 5575 S. 633.)
     BGBl. I Nr. 148/1998 (NR: GP XX IA 819/A AB 1304 S. 133.
                          BR: AB 5742 S. 643.)
     BGBl. I Nr. 179/1999 (NR: GP XX IA 1145/A AB 2021 S. 182.
                          BR: 6019 AB 6056 S. 657.)
     BGBl. I Nr.  15/2000 (NR: GP XXI IA 52/A AB 25 S. 6.
                          BR: AB 6084 S. 660.)
     BGBl. I Nr. 141/2000 (NR: GP XXI RV 298 AB 347 S. 44.
                          BR: 6247 und 6248 AB 6265 S. 670.)
     BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45.
                          BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
     BGBl. I Nr.  71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20.
                          BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
                          [CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
     BGBl. I Nr. 128/2003 (NR: GP XXII RV 308 AB 318 S. 41.
                          BR: 6927 AB 6933 S. 704.)
 
 
 
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
                               1. TEIL
                            Organisation
                            1. HAUPTSTÜCK
                             Allgemeines
§ 1   Arbeitsmarktservice
§ 2   Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3   Organe
                            2. HAUPTSTÜCK
                         Bundesorganisation
                            1. Abschnitt
                           Aufgabenbereich
§ 4
                            2. Abschnitt
                           Verwaltungsrat
§ 5 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 6 Aufgaben
§ 7 Verfahren
                            3. Abschnitt
                              Vorstand
§ 8 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 9 Aufgaben
                            4. Abschnitt
      Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
§ 10 Bundesgeschäftsstelle
§ 11 Einrichtungen der Bundesorganisation
                            3. HAUPTSTÜCK
                        Landesorganisationen
                            1. Abschnitt
                           Aufgabenbereich
§ 12
                             2.Abschnitt
                          Landesdirektorium
§ 13 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 14 Aufgaben und Verfahren
                            3. Abschnitt
                        Landesgeschäftsführer
§ 15 Bestellung
§ 16 Aufgaben
                            4. Abschnitt
               Einrichtungen zur Unterstützung in der
                          Aufgabenerfüllung
§ 17 Landesgeschäftsstelle
§ 18 Einrichtungen der Landesorganisationen
                            4. HAUPTSTÜCK
                      Regionale Organisationen
                            1. Abschnitt
                  Einrichtungen und Aufgabenbereich
§ 19
                            2. Abschnitt
                           Regionalbeirat
§ 20 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 21 Aufgaben und Verfahren
                            3. Abschnitt
                Leiter der regionalen Geschäftsstelle
§ 22
                            4. Abschnitt
                      Regionale Geschäftsstelle
§ 23
                            5. HAUPTSTÜCK
                       Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Behördliche Aufgaben
§ 25 Datenverarbeitung
§ 26 Rechtshilfe
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 28 Geschäftsordnung
                               2. TEIL
                              Aufgaben
                            1. HAUPTSTÜCK
                             Allgemeines
§ 29 Ziel und Aufgabenerfüllung
§ 30 Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung
§ 31 Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
                            2. HAUPTSTÜCK
                          Dienstleistungen
§ 32
                            3. HAUPTSTÜCK
                       Finanzielle Leistungen
                             1.Abschnitt
                             Allgemeines
§ 33 Arten der finanziellen Leistungen
§ 34 Beihilfen
§ 34a Besondere Eingliederungsbeihilfe
                            2. Abschnitt
          Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung
                        des Lebensunterhaltes
§ 35 Zweck und Leistungsumfang
§ 36 Krankenversicherung
§ 37 Pfändbarkeit
                            3. Abschnitt
  Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
§ 37a.
                            4. Abschnitt
                            Rückforderung
§ 38

                            4. HAUPTSTÜCK
                   Besondere Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

§ 38a Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen
§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen
                            5. HAUPTSTÜCK
                      Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 39
                               3. TEIL
                        Längerfristiger Plan
§ 40
                               4. TEIL
          Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
§ 42 Übertragener Wirkungsbereich
§ 43 Präliminarien
§ 44 Provisorium
§ 45 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
§ 46 Rechnungsabschluß
§ 47 Besondere Finanzvorschriften
§ 48 Kreditaufnahmen
§ 49 Sonderbewertungsrechte
§ 50 Arbeitsmarktrücklage
§ 51 Auflösung der Rücklage
§ 52 Strafeinnahmen
                               5.TEIL
                              Personal
§ 53 Personalaufnahme
§ 54  Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse
§ 55  Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen
§ 56  Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften
§ 57 Personalausbildung
                               6. TEIL
                              Aufsicht
                            1. HAUPTSTÜCK
             Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und
                              Soziales
§ 58 Aufgaben im behördlichen Verfahren
§ 59 Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich
                            2. HAUPTSTÜCK
               Prüfung durch den Rechnungshof und die
                          Volksanwaltschaft
§ 60
                               7. TEIL
                         Sonderbestimmungen
§ 61 Befreiung von Gebühren und Abgaben
                               8. TEIL
                        Übergangsbestimmungen
                            1. HAUPTSTÜCK
          Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das
                         Arbeitsmarktservice
§ 62
                            2. HAUPTSTÜCK
                  Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
§ 63 Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
§ 64 Übergang der Bediensteten
§ 65 Besondere Gleichstellungsregelungen mit Bundesbediensteten
§ 66 Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 67 Forderungsübergang
§ 68 Personalvertretung
§ 69 Ämter des Arbeitsmarktservice
§ 70 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

                            3.HAUPTSTÜCK
                   Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 71 Organisatorische Übergangsbestimmungen
§ 72 Verwaltungsverfahren
§ 73 Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 74 Aufgabenübergang
                            4. HAUPTSTÜCK
                        Erstmalige Maßnahmen
§ 75
                               9. TEIL
             Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
§ 76 Verweisungen
§ 77 Vollziehung
§ 78 Inkrafttreten
§ 79 Außerkrafttreten

 
                               1. TEIL
                            Organisation
                            1. HAUPTSTÜCK
                             Allgemeines
                         Arbeitsmarktservice

  § 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes
obliegt dem ,,Arbeitsmarktservice''. Das Arbeitsmarktservice ist ein
Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
  (2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in
Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der
Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
  (3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung
,,Arbeitsmarktservice Österreich''.
  (4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung
,,Arbeitsmarktservice'' unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen
Bundeslandes.
  (5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung
,,Arbeitsmarktservice'' unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde
(erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem
Zusatz), in der sie eingerichtet sind.

 
                    Sprachliche Gleichbehandlung

  § 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer In gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 
                               Organe

  § 3. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der
Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind
  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Vorstand.
  (2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der
Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind
  1. das Landesdirektorium,
  2. der Landesgeschäftsführer.
  (3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen
Organisationen sind
  1. der Regionalbeirat,
  2. der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

 
                            2. HAUPTSTÜCK
                         Bundesorganisation
                             1. ABSCHNITT
                           Aufgabenbereich

  § 4. (1) Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu
besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder
hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische
Vorgangsweise erforderlich ist.
  (2) Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
  1. die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des
     Bundesministers für Arbeit und Soziales,
  2. die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen
     Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des
     Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,
  3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der
     Arbeitsmarktpolitik,
  4. die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der
     Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der
     Leistungen sicherstellen,
  5. die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des
     Arbeitsmarktservice durch
     a) allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation
        und Personal,
     b) eine einheitliche technische Ausstattung,
     c) Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,
     d) Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für
        Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in
        den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,
  6. die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten
     Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des
     Arbeitsmarktservice und
  7. die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich
     einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und
     sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen
     Aufgaben
  (3) Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der
Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der
Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und
Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.

 
                            2. ABSCHNITT
                           Verwaltungsrat
                 Zusammensetzung und Mitgliedschaft

  § 5. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei
Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales
bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für
Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung
Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen
Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom
zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice
entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der
Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner
zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu
entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu
vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion
verhindert Ist.
  (2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der
Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene
Vertreter mit beratender Stimme beiziehen.
  (3) Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten
Mitglieder sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Dem von der
Arbeitnehmervertretung entsandten Vertreter kommt ein Stimmrecht nur
in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 3 zu.
  (4) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Bundesministers für
Arbeit und Soziales den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie zwei
Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung
vertreten, für zwei Jahre. Dabei sind die Funktionen des Vorsitzenden
und der beiden Stellvertreter auf die auf Vorschlag der
Arbeitgeberseite bestellten Mitglieder, auf die auf Vorschlag der
Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder und auf die sonstigen
Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des vom zuständigen
Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandten
Vertreters so aufzuteilen, daß je eine Funktion auf eine der drei
genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
  (5) Die Funktionsperiode der Mitglieder (stellvertretenden
Mitglieder) des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre; die
Wiederbestellung ist zulässig.
  (6) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit
gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt
erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung
gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die
Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das
Verwaltungsratsmitglied Mitglied des Vorstandes,
Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers),
Leiter einer Geschäftsstelle, Mitglied eines Landesdirektoriums oder
Regionalbeirates oder Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
  (7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung
eines Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Verwaltungsrates
zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder
Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
  (8) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf
der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu
bestellen.

 
                              Aufgaben

  § 6. Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und
der Landesgeschäftsführer zu überwachen. In seinen Aufgabenbereich
fallen folgende Angelegenheiten:
  1. Vorschläge an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur
     Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen
     Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik,
  2. Vorschläge für die Gestaltung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
     einschließlich eines Vorschlages zur Festsetzung der Beiträge
     zur Arbeitslosenversicherung,
  3. Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf
     Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit
     und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer
     Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und
     Konzepte gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 und der Aufteilung der vom Bund
     für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten
     Verfügungsermächtigungen,
  4. Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß § 40,
  5. Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf
     Bundesebene gemäß § 11,
  6. Genehmigung der Präliminarien,
  7. Aufteilung der finanziellen Mittel für den im § 41 umschriebenen
     eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die
     Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang
     mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,
  8. Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die dem Bundesminister
     für Arbeit und Soziales zur Zustimmung, gegebenenfalls im
     Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, vorzulegen
     sind,
  9. Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der
     Arbeitsverhältnisse gemäß § 54 Abs. 3,
 10. Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder,
 11. Bestellung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter,
 12. Vertretung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der
     Rechtsgeschäfte mit den Vorstandsmitgliedern,
     Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern,
 13. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung und
 14. Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm auf Grund gesetzlicher
     Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.

 
                              Verfahren

  § 7. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens dreimal im Jahr zu
tagen. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies
der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für
Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der
Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.
  (2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann
für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres
Anwesenheitsquorum vorsehen.
  (3) Der Verwaltungsrat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in
der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind
unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu
übermitteln.
  (4) Einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme des
Verwaltungsrates bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Beschlußfassung in
folgenden Angelegenheiten:
  1. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung,
  2. Finanzordnung,
  3. Kollektivvertrag und Richtlinien,
  4. Präliminarien,
  5. Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden,
  6. Bestellung von Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern
     und
  7. vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von
     Vorstandsmitgliedern und von Landesgeschäftsführern.
Die Wiederwahl (Z 5) und die Wiederbestellung (Z 6) erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit.
  (5) In der Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in
weiteren wichtigen Angelegenheiten das Erfordernis einer Mehrheit von
zwei Dritteln und einer Stimme festgelegt werden. Die
Geschäftsordnung hat für derartige Angelegenheiten für den Fall, daß
die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ein
Schlichtungsverfahren vorzusehen.
  (6) Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner
Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß
können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder
(stellvertretende Mitglieder) des Verwaltungsrates sind.
  (7) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem
Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben hat der Verwaltungsrat einen
Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur
Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer
Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der
Bundesgeschäftsstelle (§ 10) funktional unterstellen.
  (8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte
und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice
verlangen.
  (9) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund
sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes
bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates
und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, und auf ein ihren
Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festgesetzt wird.
  (10) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind zur gewissenhaften und
unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften,
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden
Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

 
                            3. ABSCHNITT
                              Vorstand
                 Zusammensetzung und Mitgliedschaft

  § 8. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
  (2) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich
auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz über
die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in
Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt
sind, BGBl. Nr. 521/1982, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle der im § 1 genannten Funktionen die Vorstandsmitglieder des
Arbeitsmarktservice treten.
  (3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt,
wobei ein Mitglied zum Vorsitzenden zu bestellen ist.
  (4)  Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung
durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  (5) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt sechs
Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart
werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den
Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 2 bis 4 ein neues
Mitglied zu bestellen.
  (6) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied zu
widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder
Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
  (7) Der Vorstand beschließt seine Geschäftseinteilung.
  (8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihre Funktion als Beruf
ausüben.

 
                              Aufgaben

  § 9. (1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice
unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 31 Abs. 5 erster Satz so zu leiten und nach außen zu vertreten,
wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses es erfordert.
  (2) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfaßt insbesondere folgende
Angelegenheiten:
  1. Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice,
  2. Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung und
     Arbeitsmarktstatistik,
  3. Organisation des Rechnungswesens des Arbeitsmarktservice,
  4. Organisation der Arbeitsmarktforschung,
  5. Organisation der Aus- und Weiterbildung des Personals des
     Arbeitsmarktservice,
  6. Organisation des Berichtswesens und von Tagungen zum Austausch
     von Erfahrungen bei der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik
     sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der
     Arbeitsmarktpolitik,
  7. jährliche Erstellung der Präliminarien und des
     Rechnungsabschlusses,
  8. jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen
     Tätigkeitsberichtes,
  9. Konzeption eines längerfristigen Planes gemäß § 40,
 10. Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur
     Operationalisierung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben,
     insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen
     Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
 11. laufende und periodisch institutionalisierte Kontrolle der
     Tätigkeit und der Gebarung der Landesorganisationen,
 12. Controlling,
 13. Vorsorge für die personellen, organisatorischen und finanziellen
     (inklusive Kreditaufnahme) Voraussetzungen der Politikumsetzung,
 14. Beschluß über die Geschäftseinteilung,
 15. regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den
     Verwaltungsrat und
 16. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über
     Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden.
  (3) Der Vorstand ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom
Verwaltungsrat festgelegten Schwerpunkte gebunden.
  (4) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bundesorganisation
des Arbeitsmarktservice nach außen und ist Leiter der
Bundesgeschäftsstelle. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die
Bundesorganisation durch das zweite Mitglied vertreten. Ist eine
empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsmarktservice
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes.
  (5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig; kommt keine
Einstimmigkeit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
  (6) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und
unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften,
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden
Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

 
                            4. ABSCHNITT
               Einrichtungen zur Unterstützung in der
                          Aufgabenerfüllung
                        Bundesgeschäftsstelle

  § 10. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle
eingerichtet.
  (2) Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.
  (3) Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen
Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter
Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich
bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen
Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer
Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der
Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch
die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter
Angelegenheiten nicht berührt.

 
                Einrichtungen der Bundesorganisation

  § 11. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice,
die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, kann der
Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes beschließen, eigene
Einrichtungen zu schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu
erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können
solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.

 
                            3. HAUPTSTÜCK
                        Landesorganisationen
                             1. ABSCHNITT
                           Aufgabenbereich

  § 12. (1) Von der Landesorganisation sind, soweit nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der
Bundesorganisation gemäß § 4 Abs. 3 gegebenen Richtlinien alle
Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der
Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen
Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder
hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des
Bundeslandes erforderlich ist.
  (2) Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
  1. die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und
     Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch
     a) Koordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen
        Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter
        Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,
     b) Umlegung und Koordinierung der generellen
        arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,
  2. Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich
     des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften,
     Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese
     für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von
     Bedeutung sind,
  3. die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der
     regionalen Geschäftsstellen durch
     a) Entscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,
     b) Vorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie
        Infrastruktur und
     c) Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung
        der Leistungen.
  (3) Die Richtlinien der Landesorganisation sind  für alle Organe
und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes
verbindlich.

 
                            2. ABSCHNITT
                          Landesdirektorium
                 Zusammensetzung und Mitgliedschaft

  § 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem
Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und
vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der
Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter
und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein
Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn
es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
  (2) Das Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung
mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom
Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im
Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen
gemäß den §§ 27 ff. und 35 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der
Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland,
beteiligt.
  (3) Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (stellvertretenden
Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die
Wiederbestellung ist zulässig.
  (4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können
jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren
Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen
Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft)
erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des
Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des
Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines
Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes
Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
  (5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung
eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) zu
widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder
Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
  (6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf
der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu
bestellen.

 
                       Aufgaben und Verfahren

  § 14. (1) Das Landesdirektorium hat die Grundsätze der Umsetzung
der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland festzulegen. Es hat
im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates (§ 6 Z 3 bis 9) die
Präliminarien festzulegen und die Geschäftsführung des
Landesgeschäftsführers und der Leiter der Geschäftsstellen zu
überwachen.
  (2) In den Aufgabenbereich des Landesdirektoriums fallen folgende
Angelegenheiten:
  1. Bewilligung des Arbeitsprogrammes auf Landesebene,
  2. Präliminarien des Landes-Arbeitsmarktservice,
  3. Entscheidung über die Verwendung der für den im § 41
     umschriebenen eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden
     finanziellen Mittel,
  4. Vorschläge für die Besetzung der Funktion des
     Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
  5. Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses des
     Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
  6. Festlegung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen
     Bundesland einschließlich der Aufteilung der von der
     Bundesorganisation für Leistungen gemäß dem 2. Teil,
     3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
  7. Beschlußfassung über Konzepte gemäß § 16 Abs. 2 Z 6,
  8. Beschlußfassung über die Einrichtung der regionalen
     Geschäftsstellen und
  9. Beschlußfassung über die Schaffung besonderer Einrichtungen der
     Landesorganisationen (§ 18) und der regionalen Organisationen
     (§ 23 Abs. 2).
  (3) Das Landesdirektorium wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
einberufen. Es ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies
der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für
Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates, der
Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder des Landesdirektoriums unter
Angabe von Gründen verlangen.
  (4) Das Landesdirektorium ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die
Beschlußfassung in richtigen Angelegenheiten ein höheres
Anwesenheitsquorum vorsehen.
  (5) Das Landesdirektorium faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder
in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
  (6) Das Landesdirektorium kann insbesondere zur Vorbereitung seiner
Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der
ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice des
Bundeslandes obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die weiteren
Mitglieder des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) können zur
Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice
übertragenen Aufgaben einen Kontrollausschuß einsetzen. Einem
Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder
(stellvertretende Mitglieder) des Landesdirektoriums sind.
  (7) Jedes weitere Mitglied des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1)
kann vom Landesgeschäftsführer Auskünfte und Berichte zu allen Fragen
der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes verlangen.
  (8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund
sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes
bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des
Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für
Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein ihren Aufgaben
angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festgesetzt wird.
  (9) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Landesdirektoriums und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften
und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften,
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden
Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

 
                            3. ABSCHNITT
                        Landesgeschäftsführer
                             Bestellung

  § 15. (1) Die Funktionen des Landesgeschäftsführers und seines
Stellvertreters sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung
findet das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche
Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund,
Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen der
Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter treten.
  (2) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom
Verwaltungsrat bestellt. Vor der Bestellung ist ein Ausschuß des
Landesdirektoriums, dem die vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales bestellten Mitglieder angehören, und der Vorsitzende des
Vorstandes anzuhören.
  (3) Die Funktionsperiode des Landesgeschäftsführers und seines
Stellvertreters beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine
kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Scheidet der Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) vor Ablauf der
Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der
Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 1 und 2 einen neuen
Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) zu bestellen.
  (4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung des
Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters zu widerrufen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung
der Funktion vor.
  (5) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter müssen ihre
Funktion als Beruf ausüben.

 
                              Aufgaben

  § 16. (1) Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der
Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland
unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten,
wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert.
  (2) Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt
insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation,
  2. Leitung der Landesgeschäftsstelle,
  3. Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen
     Geschäftsstellen,
  4. jährliche Erstellung der Präliminarien und des
     Rechnungsabschlusses für die Investitions-, Sach- und
     Förderungsaufwendungen im Bundesland,
  5. Erstellung des jährlichen arbeitsmarktpolitischen
     Tätigkeitsberichtes an den Verwaltungsrat,
  6. Konzipierung von regionalen Programmen
     und Schwerpunktaktivitäten für die Konkretisierung und
     Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Zielvorgaben,
  7. Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im
     Rahmen des generellen Arbeitsprogrammes und Budgetrahmens
     (einschließlich mittelfristiger Planung),
  8. regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im
     Bundesland an das Landesdirektorium,
  9. Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei
     der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch
     Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende
     Kontrolle,
 10. Vorsorge für eine koordinierte Vorgangsweise mit
     Gebietskörperschaften in arbeitsmarktpolitisch relevanten
     Fragen,
 11. Heranziehung von externen Einrichtungen (Schulungsträger,
     Sozialinitiativen, Betreuungseinrichtungen) zur Unterstützung
     arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten und
 12. Erstellung von regional angepaßten Schulungsplänen.
  (3) Der Landesgeschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit
an die vom Landesdirektorium festgelegten Schwerpunkte gebunden. Der
Stellvertreter vertritt den Landesgeschäftsführer bei dessen
Verhinderung.
  (4) Die Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet.
Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

 
                            4. ABSCHNITT
               Einrichtungen zur Unterstützung in der
                          Aufgabenerfüllung
                        Landesgeschäftsstelle

  § 17. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des
Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine
Landesgeschäftsstelle eingerichtet.
  (2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der
Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation
ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der
Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das
Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz
der Landesgeschäftsstelle festlegen.
  (3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und
zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich
bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von
bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der
Landesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der
Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten.
Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung
zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht
berührt.

 
                Einrichtungen der Landesorganisation

  § 18. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des
Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation
hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen
schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden
Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen
Einrichtungen nicht übertragen werden.

 
                            4. HAUPTSTÜCK
                      Regionale Organisationen
                            1. ABSCHNITT
                   Einrichtung und Aufgabenbereich

  § 19. (1) Zur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice
sind regionale Organisationen einzurichten. Die Einrichtung der
regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice obliegt dem
Landesdirektorium des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat unter dem
Gesichtspunkt der größtmöglichen Bürgernähe, der regionalen
Erreichbarkeit und der bestmöglichen Verwirklichung des im § 29
genannten Zieles des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. In Wien können
regionale Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten
eingerichtet werden.
  (2) Der Sitz der regionalen Organisationen ist anläßlich ihrer
Einrichtung zu bestimmen.
  (3) Von den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice sind,
soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der
Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation zu besorgen
  1. die Konkretisierung und Umsetzung der vorgegebenen
     arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf regionaler Ebene und
  2. die Umsetzung und praktische Durchführung der
     Arbeitsmarktpolitik in der Region durch die Erbringung der
     Leistungen gemäß §§ 32 und 33.

 
                            2. ABSCHNITT
                           Regionalbeirat
                 Zusammensetzung und Mitgliedschaft

  § 20. (1) Bei jeder regionalen Organisation ist ein Beirat
einzurichten (Regionalbeirat).
  (2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen
Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese
weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der
Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter
und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen
Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung
seiner Funktion verhindert ist.
  (3) Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder
(stellvertretenden Mitglieder) des Beirates beträgt sechs Jahre; die
Wiederbestellung ist zulässig.
  (4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können
jederzeit gegenüber dem Landesdirektorium den Rücktritt erklären. Der
Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem
Landesdirektorium wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende
Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende
Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer
(Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des
Verwaltungsrates oder eines Landesdirektoriums oder das weitere
Mitglied (stellvertretende Mitglied) Bediensteter des
Arbeitsmarktservice wird.
  (5) Das Landesdirektorium hat die Bestellung eines von ihm
bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Beirates zu
widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder
Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
  (6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf
der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu
bestellen.

 
                       Aufgaben und Verfahren

  § 21. (1) Der Beirat hat in Umsetzung der Richtlinien der Bundes-
und der Landesorganisation die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik für
den Bereich der regionalen Geschäftsstelle festzulegen.
In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:
  1. Vorschlag zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf regionaler
     Ebene gegenüber der Landesorganisation,
  2. Anhörung vor der Bestellung des Leiters der regionalen
     Geschäftsstelle,
  3. Beschluß über Berichte zur Arbeitsmarktpolitik der regionalen
     Organisation,
  4. Genehmigung der regionalen Präliminarien,
  5. Genehmigung kurz- und mittelfristiger Arbeitsprogramme und
  6. Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten, ist denen dies
     gesetzlich vorgesehen ist.
  (2) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter)
einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies
der Landesgeschäftsführer, das Landesdirektorium oder mindestens zwei
Mitglieder des Beirates unter Angabe von Gründen verlangen.
  (3) Der Beirat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die
Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres
Anwesenheitsquorum vorsehen.
  (4) Der Beirat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der
Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
  (5) Der Beirat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner
Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der
ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice im Bereich der
regionalen Organisation obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder
(stellvertretende Mitglieder) des Beirates sind.
  (6) Der Beirat oder ein Mitglied des Beirates kann vom Leiter der
regionalen Geschäftsstelle Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der
Tätigkeit des Arbeitsmarktservice der Regionalorganisation verlangen.
  (7) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Beirates (§ 20 Abs. 2) und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund
sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes
bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und
seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein angemessenes Sitzungsgeld,
das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
  (8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Beirates und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und
unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften,
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden
Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

 
                             3. ABSCHNITT
                Leiter der regionalen Geschäftsstelle

  § 22. (1) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom
Landesdirektorium bestellt. Er ist Bediensteter des
Arbeitsmarktservice gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles oder
Bediensteter eines Amtes des Arbeitsmarktservice.
  (2) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des
Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der
Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom
Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung
so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des
Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31
Abs. 5 erster Satz es erfordert. Er hat über alle Leistungen des
Arbeitsmarktservice seines Zuständigkeitsbereiche, soweit im Gesetz
nicht anderes bestimmt ist, zu entscheiden.

 
                            4. ABSCHNITT
                      Regionale Geschäftsstelle

  § 23. (1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen
des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am
Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen
eingerichtet.
  (2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer
regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch
getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden,
wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des
Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten
Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen
Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre
jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
  (3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse
einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse
hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten
Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter seiner
Geschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter
der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten.
Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung
zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht
berührt.

 
                              5. HAUPTSTÜCK
                       Gemeinsame Vorschriften
                        Behördliche Aufgaben

  § 24. (1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des
Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
  (2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion
zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
  (3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt,
obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den
§§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl.
Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des
Landesdirektoriums.
  (4) Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung
nicht zulässig.

 
                          Datenverarbeitung

  § 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales sind zur Ermittlung und
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen;
Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;
Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in
Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen
Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen
und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;
Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis
bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;
vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige
vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt, als diese zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
sind.
  (2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales ermittelten und verarbeiteten Daten
dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die
Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt,
soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen,
denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die
Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen
Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
übermittelt werden.
  (3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice
übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten
Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das
Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales übermitteln, wobei gilt, daß die
übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der
übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen.
  (4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die
Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt
dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice
und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem
Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung sind.
  (5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice
und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales von
wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und
Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen
anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses
Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so sind das
Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen;
Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;
Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in
Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen
Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen
und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;
Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis
bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;
vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige
vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt.

 
                             Rechtshilfe

  § 26. (1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der
Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
und die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichteten
gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, das
Arbeitsmarktservice in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  (2) Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der
Österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf
automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 und
Abs. 5 Z 7 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und
die Beiträge, mit denen sie versichert sind oder waren, an das
Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales zu übermitteln, die für diese eine
wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.
  (3) Die Organe und Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice sind
berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine
Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher,
gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

 
                      Verschwiegenheitspflicht

  § 27. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle
ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen
Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer
Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten
ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf
Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen
öffentlichen Interesse liegt.
  (2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch
nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des
Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß
Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuß des
Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates
angehören.

 
                          Geschäftsordnung

  § 28. (1) Zur näheren Regelung von Organisation, Zuständigkeiten
und Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Bundes-, Landes- und
regionaler Ebene hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes
eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor der Beschlußfassung (Änderung)
der Geschäftsordnung sind die Landesdirektorien anzuhören.
  (2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere eine weitestmögliche
Delegierung der Entscheidungsbefugnisse auf die regionale Ebene
vorzusehen. Weiters sind in die Geschäftsordnung Bestimmungen über
Einberufung, Anwesenheits- und Abstimmungsquoren der Organe nach
diesem Bundesgesetz, soweit dies nicht bereits im Gesetz geregelt
ist, vorzusehen. In der Geschäftsordnung können bestimmte
Geschäftsfälle, deren Erledigung sich der Verwaltungsrat vorbehalten
will, genannt werden.

 
                               2. TEIL
                              Aufgaben
                            1. HAUPTSTÜCK
                             Allgemeines
                     Ziel und Aufgabenerfüllung

  § 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der
Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und
Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und
ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik
auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und
nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage
hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit
Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem
österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu
sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz
während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
ein.
  (2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die
darauf gerichtet sind,
  1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten
     Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst
     eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende
     Beschäftigung bieten,
  2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare
     Vermittlung im Sinne der Z 1 behindern, überwinden zu helfen,
  3. der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken,
  4. quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen
     Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern,
  5. die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Abs. 1
     sinnvoll ist, zu ermöglichen und
  6. die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern.

 
              Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung

  § 30. (1) Das Arbeitsmarktservice hat die erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um die im 2. und 3. Hauptstück genannten Leistungen so
gestalten zu können, daß sie der Erreichung des in § 29 genannten
Zieles bestmöglich dienen.
  (2) Das Arbeitsmarktservice hat für die Arbeitsmarktbeobachtung und
-statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und die
Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt
zu sorgen.
  (3) Soweit das Arbeitsmarktservice Aufgaben gemäß Abs. 2 nicht
selbst besorgen kann oder deren Besorgung unzweckmäßig oder
unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß diese
Aufgaben auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung
an geeignete Einrichtungen oder Beteiligung an solchen, besorgt
werden. Durch eine solche vertragliche Vereinbarung dürfen
schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.

 
                Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung

  § 31. (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im
behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen
Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in
Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in
Abs. 5 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.
  (2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein
Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und erforderlichenfalls
Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des
Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in § 29
genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben
hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen Ausgleich der
Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
  (3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen
Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Arbeitsmarkt
benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder Erhaltung eines
Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben, sind die Leistungen
des Arbeitsmarktservice im Sinn des Abs. 2 so zu gestalten und
erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß eine
weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen Arbeitskräften
hergestellt wird. Insbesondere ist durch einen entsprechenden Einsatz
der Leistungen der geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes
sowie der Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt
entgegenzuwirken.
  (4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es die
Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik
der Bundesregierung, die Gleichbehandlung gleichartiger
Angelegenheiten, die notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens und die
Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der
Leistungserbringung erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen
des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen.
  (5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29
genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur Bewertung der Effizienz der
Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein internes Controlling
einzurichten.

 
                            2. HAUPTSTÜCK
                          Dienstleistungen

  § 32. (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von
Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von
Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und
die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.
  (2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder
Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung
sind im besonderen
  1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
  2. Beratung bei der Wahl des Berufes,
  3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der
     Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
  4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
  5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl
     geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der
     innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
  6. Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl
     eines Arbeitsplatzes und
  7. Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der
     Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
  (3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des
Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung
unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu
treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf
andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen
schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
  (4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere
Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder
spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für
Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt
festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen
für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls
kostenlos zu erbringen.
  (5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die
Bestimmungen des § 9 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr.
31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13
und 14 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.

 
                            3. HAUPTSTÜCK
                       Finanzielle Leistungen
                            1. ABSCHNITT
                             Allgemeines
                  Arten der finanziellen Leistungen

  § 33. Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:
  1. Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs. 3,
  2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.

 
                              Beihilfen

  § 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung
der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter
Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze
einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für
Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
erbringen.
  (2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
  1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der
     Arbeitsaufnahme,
  2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung
     auf eine Arbeitsaufnahme,
  3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
  4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
  (3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
  (4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei
Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
  (5) Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die
entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen
Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende
Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt
werden.
  (6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer
Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen
führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt
werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im
Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in
Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung
des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte
Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat.
Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den
gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung
derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
  (7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze
hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und
Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die
arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit
und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.
  (8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

 
                 Besondere Eingliederungsbeihilfe

  § 34a. (1) Beihilfen im Sinne des § 34 können für Personen, die
Anspruch auf Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 haben oder im Fall der Arbeitslosigkeit hätten, gegen Bedeckung
aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
vorgesehenen Aufwand als Besondere Eingliederungsbeihilfe bis zur
Höhe der in Betracht kommenden Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung einschließlich der Krankenversicherungs-
und Pensionsversicherungsbeiträge gewährt werden.
  (2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes
Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art,
Höhe und Dauer der Besonderen Eingliederungsbeihilfen festzulegen.
Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.

 
                            2. ABSCHNITT
          Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung
                        des Lebensunterhaltes
                      Zweck und Leistungsumfang

  § 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des
Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung
oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2),
kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt
werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
  (2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die
für den gleichen Zeitraum zustehen.
  (3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43
AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen
nach dem AlVG die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistung die
bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der
Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen
Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen
Leistung abzugelten sind.
  (4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne
des § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG.

 
                         Krankenversicherung

  § 36. (1) Das Krankengeld für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in
der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
  (2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen
für das Wochengeld ersetzt (§ 39a des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376).
  (3) Beziehern einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, die
während des Bezuges dieser Leistung erkranken oder sich in
Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen
auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen
kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese
Zeit.
  (4) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon
abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem
Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes als Entgelt.
  (5) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine
Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender
Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet,
anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen
Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch
eine Selbstversicherung (Abs. 6) bleibt unberührt.
  (6) Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren,
können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig
fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der
Krankenversicherung.

 
                            Pfändbarkeit

  § 37. Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des
Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher
Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam
übertragen und verpfändet werden; § 291b der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt,
inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
pfändbar sind.

 
                             3. Abschnitt
  Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

  § 37a. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die
(Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die
Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine
Vereinbarung im Sinne des § 13 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr.
459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher
Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daß
  1. der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des
     entfallenden Entgelts gewährt und die
     Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage
     vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,
  2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor
     der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen
     haben, und
  3. auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei
     Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung
     die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
     Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.
  (2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch
festzulegen
  1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das
     Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell
     erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten
     Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits
     bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der
     Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,
  2. unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen
     der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer
     Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,
  3. in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der
     zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge
     zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu
     berücksichtigen ist, sowie
  4. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des
     Beihilfenzwecks überprüft wird.
  (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.

 
                             5. ABSCHNITT
                            Rückforderung

  § 38. (1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu
vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder
Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz
des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
  (2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder
unberechtigt bezogener Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der
Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der
Leistung frei bleiben muß.

 
                           4. HAUPTSTÜCK
              Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

   Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen

  § 38a. Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu
einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche
Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen
angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere
dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den
Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare
Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die
Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme
ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während
des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der
Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale
Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr
bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine
zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an
einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird.

 
      Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen

  § 38b. Der Vorstand hat eine Richtlinie zur Beurteilung der
Arbeitsmarktchancen älterer Personen zu erlassen. In dieser
Richtlinie ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Umständen
einzelne oder bestimmte Gruppen von Personen, die Übergangsgeld nach
Altersteilzeit oder Übergangsgeld beziehen, mangels Aussicht auf
eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit von
der Verpflichtung, sich ständig zur Aufnahme und Ausübung einer
Beschäftigung bereitzuhalten, befreit werden können.

 
                            5. HAUPTSTÜCK
                   Verhältnis zu anderen Gesetzen

  § 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden
durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.

 
                               3. TEIL
                        Längerfristiger Plan

  § 40. (1) Der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein jeweils für
einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstellter längerfristiger
Plan über die arbeitsmarktpolitische Schwerpunktsetzung und die
Entwicklung der Leistungen des Arbeitsmarktservice zugrunde zu legen.
Dabei ist der notwendige Investitions-, Personal- und Sachaufwand der
Einnahmenentwicklung gegenüberzustellen.
  (2) Der längerfristige Plan ist vom Vorstand zu erstellen, dem
Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und bedarf der Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn
der längerfristige Plan nicht den Vorgaben gemäß § 59 Abs. 2
entspricht.
  (3) Der längerfristige Plan ist zu ändern, wenn dies geänderte
Gegebenheiten der wirtschaftlichen oder der Arbeitsmarktlage oder
wesentliche Änderungen der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung
erforderlich machen. Diese Änderungen unterliegen dem im Abs. 2
festgelegten Verfahren.

 
                               4. TEIL
          Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
                       Eigener Wirkungsbereich

  § 41. (1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und
Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des
Sonderunterstützungsgesetzes BGBl. Nr. 642/1973, des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem
Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
  (2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Abs. 1
mit Ausnahme der Ausgaben gemäß § 51 zu Lasten der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 1 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu
ersetzen.
  (3) Die Ausgaben gemäß § 51 sind vom Arbeitsmarktservice zu
tragen.
  (4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind jedoch Ausgaben
für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten;
diese sind vom Bund zu bestreiten.

 
                    Übertragener Wirkungsbereich

  § 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem
Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem
Sonderunterstützungsgesetz und nach Art. XXI des
Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, bestreitet das
Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes.
  (2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die
Haushaltsvorschriften des Bundes.

 
                            Präliminarien

  § 43. (1) Die finanzielle Abwicklung des Arbeitsmarktservice im
gemäß § 41 umschriebenen Wirkungsbereich hat auf Grund der für das
jeweilige Kalenderjahr geltenden Präliminarien zu erfolgen.
  (2) Die Präliminarien haben unter Berücksichtigung der für das
betreffende Jahr maßgebenden Vorgaben des längerfristigen Planes
gemäß § 40
  1. alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des betreffenden
     Geschäftsjahres und
  2. einen Personalplan, in dem die Zahl der Arbeitnehmer des
     Arbeitsmarktservice, gegliedert nach Entlohnungsgruppen, für das
     betreffende Geschäftsjahr festgelegt ist,
zu enthalten.
  (3) Die Präliminarien haben festzulegen, inwieweit die einzelnen
Ausgabenpositionen der Präliminarien innerhalb der Bestimmungen der
Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) überschritten werden können. Ebenso haben
die Präliminarien festzulegen, inwieweit der Personalplan
überschritten werden kann. Eine Überschreitung in einem 25 vH
übersteigenden Ausmaß ist jedenfalls unzulässig. Durch Überschreitung
einzelner Ausgabenpositionen der Präliminarien darf die
Gesamtausgabensumme nicht überschritten werden.
  (4) Die Präliminarien beschließt der Verwaltungsrat über Vorschlag
des Vorstandes. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen. Der Vorstand hat bei der Erstellung des
Präliminarienentwurfes auf den Bundesvoranschlagsentwurf Bedacht zu
nehmen.
  (5) Die Nichtgenehmigung der Präliminarien kann mit der Auflage
erfolgen, daß die Präliminarien auf der Grundlage des
Bundesvoranschlages zu erstellen sind, soweit dadurch nicht die
Erfüllung bestehender Verpflichtungen gefährdet ist.
  (6) Eine Überschreitung der Gesamtausgabensumme ist nur durch eine
Änderung der Präliminarien möglich, die den Bestimmungen über die
Erstellung der Präliminarien unterliegt.

 
                             Provisorium

  § 44. (1) Wenn zu Beginn des Geschäftsjahres keine Präliminarien
zustande gekommen sind, tritt ein Provisorium in Kraft. Das
Arbeitsmarktservice Ist berechtigt, Leistungen auf Grund bestehender
Verpflichtungen nach Maßgabe der Fälligkeit der Ansprüche zahlbar zu
stellen. Darüber hinaus kann es während der Dauer des Provisoriums
monatlich Verpflichtungen für das laufende Jahr eingehen, soweit sich
aus diesen Verpflichtungen keine fälligen Ansprüche ergeben, die
monatlich mehr als ein Zwölftel der Präliminarien des Vorjahres
ergeben.
  (2) Wenn bis Ende des ersten Quartales des Geschäftsjahres keine
Präliminarien zustande gekommen sind, hat der Bundesminister für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung die Präliminarien festzulegen.

 
                 Jahresabschluß und Geschäftsbericht

  § 45. (1) Der Vorstand hat für den in § 41 umschriebenen
Wirkungsbereich für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß
(Vermögensbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen und
diesen zusammen mit einem Geschäftsbericht bis spätestens 30. April
des Folgejahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
  (2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht bedarf der
Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Der
Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Genehmigung
verweigern, wenn der Jahresabschluß oder der Geschäftsbericht nicht
den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere wenn die
arbeitsmarktpolitischen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Bei der
Genehmigung bzw. Verweigerung der Genehmigung hat der Bundesminister
für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen herzustellen.

 
                          Rechnungsabschluß

  § 46. Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen
Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung
des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.

 
                    Besondere Finanzvorschriften

  § 47. (1) Das Arbeitsmarktservice hat das Finanzwesen für den in
 § 41 umschriebenen Tätigkeitsbereich unter sinngemäßer Anwendung des
Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches,
DRGBl. S 219/1897, nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
durchzuführen. Allfällige Gewinne auf Grund des Jahresabschlusses
sind einer Rücklage zuzuführen.
  (2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes eine
Finanzordnung nach den Grundsätzen des VIII. Abschnittes der
Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zu erlassen. In der
Finanzordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
Überschreitungen der einzelnen Ausgabepositionen der Präliminarien
zulässig sind. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.
  (3) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen:
  1. Vorhaben im Sinne des § 41, die im Einzelfall 50 Millionen
     Schilling übersteigen; dies gilt für Dauerschuldverhältnisse mit
     der Maßgabe, daß bei befristeten Dauerschuldverhältnissen der
     Gesamtaufwand, bei unbefristeten das 1Ofache des Jahresaufwandes
     50 Millionen Schilling übersteigt;
  2. das Eingehen von Beteiligungen an fremden Einrichtungen;
  3. Veränderungen im Bestand von Liegenschaften;
  4. Vorhaben, die darauf gerichtet sind, Neu-, Um- und Zubauten an
     und von Gebäuden durchzuführen, die im Einzelfall 5 Millionen
     Schilling übersteigen und
  5. die Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung, wenn der
     Mitgliedsbeitrag in einem Jahr 5 Millionen Schilling übersteigt.

 
                           Kreditaufnahmen

  § 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des
Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite
aufnehmen, wenn
  1. in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die
     Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung
     mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes
     fällig wird, der durch verfügbare Mittel der
     Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oder
  2. die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und
     vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  (2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1
darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres
nicht übersteigen.
  (3) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der
vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  (4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß
Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  (5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des
Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils
geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  (6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen,
Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie
die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

 
                       Sonderbewertungsrechte

  § 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige
Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält
das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung
der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der
Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die
entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und
soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw.
Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der
Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung
an den Bund aktivieren.
  (2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von
Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den
Bund gemäß § 48 Abs. 6 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld
zu aktivieren.

 
                      Arbeitsmarktrücklage

  § 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 11
des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr.
315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen
Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
  (2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass
sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

 
                         Auflösung der Rücklage

  § 51. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im
Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ganz oder
teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur
Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu
verwenden.

 
                           Strafeinnahmen

  § 52. Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach
dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50
zuzuführen.

 
                               5. TEIL
                              Personal
                          Personalaufnahme

  § 53. Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle
erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden
des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und
der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils
zuständigen Landesgeschäftsführer.

 
                  Vorschriften für die Regelung der
                         Arbeitsverhältnisse

  § 54. (1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als
Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice
kollektivvertragsfähig im Sinne des § 7 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.
  (2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des
Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat
die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer wie
Entlohnung, Arbeitszeit, Regelung bei Dienstverhinderung und
Beendigungsbestimmungen zu enthalten.
  (3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat über
Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der
Arbeitsverhältnisse zu erlassen. Die Richtlinien haben sich am
Grundsatz zu orientieren, daß bei gleichartiger Tätigkeit die
Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers des Arbeitsmarktservice
jener eines Beamten, der dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice
angehört, entspricht.
  (4) Die Erlassung und die Abänderung von Richtlinien gemäß Abs. 3
bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und
Soziales.
  (5) Die Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des
Arbeitsmarktservice nicht ungünstigere Vorschriften enthalten als das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. Bei der Prüfung, ob
das Vertragsbedienstetengesetz günstiger ist als die Richtlinien,
sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die
In einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
  (6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern
des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit folgender
Maßgabe:
  1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als
     Dienststellen,
  2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle und diese mit
     allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,
  3. die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die
     Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten
     als Leiter und
  4. der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes und der
     Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als
     Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde.

 
             Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher
                            Bestimmungen

  § 55. Hinsichtlich des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) gilt der
1. Teil, 1. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes.

 
             Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche
                            Vorschriften

  § 56. (1) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den
Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gelten die
Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr.
133/1967, mit folgender Maßgabe:
  1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als
     Dienststellen,
  2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle,
  3. die Bediensteten, die bei einer Geschäftsstelle des
     Arbeitsmarktservice Dienst verrichten und unter Berücksichtigung
     der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als bei
     einer Dienststelle Dienst verrichtend anzusehen sind, gelten als
     dem Dienststand der jeweiligen Dienststelle angehörende
     Bedienstete,
  4. für alle Geschäftsstellen eines Bundeslandes wird bei der
     Landesgeschäftsstelle ein Fachausschuß eingerichtet,
  5. für alle Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wird bei der
     Bundesgeschäftsstelle ein Zentralausschuß eingerichtet,
  6. die Leiter der Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und
     der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter,
  7. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat vor der Erteilung
     von Weisungen in allgemeinen Personalangelegenheiten an die
     Ämter des Arbeitsmarktservice dem Zentralausschuß über dessen
     Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
  8. wenn sich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in einem
     Gutachten gemäß § 10 Abs. 7 des
     Bundes-Personalvertretungsgesetzes der Auffassung des
     Zentralausschusses anschließt, kann der Zentralausschuß vom
     Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Beratung der
     Angelegenheit unter Bedachtnahme auf das Gutachten der
     Personalvertretungs-Aufsichtskommission verlangen.
  (2) Wenn der Anteil der in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice unter
40 vH sinkt, gelten für die Arbeitnehmervertretung nach Ablauf der
Funktionsperiode des Zentralausschusses der I. Teil, 5. Hauptstück,
und der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.

 
                         Personalausbildung

  § 57. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Personen, die zur
Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice herangezogen werden,
die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, um die
Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 29
bestmöglich sicherzustellen.
  (2) Der Vorstand hat für die Aus- und Weiterbildung der
Bediensteten des Arbeitsmarktservice zu sorgen.

 
                               6. TEIL
                              Aufsicht
                            1. HAUPTSTÜCK
             Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und
                              Soziales
                 Aufgaben im behördlichen Verfahren

  § 58. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu
erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für
Arbeit und Soziales.
  (2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im
behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den
Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen
Geschäftsstelle.

 
                Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich

  § 59. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben
erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit
und Soziales.
  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem
Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik
allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den
Einsatz finanzieller Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück
enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales hat für die erforderlichen Grundlagen und
Voraussetzungen für die Festlegung allgemeiner Zielvorgaben der
Arbeitsmarktpolitik sowie für die Bekanntmachung der Schwerpunkte der
allgemeinen Zielvorgaben in der Öffentlichkeit zu sorgen.
  (3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die
Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften
(Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der
Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice
auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung
zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (§ 29) zu prüfen.
  (4) Zur Prüfung gemäß Abs. 3 gehört auch die Beobachtung und
Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice
hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz.
  (5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und
Soziales bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (§ 3),
die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen,
den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist
aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise
hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur
Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich
sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den
Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser
Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme
Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der
Bundesminister für Arbeit und Soziales die gesetzwidrigen Beschlüsse
aufzuheben.
  (6) Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice oder Mitglieder dieser
Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr,
hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Verwaltungsrat
aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die
Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Kommt der
Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so
hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die unterlassenen
Handlungen durchzuführen. Die Setzung der Nachfrist kann bei Gefahr
im Verzug entfallen.
  (7) Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der
Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  (8) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann sich bei
Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer
Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für
Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch
dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.

 
                            2. HAUPTSTÜCK
               Prüfung durch den Rechnungshof und die
                          Volksanwaltschaft

  § 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der
Prüfung durch den Rechnungshof.
  (2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung
durch die Volksanwaltschaft.

 
                               7. TEIL
                         Sonderbestimmungen
                   Befreiung von Gebühren und Abgaben

  § 61. (1) Das Arbeitsmarktservice gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne
des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401.
Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten
abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das
Arbeitsmarktservice Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Arbeitsmarktservice ist von den
Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben
befreit.
  (2) Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Grund dieses
Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194.
  (3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren des Bundes
befreit.

 
                               8. TEIL
                        Übergangsbestimmungen
                            1. HAUPTSTÜCK
          Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das
                         Arbeitsmarktservice

  § 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des
Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser
für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw.
Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des
Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter
Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden,
erlöschen.
  (2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende
und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung
gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das
Eigentum des Arbeitsmarktservice über.
  (3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des
Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den
in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine
solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33
des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000)
  (5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a
Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung
der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne
des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.

 
                            2. HAUPTSTÜCK
                  Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
              Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes

  § 63. Bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) oder
bis zur Erlassung von Richtlinien (§ 54 Abs. 3) gelten für die
Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Dienst- und
Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
weiter. Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen,
sind auf die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice so anzuwenden, als
ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären. Für neueintretende
Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice gelten bis zum Abschluß eines
Kollektivvertrages oder Inkrafttreten von Richtlinien die
Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

 
                      Übergang der Bediensteten

  § 64. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bereich
der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt sind, gilt mit
Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bediensteten mit Wirkung vom
1. Jänner 1995 folgende Regelung:
  1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an;
  2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor
     dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit
     der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete
     des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
  (2) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 bei den
Landesarbeitsämtern im Bereich der Personal- oder Sachverwaltung oder
der Schulung beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
vorläufig folgende Regelung:
  1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an
  2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor
     dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit
     der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete
     des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
Diese Bediensteten sind ab 1. Jänner 1995 durch Bescheid oder
Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales auch
dem in Betracht kommenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Geschäftseinteilung der Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum
überwiegenden Teil einem dieser Ämter zugehört und ihre
Dienstleistung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. § 39
Abs. 2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages
(§ 54 Abs. 2) bzw. der Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem
Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder
Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung
tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
  (3) Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31.Dezember 1994
  1. bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im
     Bereich der Personal- und Sachverwaltung, der Schulung oder der
     Buchhaltung beschäftigt sind oder
  2. im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten,
     die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befaßt sind,
sind ab 1. Jänner 1995, bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum
Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde, auch der in Betracht
kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder
Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur
Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der
Landesgeschäftsstellen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum
überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre
Dienstleistung für das Arbeitsmarktservice von größerer Bedeutung ist
als für ihre bisherige Dienststelle. § 39 Abs. 2 2. Satz des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet keine Anwendung. Nach
Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) bzw. der
Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw.
Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem
Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung
außer Kraft.
  (4) Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere
Bundesdienststellen übertragen (§ 74), so gilt folgendes:
Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice,
die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen
übertragen werden, ist mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales der zukünftige Arbeitsplatz
bzw. der zukünftige Dienstgeber vorläufig festzulegen. Nach
Inkrafttreten des Kollektivvertrages bzw. der Richtlinien oder dem
späteren Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 ist binnen
einem Jahr der Arbeitsplatz bzw. Dienstgeber endgültig mit Bescheid
oder Dienstgebererklärung festzulegen.
  (5) Bei Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen gemäß
Abs. 2, 3 und 4 ist auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben
insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen
Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen. Vor der
Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen ist das
Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan
gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen.
  (6) Beamte, die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehören,
haben, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 1999 ihren Austritt
aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein
Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem
Austritt folgenden Monatsersten.
  (7) Ein Beamter, der gemäß Abs. 6 in ein Dienstverhältnis zum
Arbeitsmarktservice übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung
gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird ein Beamter,
der gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgetreten
ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses
Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice
aufgenommen, so hat er dem Arbeitsmarktservice die anläßlich der
Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 leg.
cit. erhaltene Abfertigung zu erstatten.

 
               Besondere Gleichstellungsregelungen mit
                         Bundesbediensteten

  § 65. Das Ernennungserfordernis gemäß der Anlage 1 Punkt 2.3.
lit. a zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt hinsichtlich von
Bediensteten, bei denen eine höherwertige Verwendung beabsichtigt
ist, auch dann als erfüllt, wenn die dort genannte sechsjährige
Tätigkeit bei den Arbeitsämtern zumindest im Fachdienst, davon drei
Jahre probeweise im gehobenen Dienst, ganz oder teilweise in
regionalen Geschäftsstellen oder in Bundesämtern für Soziales und
Behindertenwesen erfolgt ist.

 
              Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

  § 66. Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der
Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung
bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen so zu behandeln, als ob
sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung auch für den
Fall, daß sie Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice werden. Dadurch
wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die
Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der
§§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß
Anwendung.

 
                         Forderungsübergang

  § 67. Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und
Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice
aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom
Arbeitsmarktservice zu refundieren.

 
                         Personalvertretung

  § 68. Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des
Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice
angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf
die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für
die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.

 
                    Ämter des Arbeitsmarktservice

  § 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die
Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des
Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene
Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst
verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1
der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der
jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene
Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den
dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das
jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die
bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der
Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über
Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen
entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle endgültig; über
Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle
entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  (2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der
Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes
(bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind
in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit
und Soziales gebunden.
  (3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt
jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder
Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte
regelmäßig Dienst verrichtet.

 
             Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

  § 70. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihm obliegenden
Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden
Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des
Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben (Anm.: richtig:
dieselben) Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes
anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung
der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der
Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist
von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.
  (2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung bei der
Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach
diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der
finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice
von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie
automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für
Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berechnung und
Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von
Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom
Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist.
  (3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Organisation der
Abrechnung der Gebarung im Sinne des § 42 gemäß den Erfordernissen
des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten durchzuführen.
  (4) Hinsichtlich des Entgeltes an die Bundesrechenzentrum GmbH für
die in den Abs. 1 bis 3 genannten Dienstleistungen der
Bundesrechenzentrum GmbH gilt das Arbeitsmarktservice als
Bundesdienststelle.

 
                            3. HAUPTSTÜCK
                   Sonstige Übergangsbestimmungen
                  Übergang betreffend Arbeits- und
                         Landesarbeitsämter

  § 71. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 obliegen die
Aufgaben der regionalen Geschäftsstellen (§ 23) als Hilfsapparat der
regionalen Organisationen den Arbeitsämtern, die Aufgaben der
Landesgeschäftsstellen (§ 17) als Hilfsapparat der Organe der
Landesorganisationen den Landesarbeitsämtern und die Aufgaben der
Bundesgeschäftsstelle (§ 10) als Hilfsapparat der Organe der
Bundesorganisation dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bis
zu diesem Zeitpunkt dürfen die regionalen Geschäftsstellen weiter die
Bezeichnung ,,Arbeitsamt'' und die Landesgeschäftsstellen weiter die
Bezeichnung ,,Landesarbeitsamt'' führen und diese Bezeichnungen auch
auf amtlichen Schriftstücken verwenden.
  (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gilt die Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976 über die
Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die
Festsetzung ihrer Sprengel, BGBl. Nr. 508, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 474/1991, als Verordnung auf Grund des § 24
Abs. 1 weiter.
  (3) Bis zur Bestellung der Organe nach diesem Bundesgesetz obliegen
die Aufgaben des Vorstandes dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales, die Aufgaben der Landesgeschäftsführer den bisherigen
Leitern der Landesarbeitsämter und die Aufgaben der Leiter der
regionalen Geschäftsstellen den bisherigen Leitern der Arbeitsämter.

 
                        Verwaltungsverfahren

  § 72. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind
Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die zum 31. Dezember 1994
beim Arbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen regionalen
Geschäftsstelle, sowie Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die
beim Landesarbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen
Landesgeschäftsstelle weiterzuführen.

 
              Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen

  § 73. Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch
bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des
Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß
anzuwenden.

 
                          Aufgabenübergang

  § 74. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch
Verordnung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die im
Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz; BGBl. Nr. 314/1994, jeweils
genannten Aufgaben auf die dort jeweils genannten Rechtsträger
übergehen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung
ist, daß die rechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen
für die Übertragung der einzelnen Aufgaben gegeben sind. In dieser
Verordnung sind auch ein unter Zugrundelegung der Ergebnisse der
Kostenrechnung festzulegender Aufwandersatz und Bestimmungen über die
Art und Weise der konkreten Abwicklung der Aufgabenübertragung
vorzusehen.
  (2) Der Aufgabenübergang hat längstens bis 1.Juli 1997 zu erfolgen.

 
                            4. HAUPTSTÜCK
                        Erstmalige Maßnahmen

  § 75. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste
Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu
erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der
Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen
(§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste
Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die
beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der
Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die
vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen
mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem
Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die
Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die
Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
sinngemäß weiter.
  (3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die
Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer
Ausschreibung.
  (4) (Anm.: tritt mit 30. 6. 1995 außer Kraft)
  (5) (Anm.: tritt mit 30. 6. 1995 außer Kraft)

 
                               9. TEIL
             Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
                            Verweisungen

  § 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.

 
                             Vollziehung

  § 77. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 48 Abs. 5 und 6, § 49 Abs. 1, § 61 Abs. 1
1. Satz, § 62 Abs. 1, 2 und 3 und § 70 der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich § 61
Abs. 1, soweit es Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betrifft,
und § 62 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 61
Abs. 1, soweit es Bundesverwaltungsabgaben betrifft, und § 65 der
Bundeskanzler, hinsichtlich § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 4, 5 und 6, § 44
Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3 und § 48 Abs. 2 der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

 
                            Inkrafttreten

  § 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4,
7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4,
62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.
  (2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  (3) §§ 5 Abs. 4,7 Abs. 4 Z 5 und 6,15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4
treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
  (4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer
Kraft.
  (5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen
jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.
  (6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
  (7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  (8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.
  (9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998
tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  (10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der
Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).
  (11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.
  (12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
  (13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das
Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  (14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  (15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003
tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 
                            Außerkrafttreten

  § 79. (1) § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist
jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und
Verpflichtungen weiter anzuwenden.
  (2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der
Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2003 außer Kraft.

 
                                                             Anlage
                                                          ----------

(Anm.: 1. Seite der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

---------------------------------------------------------------------
 Kennzahl     Untergliederung     Gegenstand                Bestand
---------------------------------------------------------------------
   100                         Tische                         12.616
                   - 1         Arbeitstische                     232
                   - 2         kleine Tische                     509
                   - 3         Büromaschinentische               236
                   - 4         Karteitische                       41
                   - 5         Klubtische                        123
                   - 6         Schreibtische                   2.732
                   - 7         Sitzungstische                    754
                   - 8         Waschtische
                   - 9         Stehpulte                         187
                   -10         sonstige Tische                 7.521
                   -11         EDV-Tische                        182
                   -12         Druckertische                      67
                   -13         audiovisueller Tisch               16
--------------------------------------------------------------------
   101                         Sessel                         26.393
                   - 1         Sessel                         11.257
                   - 2         Armsessel                       1.979
                   - 3         Drehsessel                      4.042
                   - 4         gepolsterter Sessel             4.819
                   - 5         Fauteuils                         147
                   - 6         Bänke                             832
                   - 7         Sofas                               3
                   - 8         sonstige Sessel                 2.254
                   - 9
                   -10         Sitzbank                           60
---------------------------------------------------------------------
   102                         Kästen                         18.455
                   - 1         Aktenkästen                     5.208
                   - 2         Aktenkleiderkästen                467
                   - 3         Kleiderkästen                     239
                   - 4         Karteikästen                      827
                   - 5         Handkarteien
                   - 6         Rollkästen                        862
                   - 7         Spinde                             24
                   - 8         sonstige Kästen                 9.294
                   - 9         Werkzeugregale
                   -10         Aktenböcke                      1.534
                   -11         Ladencontainer
---------------------------------------------------------------------
   402                         Schreibmaschinen                1.174
                               elektr. Schreibmasch.             927
                               Schreibmasch. Hand.               247
---------------------------------------------------------------------
   405                         Kopiergeräte                        8
---------------------------------------------------------------------
   408                         EDV                             2.006
                               Drucker                            90
                               Zubehör                            93
                               Bildschirme                       383
                               PC                                356
                               Geräte                            589
                               sonstige EDV-Geräte               495
---------------------------------------------------------------------
   570                         Telefonanlagen                    262
                   - 1         Telefonanlagen                     73
                   - 2         Telefonapparate                    80
                   - 3         Telefonanrufbeantw.                47
                               Mobiltelefone                      62
---------------------------------------------------------------------
   572                         Übertragungseinr.                 482
                   - 1         Empfangsapparate                  107
                   - 2         Fernsehapparate                   221
                   - 3         Videorecorder                     107
                   - 4         Funkgeräte                         26
                               Fax                                21
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
 Verwendungs-     Art des KFZ    Standort        Bj.        km-Stand
 bereich
---------------------------------------------------------------------
LAA Wien
                PKW            LAA Wien          1991             42
                Transporter    LAA Wien          1989         41.091
                Transporter    LAA Wien          1989         63.167
                Kombi          LAA Wien          1993          1.904
                Kombi          LAA Wien          1986         31.375
---------------------------------------------------------------------
LAA Nieder-     PKW            LAA Nieder-       1991         45.048
österreich                     österreich
                Kombi          LAA Nieder-       1992          1.912
                               österreich
                Transporter-   LAA Nieder-       1990         45.853
                LKW            österreich
                PKW            AA Amstetten      1990         17.185
                Kombi          AA Baden          1990          6.726
                PKW            AA Berndorf       1992              0
                PKW            AA Bruck/Leitha   1982         59.701
                PKW            AA Gänserndorf    1993              0
                PKW            AA Gmünd          1984         62.982
                Kombi          AA Hollabrunn     1989         32.476
                PKW            AA Horn           1985         40.797
                PKW            AA Korneuburg     1993              0
                Kombi          AA Krems          1991          2.063
                PKW            AA Lilienfeld     1983         50.280
                PKW            AA Melk           1988         37.994
                Kombi          AA Mistelbach     1989         30.025
                Kombi          AA Mödling        1991            498
                PKW            AA Neunkirchen    1988         38.940
                PKW            AA St. Pölten     1990         22.742
                PKW            AA Scheibbs       1984         75.850
                PKW            AA Schwechat      1985          34.92
                Kombi          AA Tulln          1986         78.101
                PKW            AA Waidhofen/     1988         34.338
                               Thaya
                PKW            AA Waidhofen/     1987         38.734
                               Ybbs
                PKW            AA Wr. Neustadt   1982        109.034
                PKW            AA Zwettl         1992              0
---------------------------------------------------------------------
LAA Burgenland  PKW            LAA Burgenland    1989         89.374
                PKW            AA Eisenstadt     1986         53.795
                Kombi          AA Mattersburg    1987         25.941
                PKW            AA Neusiedl/See   1985         33.878
                Kombi          AA Oberpullendorf 1985         41.938
                Kombi          AA Oberwart       1986         76.198
                Kombi          AA Stegersbach    1992              0
                               AA Stegersbach
                Moped          LAA Burgenland    1982         16.273
---------------------------------------------------------------------
LAA Ober-       PKW            LAA Ober-         1991         52.274
österreich                     österreich
                Transporter    LAA Ober-         1985         80.526
                               österreich
                PKW            LAA Ober-         1993              0
                               österreich
                PKW            AA Braunau        1992          7.876
                PKW            AA Braunau        1990         41.644
                PKW            AA Eferding       1984         46.667
                               AA Freistadt
                PKW            AA Gmunden        1985         85.247
                PKW            AA Grieskirchen   1985         54.042
                PKW            AA Kirchdorf      1988         48.475
                PKW            AA Linz           1983         86.559
                PKW            AA Linz           1988         40.770
                               AA Perg
                PKW            AA Ried           1987         46.520
                PKW            AA Rohrbach
                PKW            AA Schärding      1993              0
                PKW            AA Steyr          1993              0
                PKW            AA Vöcksabruck    1989         49.397
                PKW            AA Wels           1992          1.368
---------------------------------------------------------------------
LAA Salzburg    PKW            LAA Salzburg      1991         46.381
---------------------------------------------------------------------
LAA Salzburg    PKW            AA Bischofshofen  1989         64.291
                Kombi          AA Hallein        1990         19.371
                Kombi          AA Salzburg       1989         40.824
                PKW            AA Salzburg       1990         45.290
                Kombi          AA Tamsweg        1984         82.204
                PKW            AA Zell/See       1991         28.259
---------------------------------------------------------------------
LAA Steiermark  PKW            LAA Steiermark    1990         84.938
                Transporter    LAA Steiermark    1988         94.578
                PKW            AA Bruck/Mur      1989         41.266
                PKW            AA Deutschlands-  1988         32.796
                PKW            AA Feldbach       1986         72.147
                Kombi          AA Gleisdorf      1988         31.454
                Kombi          AA Graz           1989         28.564
                PKW            AA Hartberg       1991          8.806
                Kombi          AA Judenburg      1989         34.690
                PKW            AA Leibnitz       1989         41.472
                PKW            AA Leoben         1988         67.007
                PKW            AA Liezen         1986         72.125
                Kombi          AA Murau          1990         24.403
                Kombi          AA Mureck         1990         16.768
                Kombi          AA Mürzzuschlag   1990         21.417
                PKW            AA Voitsberg      1991          7.136
                PKW            AA Weiz           1987        111.059
---------------------------------------------------------------------
LAA Kärnten     PKW            LAA Kärnten       1988        112.620
                Kombi          AA Feldkirchen    1981         53.070
                PKW            AA Hermagor       1987         47.108
                Kombi          AA Klagenfurt     1992         10.291
                Mini-Van       AA Klagenfurt     1989         13.151
                PKW            AA Spittal/Drau   1987         67.308
                               AA Spittal/Drau
                Kombi          AA St. Veit/Glan  1988         22.513
                Kombi          AA Villach        1982         70.550
                PKW            AA Völkermarkt    1985         35.452
                PKW            AA Wolfsberg      1987         65.018
                Moped          LAA Kärnten
---------------------------------------------------------------------
LAA Tirol       PKW            LAA Tirol         1990         41.561
                PKW            AA Imst           1987         51.484
                PKW            AA Innsbruck      1989          8.602
                PKW            AA Kitzbühel      1985         48.972
                Kombi          AA Kufstein       1993              0
                Kombi          AA Landeck        1993              0
                PKW            AA Lienz          1984         55.297
                Kombi          AA Reutte         1987         15.094
                Kombi          AA Schwaz         1988         32.326
---------------------------------------------------------------------
LAA Vorarlberg  PKW            LAA Vorarlberg    1989         48.028
                PKW            AA Bregenz        1987         44.546
                PKW            AA Bludenz        1986         63.700
---------------------------------------------------------------------