Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice () (NR: GP XVIII RV 1468 AB 1555 S. 161. BR: AB 4776 S. 583.) StF: BGBl. Nr. 313/1994 Änderung
idF: BGBl. Nr. 133/1995 (NR: GP XIX IA 110/A AB 69 S. 13.
BR: 4963 AB 4965 S. 595.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16.
BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166
S. 612.)
BGBl. Nr. 411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S. 35.
BR: 5214 AB 5226 S. 616.)
BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47.
BR: AB 5314 S. 619.)
BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49.
BR: AB 5340 S. 619.)
BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95.
BR: AB 5575 S. 633.)
BGBl. I Nr. 148/1998 (NR: GP XX IA 819/A AB 1304 S. 133.
BR: AB 5742 S. 643.)
BGBl. I Nr. 179/1999 (NR: GP XX IA 1145/A AB 2021 S. 182.
BR: 6019 AB 6056 S. 657.)
BGBl. I Nr. 15/2000 (NR: GP XXI IA 52/A AB 25 S. 6.
BR: AB 6084 S. 660.)
BGBl. I Nr. 141/2000 (NR: GP XXI RV 298 AB 347 S. 44.
BR: 6247 und 6248 AB 6265 S. 670.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45.
BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20.
BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
BGBl. I Nr. 128/2003 (NR: GP XXII RV 308 AB 318 S. 41.
BR: 6927 AB 6933 S. 704.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
Organisation
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
§ 1 Arbeitsmarktservice
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3 Organe
2. HAUPTSTÜCK
Bundesorganisation
1. Abschnitt
Aufgabenbereich
§ 4
2. Abschnitt
Verwaltungsrat
§ 5 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 6 Aufgaben
§ 7 Verfahren
3. Abschnitt
Vorstand
§ 8 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 9 Aufgaben
4. Abschnitt
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
§ 10 Bundesgeschäftsstelle
§ 11 Einrichtungen der Bundesorganisation
3. HAUPTSTÜCK
Landesorganisationen
1. Abschnitt
Aufgabenbereich
§ 12
2.Abschnitt
Landesdirektorium
§ 13 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 14 Aufgaben und Verfahren
3. Abschnitt
Landesgeschäftsführer
§ 15 Bestellung
§ 16 Aufgaben
4. Abschnitt
Einrichtungen zur Unterstützung in der
Aufgabenerfüllung
§ 17 Landesgeschäftsstelle
§ 18 Einrichtungen der Landesorganisationen
4. HAUPTSTÜCK
Regionale Organisationen
1. Abschnitt
Einrichtungen und Aufgabenbereich
§ 19
2. Abschnitt
Regionalbeirat
§ 20 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 21 Aufgaben und Verfahren
3. Abschnitt
Leiter der regionalen Geschäftsstelle
§ 22
4. Abschnitt
Regionale Geschäftsstelle
§ 23
5. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Behördliche Aufgaben
§ 25 Datenverarbeitung
§ 26 Rechtshilfe
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 28 Geschäftsordnung
2. TEIL
Aufgaben
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
§ 29 Ziel und Aufgabenerfüllung
§ 30 Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung
§ 31 Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
2. HAUPTSTÜCK
Dienstleistungen
§ 32
3. HAUPTSTÜCK
Finanzielle Leistungen
1.Abschnitt
Allgemeines
§ 33 Arten der finanziellen Leistungen
§ 34 Beihilfen
§ 34a Besondere Eingliederungsbeihilfe
2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes
§ 35 Zweck und Leistungsumfang
§ 36 Krankenversicherung
§ 37 Pfändbarkeit
3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
§ 37a.
4. Abschnitt
Rückforderung
§ 38
4. HAUPTSTÜCK
Besondere Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
§ 38a Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen
§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen
5. HAUPTSTÜCK
Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 39
3. TEIL
Längerfristiger Plan
§ 40
4. TEIL
Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
§ 42 Übertragener Wirkungsbereich
§ 43 Präliminarien
§ 44 Provisorium
§ 45 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
§ 46 Rechnungsabschluß
§ 47 Besondere Finanzvorschriften
§ 48 Kreditaufnahmen
§ 49 Sonderbewertungsrechte
§ 50 Arbeitsmarktrücklage
§ 51 Auflösung der Rücklage
§ 52 Strafeinnahmen
5.TEIL
Personal
§ 53 Personalaufnahme
§ 54 Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse
§ 55 Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen
§ 56 Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften
§ 57 Personalausbildung
6. TEIL
Aufsicht
1. HAUPTSTÜCK
Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und
Soziales
§ 58 Aufgaben im behördlichen Verfahren
§ 59 Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich
2. HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die
Volksanwaltschaft
§ 60
7. TEIL
Sonderbestimmungen
§ 61 Befreiung von Gebühren und Abgaben
8. TEIL
Übergangsbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das
Arbeitsmarktservice
§ 62
2. HAUPTSTÜCK
Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
§ 63 Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
§ 64 Übergang der Bediensteten
§ 65 Besondere Gleichstellungsregelungen mit Bundesbediensteten
§ 66 Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 67 Forderungsübergang
§ 68 Personalvertretung
§ 69 Ämter des Arbeitsmarktservice
§ 70 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
3.HAUPTSTÜCK
Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 71 Organisatorische Übergangsbestimmungen
§ 72 Verwaltungsverfahren
§ 73 Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 74 Aufgabenübergang
4. HAUPTSTÜCK
Erstmalige Maßnahmen
§ 75
9. TEIL
Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
§ 76 Verweisungen
§ 77 Vollziehung
§ 78 Inkrafttreten
§ 79 Außerkrafttreten
|
1. TEIL
Organisation
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
Arbeitsmarktservice
§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes
obliegt dem ,,Arbeitsmarktservice''. Das Arbeitsmarktservice ist ein
Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in
Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der
Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung
,,Arbeitsmarktservice Österreich''.
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung
,,Arbeitsmarktservice'' unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen
Bundeslandes.
(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung
,,Arbeitsmarktservice'' unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde
(erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem
Zusatz), in der sie eingerichtet sind.
|
Sprachliche Gleichbehandlung § 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer In gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
Organe § 3. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind 1. der Verwaltungsrat, 2. der Vorstand. (2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind 1. das Landesdirektorium, 2. der Landesgeschäftsführer. (3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind 1. der Regionalbeirat, 2. der Leiter der regionalen Geschäftsstelle. |
2. HAUPTSTÜCK
Bundesorganisation
1. ABSCHNITT
Aufgabenbereich
§ 4. (1) Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu
besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder
hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische
Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1. die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des
Bundesministers für Arbeit und Soziales,
2. die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen
Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des
Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,
3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der
Arbeitsmarktpolitik,
4. die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der
Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der
Leistungen sicherstellen,
5. die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des
Arbeitsmarktservice durch
a) allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation
und Personal,
b) eine einheitliche technische Ausstattung,
c) Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,
d) Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für
Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in
den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,
6. die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten
Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des
Arbeitsmarktservice und
7. die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich
einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und
sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen
Aufgaben
(3) Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der
Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der
Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und
Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.
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2. ABSCHNITT
Verwaltungsrat
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 5. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei
Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales
bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für
Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung
Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen
Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom
zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice
entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der
Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner
zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu
entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu
vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion
verhindert Ist.
(2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der
Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene
Vertreter mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten
Mitglieder sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Dem von der
Arbeitnehmervertretung entsandten Vertreter kommt ein Stimmrecht nur
in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 3 zu.
(4) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Bundesministers für
Arbeit und Soziales den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie zwei
Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung
vertreten, für zwei Jahre. Dabei sind die Funktionen des Vorsitzenden
und der beiden Stellvertreter auf die auf Vorschlag der
Arbeitgeberseite bestellten Mitglieder, auf die auf Vorschlag der
Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder und auf die sonstigen
Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des vom zuständigen
Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandten
Vertreters so aufzuteilen, daß je eine Funktion auf eine der drei
genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder (stellvertretenden
Mitglieder) des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre; die
Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit
gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt
erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung
gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die
Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das
Verwaltungsratsmitglied Mitglied des Vorstandes,
Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers),
Leiter einer Geschäftsstelle, Mitglied eines Landesdirektoriums oder
Regionalbeirates oder Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung
eines Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Verwaltungsrates
zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder
Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(8) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf
der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu
bestellen.
|
Aufgaben
§ 6. Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und
der Landesgeschäftsführer zu überwachen. In seinen Aufgabenbereich
fallen folgende Angelegenheiten:
1. Vorschläge an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur
Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen
Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik,
2. Vorschläge für die Gestaltung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
einschließlich eines Vorschlages zur Festsetzung der Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung,
3. Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf
Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit
und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer
Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und
Konzepte gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 und der Aufteilung der vom Bund
für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten
Verfügungsermächtigungen,
4. Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß § 40,
5. Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf
Bundesebene gemäß § 11,
6. Genehmigung der Präliminarien,
7. Aufteilung der finanziellen Mittel für den im § 41 umschriebenen
eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die
Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang
mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,
8. Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales zur Zustimmung, gegebenenfalls im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, vorzulegen
sind,
9. Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der
Arbeitsverhältnisse gemäß § 54 Abs. 3,
10. Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder,
11. Bestellung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter,
12. Vertretung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der
Rechtsgeschäfte mit den Vorstandsmitgliedern,
Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern,
13. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung und
14. Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.
|
Verfahren
§ 7. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens dreimal im Jahr zu
tagen. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies
der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für
Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der
Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann
für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres
Anwesenheitsquorum vorsehen.
(3) Der Verwaltungsrat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in
der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind
unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu
übermitteln.
(4) Einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme des
Verwaltungsrates bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Beschlußfassung in
folgenden Angelegenheiten:
1. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung,
2. Finanzordnung,
3. Kollektivvertrag und Richtlinien,
4. Präliminarien,
5. Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden,
6. Bestellung von Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern
und
7. vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von
Vorstandsmitgliedern und von Landesgeschäftsführern.
Die Wiederwahl (Z 5) und die Wiederbestellung (Z 6) erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit.
(5) In der Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in
weiteren wichtigen Angelegenheiten das Erfordernis einer Mehrheit von
zwei Dritteln und einer Stimme festgelegt werden. Die
Geschäftsordnung hat für derartige Angelegenheiten für den Fall, daß
die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ein
Schlichtungsverfahren vorzusehen.
(6) Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner
Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß
können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder
(stellvertretende Mitglieder) des Verwaltungsrates sind.
(7) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem
Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben hat der Verwaltungsrat einen
Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur
Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer
Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der
Bundesgeschäftsstelle (§ 10) funktional unterstellen.
(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte
und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice
verlangen.
(9) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund
sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes
bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates
und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, und auf ein ihren
Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festgesetzt wird.
(10) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind zur gewissenhaften und
unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften,
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden
Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
|
3. ABSCHNITT
Vorstand
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 8. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich
auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz über
die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in
Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt
sind, BGBl. Nr. 521/1982, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle der im § 1 genannten Funktionen die Vorstandsmitglieder des
Arbeitsmarktservice treten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt,
wobei ein Mitglied zum Vorsitzenden zu bestellen ist.
(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung
durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(5) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt sechs
Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart
werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den
Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 2 bis 4 ein neues
Mitglied zu bestellen.
(6) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied zu
widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder
Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(7) Der Vorstand beschließt seine Geschäftseinteilung.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihre Funktion als Beruf
ausüben.
|
Aufgaben
§ 9. (1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice
unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 31 Abs. 5 erster Satz so zu leiten und nach außen zu vertreten,
wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfaßt insbesondere folgende
Angelegenheiten:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice,
2. Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung und
Arbeitsmarktstatistik,
3. Organisation des Rechnungswesens des Arbeitsmarktservice,
4. Organisation der Arbeitsmarktforschung,
5. Organisation der Aus- und Weiterbildung des Personals des
Arbeitsmarktservice,
6. Organisation des Berichtswesens und von Tagungen zum Austausch
von Erfahrungen bei der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik
sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der
Arbeitsmarktpolitik,
7. jährliche Erstellung der Präliminarien und des
Rechnungsabschlusses,
8. jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen
Tätigkeitsberichtes,
9. Konzeption eines längerfristigen Planes gemäß § 40,
10. Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur
Operationalisierung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben,
insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen
Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
11. laufende und periodisch institutionalisierte Kontrolle der
Tätigkeit und der Gebarung der Landesorganisationen,
12. Controlling,
13. Vorsorge für die personellen, organisatorischen und finanziellen
(inklusive Kreditaufnahme) Voraussetzungen der Politikumsetzung,
14. Beschluß über die Geschäftseinteilung,
15. regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den
Verwaltungsrat und
16. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über
Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom
Verwaltungsrat festgelegten Schwerpunkte gebunden.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bundesorganisation
des Arbeitsmarktservice nach außen und ist Leiter der
Bundesgeschäftsstelle. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die
Bundesorganisation durch das zweite Mitglied vertreten. Ist eine
empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsmarktservice
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig; kommt keine
Einstimmigkeit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und
unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften,
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden
Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
|
4. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Unterstützung in der
Aufgabenerfüllung
Bundesgeschäftsstelle
§ 10. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle
eingerichtet.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.
(3) Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen
Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter
Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich
bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen
Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer
Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der
Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch
die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter
Angelegenheiten nicht berührt.
|
Einrichtungen der Bundesorganisation § 11. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, kann der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes beschließen, eigene Einrichtungen zu schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden. |
3. HAUPTSTÜCK
Landesorganisationen
1. ABSCHNITT
Aufgabenbereich
§ 12. (1) Von der Landesorganisation sind, soweit nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der
Bundesorganisation gemäß § 4 Abs. 3 gegebenen Richtlinien alle
Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der
Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen
Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder
hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des
Bundeslandes erforderlich ist.
(2) Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1. die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und
Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch
a) Koordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen
Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter
Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,
b) Umlegung und Koordinierung der generellen
arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,
2. Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich
des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften,
Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese
für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von
Bedeutung sind,
3. die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der
regionalen Geschäftsstellen durch
a) Entscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,
b) Vorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie
Infrastruktur und
c) Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung
der Leistungen.
(3) Die Richtlinien der Landesorganisation sind für alle Organe
und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes
verbindlich.
|
2. ABSCHNITT
Landesdirektorium
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem
Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und
vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der
Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter
und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein
Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn
es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(2) Das Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung
mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom
Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im
Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen
gemäß den §§ 27 ff. und 35 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der
Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland,
beteiligt.
(3) Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (stellvertretenden
Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die
Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können
jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren
Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen
Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft)
erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des
Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des
Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines
Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes
Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung
eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) zu
widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder
Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf
der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu
bestellen.
|
Aufgaben und Verfahren
§ 14. (1) Das Landesdirektorium hat die Grundsätze der Umsetzung
der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland festzulegen. Es hat
im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates (§ 6 Z 3 bis 9) die
Präliminarien festzulegen und die Geschäftsführung des
Landesgeschäftsführers und der Leiter der Geschäftsstellen zu
überwachen.
(2) In den Aufgabenbereich des Landesdirektoriums fallen folgende
Angelegenheiten:
1. Bewilligung des Arbeitsprogrammes auf Landesebene,
2. Präliminarien des Landes-Arbeitsmarktservice,
3. Entscheidung über die Verwendung der für den im § 41
umschriebenen eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel,
4. Vorschläge für die Besetzung der Funktion des
Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
5. Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses des
Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
6. Festlegung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen
Bundesland einschließlich der Aufteilung der von der
Bundesorganisation für Leistungen gemäß dem 2. Teil,
3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
7. Beschlußfassung über Konzepte gemäß § 16 Abs. 2 Z 6,
8. Beschlußfassung über die Einrichtung der regionalen
Geschäftsstellen und
9. Beschlußfassung über die Schaffung besonderer Einrichtungen der
Landesorganisationen (§ 18) und der regionalen Organisationen
(§ 23 Abs. 2).
(3) Das Landesdirektorium wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
einberufen. Es ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies
der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für
Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates, der
Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder des Landesdirektoriums unter
Angabe von Gründen verlangen.
(4) Das Landesdirektorium ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die
Beschlußfassung in richtigen Angelegenheiten ein höheres
Anwesenheitsquorum vorsehen.
(5) Das Landesdirektorium faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder
in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Landesdirektorium kann insbesondere zur Vorbereitung seiner
Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der
ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice des
Bundeslandes obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die weiteren
Mitglieder des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) können zur
Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice
übertragenen Aufgaben einen Kontrollausschuß einsetzen. Einem
Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder
(stellvertretende Mitglieder) des Landesdirektoriums sind.
(7) Jedes weitere Mitglied des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1)
kann vom Landesgeschäftsführer Auskünfte und Berichte zu allen Fragen
der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes verlangen.
(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund
sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes
bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des
Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für
Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein ihren Aufgaben
angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festgesetzt wird.
(9) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Landesdirektoriums und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften
und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften,
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden
Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
|
3. ABSCHNITT
Landesgeschäftsführer
Bestellung
§ 15. (1) Die Funktionen des Landesgeschäftsführers und seines
Stellvertreters sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung
findet das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche
Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund,
Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen der
Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter treten.
(2) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom
Verwaltungsrat bestellt. Vor der Bestellung ist ein Ausschuß des
Landesdirektoriums, dem die vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales bestellten Mitglieder angehören, und der Vorsitzende des
Vorstandes anzuhören.
(3) Die Funktionsperiode des Landesgeschäftsführers und seines
Stellvertreters beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine
kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Scheidet der Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) vor Ablauf der
Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der
Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 1 und 2 einen neuen
Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) zu bestellen.
(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung des
Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters zu widerrufen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung
der Funktion vor.
(5) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter müssen ihre
Funktion als Beruf ausüben.
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Aufgaben
§ 16. (1) Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der
Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland
unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten,
wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert.
(2) Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt
insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation,
2. Leitung der Landesgeschäftsstelle,
3. Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen
Geschäftsstellen,
4. jährliche Erstellung der Präliminarien und des
Rechnungsabschlusses für die Investitions-, Sach- und
Förderungsaufwendungen im Bundesland,
5. Erstellung des jährlichen arbeitsmarktpolitischen
Tätigkeitsberichtes an den Verwaltungsrat,
6. Konzipierung von regionalen Programmen
und Schwerpunktaktivitäten für die Konkretisierung und
Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Zielvorgaben,
7. Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im
Rahmen des generellen Arbeitsprogrammes und Budgetrahmens
(einschließlich mittelfristiger Planung),
8. regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im
Bundesland an das Landesdirektorium,
9. Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei
der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch
Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende
Kontrolle,
10. Vorsorge für eine koordinierte Vorgangsweise mit
Gebietskörperschaften in arbeitsmarktpolitisch relevanten
Fragen,
11. Heranziehung von externen Einrichtungen (Schulungsträger,
Sozialinitiativen, Betreuungseinrichtungen) zur Unterstützung
arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten und
12. Erstellung von regional angepaßten Schulungsplänen.
(3) Der Landesgeschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit
an die vom Landesdirektorium festgelegten Schwerpunkte gebunden. Der
Stellvertreter vertritt den Landesgeschäftsführer bei dessen
Verhinderung.
(4) Die Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet.
Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
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4. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Unterstützung in der
Aufgabenerfüllung
Landesgeschäftsstelle
§ 17. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des
Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine
Landesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der
Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation
ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der
Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das
Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz
der Landesgeschäftsstelle festlegen.
(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und
zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich
bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von
bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der
Landesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der
Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten.
Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung
zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht
berührt.
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Einrichtungen der Landesorganisation § 18. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden. |
4. HAUPTSTÜCK
Regionale Organisationen
1. ABSCHNITT
Einrichtung und Aufgabenbereich
§ 19. (1) Zur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice
sind regionale Organisationen einzurichten. Die Einrichtung der
regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice obliegt dem
Landesdirektorium des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat unter dem
Gesichtspunkt der größtmöglichen Bürgernähe, der regionalen
Erreichbarkeit und der bestmöglichen Verwirklichung des im § 29
genannten Zieles des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. In Wien können
regionale Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten
eingerichtet werden.
(2) Der Sitz der regionalen Organisationen ist anläßlich ihrer
Einrichtung zu bestimmen.
(3) Von den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice sind,
soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der
Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation zu besorgen
1. die Konkretisierung und Umsetzung der vorgegebenen
arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf regionaler Ebene und
2. die Umsetzung und praktische Durchführung der
Arbeitsmarktpolitik in der Region durch die Erbringung der
Leistungen gemäß §§ 32 und 33.
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2. ABSCHNITT
Regionalbeirat
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 20. (1) Bei jeder regionalen Organisation ist ein Beirat
einzurichten (Regionalbeirat).
(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen
Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese
weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der
Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter
und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen
Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung
seiner Funktion verhindert ist.
(3) Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder
(stellvertretenden Mitglieder) des Beirates beträgt sechs Jahre; die
Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können
jederzeit gegenüber dem Landesdirektorium den Rücktritt erklären. Der
Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem
Landesdirektorium wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende
Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende
Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer
(Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des
Verwaltungsrates oder eines Landesdirektoriums oder das weitere
Mitglied (stellvertretende Mitglied) Bediensteter des
Arbeitsmarktservice wird.
(5) Das Landesdirektorium hat die Bestellung eines von ihm
bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Beirates zu
widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder
Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf
der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu
bestellen.
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Aufgaben und Verfahren
§ 21. (1) Der Beirat hat in Umsetzung der Richtlinien der Bundes-
und der Landesorganisation die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik für
den Bereich der regionalen Geschäftsstelle festzulegen.
In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Vorschlag zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf regionaler
Ebene gegenüber der Landesorganisation,
2. Anhörung vor der Bestellung des Leiters der regionalen
Geschäftsstelle,
3. Beschluß über Berichte zur Arbeitsmarktpolitik der regionalen
Organisation,
4. Genehmigung der regionalen Präliminarien,
5. Genehmigung kurz- und mittelfristiger Arbeitsprogramme und
6. Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten, ist denen dies
gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter)
einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies
der Landesgeschäftsführer, das Landesdirektorium oder mindestens zwei
Mitglieder des Beirates unter Angabe von Gründen verlangen.
(3) Der Beirat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die
Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres
Anwesenheitsquorum vorsehen.
(4) Der Beirat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der
Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner
Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der
ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice im Bereich der
regionalen Organisation obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder
(stellvertretende Mitglieder) des Beirates sind.
(6) Der Beirat oder ein Mitglied des Beirates kann vom Leiter der
regionalen Geschäftsstelle Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der
Tätigkeit des Arbeitsmarktservice der Regionalorganisation verlangen.
(7) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Beirates (§ 20 Abs. 2) und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund
sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes
bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und
seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein angemessenes Sitzungsgeld,
das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des
Beirates und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und
unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften,
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden
Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
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3. ABSCHNITT
Leiter der regionalen Geschäftsstelle
§ 22. (1) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom
Landesdirektorium bestellt. Er ist Bediensteter des
Arbeitsmarktservice gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles oder
Bediensteter eines Amtes des Arbeitsmarktservice.
(2) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des
Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der
Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom
Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung
so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des
Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31
Abs. 5 erster Satz es erfordert. Er hat über alle Leistungen des
Arbeitsmarktservice seines Zuständigkeitsbereiche, soweit im Gesetz
nicht anderes bestimmt ist, zu entscheiden.
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4. ABSCHNITT
Regionale Geschäftsstelle
§ 23. (1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen
des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am
Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen
eingerichtet.
(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer
regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch
getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden,
wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des
Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten
Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen
Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre
jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse
einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse
hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten
Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter seiner
Geschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter
der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten.
Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung
zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht
berührt.
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5. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Vorschriften
Behördliche Aufgaben
§ 24. (1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des
Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion
zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt,
obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den
§§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl.
Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des
Landesdirektoriums.
(4) Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung
nicht zulässig.
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Datenverarbeitung § 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen; Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit; Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind; Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten; vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. (2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermittelten und verarbeiteten Daten dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden. (3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen. (4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. (5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so sind das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen; Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit; Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind; Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten; vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt. |
Rechtshilfe § 26. (1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, das Arbeitsmarktservice in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 7 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert sind oder waren, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln, die für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden. (3) Die Organe und Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. |
Verschwiegenheitspflicht § 27. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. (2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuß des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören. |
Geschäftsordnung § 28. (1) Zur näheren Regelung von Organisation, Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor der Beschlußfassung (Änderung) der Geschäftsordnung sind die Landesdirektorien anzuhören. (2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere eine weitestmögliche Delegierung der Entscheidungsbefugnisse auf die regionale Ebene vorzusehen. Weiters sind in die Geschäftsordnung Bestimmungen über Einberufung, Anwesenheits- und Abstimmungsquoren der Organe nach diesem Bundesgesetz, soweit dies nicht bereits im Gesetz geregelt ist, vorzusehen. In der Geschäftsordnung können bestimmte Geschäftsfälle, deren Erledigung sich der Verwaltungsrat vorbehalten will, genannt werden. |
2. TEIL
Aufgaben
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
Ziel und Aufgabenerfüllung
§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der
Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und
Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und
ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik
auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und
nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage
hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit
Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem
österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu
sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz
während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
ein.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die
darauf gerichtet sind,
1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten
Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst
eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende
Beschäftigung bieten,
2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare
Vermittlung im Sinne der Z 1 behindern, überwinden zu helfen,
3. der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken,
4. quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen
Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern,
5. die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Abs. 1
sinnvoll ist, zu ermöglichen und
6. die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern.
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Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung § 30. (1) Das Arbeitsmarktservice hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im 2. und 3. Hauptstück genannten Leistungen so gestalten zu können, daß sie der Erreichung des in § 29 genannten Zieles bestmöglich dienen. (2) Das Arbeitsmarktservice hat für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt zu sorgen. (3) Soweit das Arbeitsmarktservice Aufgaben gemäß Abs. 2 nicht selbst besorgen kann oder deren Besorgung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Aufgaben auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen oder Beteiligung an solchen, besorgt werden. Durch eine solche vertragliche Vereinbarung dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. |
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung § 31. (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in Abs. 5 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen. (2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in § 29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten. (3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben, sind die Leistungen des Arbeitsmarktservice im Sinn des Abs. 2 so zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen Arbeitskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken. (4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es die Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung, die Gleichbehandlung gleichartiger Angelegenheiten, die notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens und die Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen. (5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein internes Controlling einzurichten. |
2. HAUPTSTÜCK
Dienstleistungen
§ 32. (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von
Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von
Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und
die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder
Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung
sind im besonderen
1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
2. Beratung bei der Wahl des Berufes,
3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der
Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl
geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der
innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
6. Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl
eines Arbeitsplatzes und
7. Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der
Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des
Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung
unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu
treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf
andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen
schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere
Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder
spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für
Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt
festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen
für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls
kostenlos zu erbringen.
(5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die
Bestimmungen des § 9 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr.
31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13
und 14 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
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3. HAUPTSTÜCK
Finanzielle Leistungen
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Arten der finanziellen Leistungen
§ 33. Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:
1. Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs. 3,
2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.
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Beihilfen
§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung
der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter
Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze
einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für
Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
erbringen.
(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der
Arbeitsaufnahme,
2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung
auf eine Arbeitsaufnahme,
3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei
Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
(5) Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die
entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen
Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende
Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt
werden.
(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer
Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen
führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt
werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im
Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in
Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung
des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte
Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat.
Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den
gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung
derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze
hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und
Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die
arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit
und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.
(8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
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Besondere Eingliederungsbeihilfe § 34a. (1) Beihilfen im Sinne des § 34 können für Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben oder im Fall der Arbeitslosigkeit hätten, gegen Bedeckung aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand als Besondere Eingliederungsbeihilfe bis zur Höhe der in Betracht kommenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einschließlich der Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge gewährt werden. (2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Besonderen Eingliederungsbeihilfen festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. |
2. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes
Zweck und Leistungsumfang
§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des
Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung
oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2),
kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt
werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die
für den gleichen Zeitraum zustehen.
(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43
AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen
nach dem AlVG die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistung die
bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der
Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen
Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen
Leistung abzugelten sind.
(4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne
des § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG.
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Krankenversicherung § 36. (1) Das Krankengeld für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe. (2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen für das Wochengeld ersetzt (§ 39a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376). (3) Beziehern einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, die während des Bezuges dieser Leistung erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit. (4) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Entgelt. (5) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Abs. 6) bleibt unberührt. (6) Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren, können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
Pfändbarkeit § 37. Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes pfändbar sind. |
3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
§ 37a. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die
(Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die
Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine
Vereinbarung im Sinne des § 13 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr.
459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher
Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daß
1. der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des
entfallenden Entgelts gewährt und die
Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage
vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,
2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor
der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen
haben, und
3. auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei
Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung
die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.
(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch
festzulegen
1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das
Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell
erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten
Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits
bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der
Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,
2. unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen
der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer
Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,
3. in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der
zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge
zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu
berücksichtigen ist, sowie
4. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des
Beihilfenzwecks überprüft wird.
(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.
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5. ABSCHNITT
Rückforderung
§ 38. (1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu
vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder
Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz
des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder
unberechtigt bezogener Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der
Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der
Leistung frei bleiben muß.
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4. HAUPTSTÜCK
Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen
§ 38a. Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu
einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche
Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen
angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere
dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den
Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare
Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die
Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme
ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während
des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der
Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale
Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr
bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine
zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an
einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird.
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Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen § 38b. Der Vorstand hat eine Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen zu erlassen. In dieser Richtlinie ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Umständen einzelne oder bestimmte Gruppen von Personen, die Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld beziehen, mangels Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit von der Verpflichtung, sich ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereitzuhalten, befreit werden können. |
5. HAUPTSTÜCK
Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden
durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.
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3. TEIL
Längerfristiger Plan
§ 40. (1) Der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein jeweils für
einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstellter längerfristiger
Plan über die arbeitsmarktpolitische Schwerpunktsetzung und die
Entwicklung der Leistungen des Arbeitsmarktservice zugrunde zu legen.
Dabei ist der notwendige Investitions-, Personal- und Sachaufwand der
Einnahmenentwicklung gegenüberzustellen.
(2) Der längerfristige Plan ist vom Vorstand zu erstellen, dem
Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und bedarf der Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn
der längerfristige Plan nicht den Vorgaben gemäß § 59 Abs. 2
entspricht.
(3) Der längerfristige Plan ist zu ändern, wenn dies geänderte
Gegebenheiten der wirtschaftlichen oder der Arbeitsmarktlage oder
wesentliche Änderungen der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung
erforderlich machen. Diese Änderungen unterliegen dem im Abs. 2
festgelegten Verfahren.
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4. TEIL
Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
Eigener Wirkungsbereich
§ 41. (1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und
Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des
Sonderunterstützungsgesetzes BGBl. Nr. 642/1973, des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem
Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Abs. 1
mit Ausnahme der Ausgaben gemäß § 51 zu Lasten der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 1 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu
ersetzen.
(3) Die Ausgaben gemäß § 51 sind vom Arbeitsmarktservice zu
tragen.
(4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind jedoch Ausgaben
für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten;
diese sind vom Bund zu bestreiten.
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Übertragener Wirkungsbereich § 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Sonderunterstützungsgesetz und nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. (2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes. |
Präliminarien
§ 43. (1) Die finanzielle Abwicklung des Arbeitsmarktservice im
gemäß § 41 umschriebenen Wirkungsbereich hat auf Grund der für das
jeweilige Kalenderjahr geltenden Präliminarien zu erfolgen.
(2) Die Präliminarien haben unter Berücksichtigung der für das
betreffende Jahr maßgebenden Vorgaben des längerfristigen Planes
gemäß § 40
1. alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des betreffenden
Geschäftsjahres und
2. einen Personalplan, in dem die Zahl der Arbeitnehmer des
Arbeitsmarktservice, gegliedert nach Entlohnungsgruppen, für das
betreffende Geschäftsjahr festgelegt ist,
zu enthalten.
(3) Die Präliminarien haben festzulegen, inwieweit die einzelnen
Ausgabenpositionen der Präliminarien innerhalb der Bestimmungen der
Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) überschritten werden können. Ebenso haben
die Präliminarien festzulegen, inwieweit der Personalplan
überschritten werden kann. Eine Überschreitung in einem 25 vH
übersteigenden Ausmaß ist jedenfalls unzulässig. Durch Überschreitung
einzelner Ausgabenpositionen der Präliminarien darf die
Gesamtausgabensumme nicht überschritten werden.
(4) Die Präliminarien beschließt der Verwaltungsrat über Vorschlag
des Vorstandes. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen. Der Vorstand hat bei der Erstellung des
Präliminarienentwurfes auf den Bundesvoranschlagsentwurf Bedacht zu
nehmen.
(5) Die Nichtgenehmigung der Präliminarien kann mit der Auflage
erfolgen, daß die Präliminarien auf der Grundlage des
Bundesvoranschlages zu erstellen sind, soweit dadurch nicht die
Erfüllung bestehender Verpflichtungen gefährdet ist.
(6) Eine Überschreitung der Gesamtausgabensumme ist nur durch eine
Änderung der Präliminarien möglich, die den Bestimmungen über die
Erstellung der Präliminarien unterliegt.
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Provisorium § 44. (1) Wenn zu Beginn des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, tritt ein Provisorium in Kraft. Das Arbeitsmarktservice Ist berechtigt, Leistungen auf Grund bestehender Verpflichtungen nach Maßgabe der Fälligkeit der Ansprüche zahlbar zu stellen. Darüber hinaus kann es während der Dauer des Provisoriums monatlich Verpflichtungen für das laufende Jahr eingehen, soweit sich aus diesen Verpflichtungen keine fälligen Ansprüche ergeben, die monatlich mehr als ein Zwölftel der Präliminarien des Vorjahres ergeben. (2) Wenn bis Ende des ersten Quartales des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Präliminarien festzulegen. |
Jahresabschluß und Geschäftsbericht § 45. (1) Der Vorstand hat für den in § 41 umschriebenen Wirkungsbereich für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Vermögensbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen und diesen zusammen mit einem Geschäftsbericht bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. (2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Genehmigung verweigern, wenn der Jahresabschluß oder der Geschäftsbericht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere wenn die arbeitsmarktpolitischen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Bei der Genehmigung bzw. Verweigerung der Genehmigung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. |
Rechnungsabschluß § 46. Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. |
Besondere Finanzvorschriften
§ 47. (1) Das Arbeitsmarktservice hat das Finanzwesen für den in
§ 41 umschriebenen Tätigkeitsbereich unter sinngemäßer Anwendung des
Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches,
DRGBl. S 219/1897, nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
durchzuführen. Allfällige Gewinne auf Grund des Jahresabschlusses
sind einer Rücklage zuzuführen.
(2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes eine
Finanzordnung nach den Grundsätzen des VIII. Abschnittes der
Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zu erlassen. In der
Finanzordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
Überschreitungen der einzelnen Ausgabepositionen der Präliminarien
zulässig sind. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.
(3) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen:
1. Vorhaben im Sinne des § 41, die im Einzelfall 50 Millionen
Schilling übersteigen; dies gilt für Dauerschuldverhältnisse mit
der Maßgabe, daß bei befristeten Dauerschuldverhältnissen der
Gesamtaufwand, bei unbefristeten das 1Ofache des Jahresaufwandes
50 Millionen Schilling übersteigt;
2. das Eingehen von Beteiligungen an fremden Einrichtungen;
3. Veränderungen im Bestand von Liegenschaften;
4. Vorhaben, die darauf gerichtet sind, Neu-, Um- und Zubauten an
und von Gebäuden durchzuführen, die im Einzelfall 5 Millionen
Schilling übersteigen und
5. die Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung, wenn der
Mitgliedsbeitrag in einem Jahr 5 Millionen Schilling übersteigt.
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Kreditaufnahmen
§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des
Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite
aufnehmen, wenn
1. in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die
Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung
mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes
fällig wird, der durch verfügbare Mittel der
Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oder
2. die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und
vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1
darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres
nicht übersteigen.
(3) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der
vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß
Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des
Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils
geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen,
Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie
die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
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Sonderbewertungsrechte § 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren. (2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 6 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren. |
Arbeitsmarktrücklage § 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden. (2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann. |
Auflösung der Rücklage § 51. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden. |
Strafeinnahmen § 52. Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen. |
5. TEIL
Personal
Personalaufnahme
§ 53. Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle
erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden
des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und
der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils
zuständigen Landesgeschäftsführer.
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Vorschriften für die Regelung der
Arbeitsverhältnisse
§ 54. (1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als
Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice
kollektivvertragsfähig im Sinne des § 7 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des
Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat
die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer wie
Entlohnung, Arbeitszeit, Regelung bei Dienstverhinderung und
Beendigungsbestimmungen zu enthalten.
(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat über
Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der
Arbeitsverhältnisse zu erlassen. Die Richtlinien haben sich am
Grundsatz zu orientieren, daß bei gleichartiger Tätigkeit die
Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers des Arbeitsmarktservice
jener eines Beamten, der dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice
angehört, entspricht.
(4) Die Erlassung und die Abänderung von Richtlinien gemäß Abs. 3
bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und
Soziales.
(5) Die Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des
Arbeitsmarktservice nicht ungünstigere Vorschriften enthalten als das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. Bei der Prüfung, ob
das Vertragsbedienstetengesetz günstiger ist als die Richtlinien,
sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die
In einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern
des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit folgender
Maßgabe:
1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als
Dienststellen,
2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle und diese mit
allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,
3. die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die
Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten
als Leiter und
4. der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes und der
Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als
Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde.
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Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher
Bestimmungen
§ 55. Hinsichtlich des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) gilt der
1. Teil, 1. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes.
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Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche
Vorschriften
§ 56. (1) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den
Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gelten die
Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr.
133/1967, mit folgender Maßgabe:
1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als
Dienststellen,
2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle,
3. die Bediensteten, die bei einer Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice Dienst verrichten und unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als bei
einer Dienststelle Dienst verrichtend anzusehen sind, gelten als
dem Dienststand der jeweiligen Dienststelle angehörende
Bedienstete,
4. für alle Geschäftsstellen eines Bundeslandes wird bei der
Landesgeschäftsstelle ein Fachausschuß eingerichtet,
5. für alle Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wird bei der
Bundesgeschäftsstelle ein Zentralausschuß eingerichtet,
6. die Leiter der Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und
der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter,
7. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat vor der Erteilung
von Weisungen in allgemeinen Personalangelegenheiten an die
Ämter des Arbeitsmarktservice dem Zentralausschuß über dessen
Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
8. wenn sich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in einem
Gutachten gemäß § 10 Abs. 7 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes der Auffassung des
Zentralausschusses anschließt, kann der Zentralausschuß vom
Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Beratung der
Angelegenheit unter Bedachtnahme auf das Gutachten der
Personalvertretungs-Aufsichtskommission verlangen.
(2) Wenn der Anteil der in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice unter
40 vH sinkt, gelten für die Arbeitnehmervertretung nach Ablauf der
Funktionsperiode des Zentralausschusses der I. Teil, 5. Hauptstück,
und der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.
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Personalausbildung § 57. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice herangezogen werden, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, um die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 29 bestmöglich sicherzustellen. (2) Der Vorstand hat für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Arbeitsmarktservice zu sorgen. |
6. TEIL
Aufsicht
1. HAUPTSTÜCK
Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und
Soziales
Aufgaben im behördlichen Verfahren
§ 58. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu
erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für
Arbeit und Soziales.
(2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im
behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den
Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen
Geschäftsstelle.
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Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich § 59. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die erforderlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Festlegung allgemeiner Zielvorgaben der Arbeitsmarktpolitik sowie für die Bekanntmachung der Schwerpunkte der allgemeinen Zielvorgaben in der Öffentlichkeit zu sorgen. (3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (§ 29) zu prüfen. (4) Zur Prüfung gemäß Abs. 3 gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz. (5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (§ 3), die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen, den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die gesetzwidrigen Beschlüsse aufzuheben. (6) Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice oder Mitglieder dieser Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Verwaltungsrat aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die unterlassenen Handlungen durchzuführen. Die Setzung der Nachfrist kann bei Gefahr im Verzug entfallen. (7) Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (8) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann sich bei Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. |
2. HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die
Volksanwaltschaft
§ 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der
Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung
durch die Volksanwaltschaft.
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7. TEIL
Sonderbestimmungen
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 61. (1) Das Arbeitsmarktservice gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne
des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401.
Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten
abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das
Arbeitsmarktservice Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Arbeitsmarktservice ist von den
Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben
befreit.
(2) Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Grund dieses
Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194.
(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren des Bundes
befreit.
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8. TEIL
Übergangsbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das
Arbeitsmarktservice
§ 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des
Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser
für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw.
Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des
Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter
Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden,
erlöschen.
(2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende
und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung
gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das
Eigentum des Arbeitsmarktservice über.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des
Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den
in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine
solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33
des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000)
(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a
Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung
der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne
des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.
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2. HAUPTSTÜCK
Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
§ 63. Bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) oder
bis zur Erlassung von Richtlinien (§ 54 Abs. 3) gelten für die
Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Dienst- und
Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
weiter. Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen,
sind auf die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice so anzuwenden, als
ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären. Für neueintretende
Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice gelten bis zum Abschluß eines
Kollektivvertrages oder Inkrafttreten von Richtlinien die
Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
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Übergang der Bediensteten
§ 64. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bereich
der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt sind, gilt mit
Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bediensteten mit Wirkung vom
1. Jänner 1995 folgende Regelung:
1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an;
2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit
der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete
des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
(2) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 bei den
Landesarbeitsämtern im Bereich der Personal- oder Sachverwaltung oder
der Schulung beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
vorläufig folgende Regelung:
1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an
2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit
der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete
des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
Diese Bediensteten sind ab 1. Jänner 1995 durch Bescheid oder
Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales auch
dem in Betracht kommenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Geschäftseinteilung der Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum
überwiegenden Teil einem dieser Ämter zugehört und ihre
Dienstleistung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. § 39
Abs. 2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages
(§ 54 Abs. 2) bzw. der Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem
Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder
Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung
tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31.Dezember 1994
1. bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im
Bereich der Personal- und Sachverwaltung, der Schulung oder der
Buchhaltung beschäftigt sind oder
2. im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten,
die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befaßt sind,
sind ab 1. Jänner 1995, bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum
Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde, auch der in Betracht
kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder
Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur
Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der
Landesgeschäftsstellen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum
überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre
Dienstleistung für das Arbeitsmarktservice von größerer Bedeutung ist
als für ihre bisherige Dienststelle. § 39 Abs. 2 2. Satz des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet keine Anwendung. Nach
Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) bzw. der
Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw.
Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem
Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung
außer Kraft.
(4) Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere
Bundesdienststellen übertragen (§ 74), so gilt folgendes:
Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice,
die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen
übertragen werden, ist mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales der zukünftige Arbeitsplatz
bzw. der zukünftige Dienstgeber vorläufig festzulegen. Nach
Inkrafttreten des Kollektivvertrages bzw. der Richtlinien oder dem
späteren Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 ist binnen
einem Jahr der Arbeitsplatz bzw. Dienstgeber endgültig mit Bescheid
oder Dienstgebererklärung festzulegen.
(5) Bei Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen gemäß
Abs. 2, 3 und 4 ist auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben
insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen
Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen. Vor der
Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen ist das
Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan
gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen.
(6) Beamte, die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehören,
haben, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 1999 ihren Austritt
aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein
Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem
Austritt folgenden Monatsersten.
(7) Ein Beamter, der gemäß Abs. 6 in ein Dienstverhältnis zum
Arbeitsmarktservice übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung
gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird ein Beamter,
der gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgetreten
ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses
Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice
aufgenommen, so hat er dem Arbeitsmarktservice die anläßlich der
Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 leg.
cit. erhaltene Abfertigung zu erstatten.
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Besondere Gleichstellungsregelungen mit
Bundesbediensteten
§ 65. Das Ernennungserfordernis gemäß der Anlage 1 Punkt 2.3.
lit. a zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt hinsichtlich von
Bediensteten, bei denen eine höherwertige Verwendung beabsichtigt
ist, auch dann als erfüllt, wenn die dort genannte sechsjährige
Tätigkeit bei den Arbeitsämtern zumindest im Fachdienst, davon drei
Jahre probeweise im gehobenen Dienst, ganz oder teilweise in
regionalen Geschäftsstellen oder in Bundesämtern für Soziales und
Behindertenwesen erfolgt ist.
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Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen § 66. Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung auch für den Fall, daß sie Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice werden. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. |
Forderungsübergang § 67. Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren. |
Personalvertretung § 68. Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen. |
Ämter des Arbeitsmarktservice § 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle endgültig; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales. (2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gebunden. (3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet. |
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH § 70. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben (Anm.: richtig: dieselben) Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen. (2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist. (3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des § 42 gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen. (4) Hinsichtlich des Entgeltes an die Bundesrechenzentrum GmbH für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle. |
3. HAUPTSTÜCK
Sonstige Übergangsbestimmungen
Übergang betreffend Arbeits- und
Landesarbeitsämter
§ 71. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 obliegen die
Aufgaben der regionalen Geschäftsstellen (§ 23) als Hilfsapparat der
regionalen Organisationen den Arbeitsämtern, die Aufgaben der
Landesgeschäftsstellen (§ 17) als Hilfsapparat der Organe der
Landesorganisationen den Landesarbeitsämtern und die Aufgaben der
Bundesgeschäftsstelle (§ 10) als Hilfsapparat der Organe der
Bundesorganisation dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bis
zu diesem Zeitpunkt dürfen die regionalen Geschäftsstellen weiter die
Bezeichnung ,,Arbeitsamt'' und die Landesgeschäftsstellen weiter die
Bezeichnung ,,Landesarbeitsamt'' führen und diese Bezeichnungen auch
auf amtlichen Schriftstücken verwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gilt die Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976 über die
Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die
Festsetzung ihrer Sprengel, BGBl. Nr. 508, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 474/1991, als Verordnung auf Grund des § 24
Abs. 1 weiter.
(3) Bis zur Bestellung der Organe nach diesem Bundesgesetz obliegen
die Aufgaben des Vorstandes dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales, die Aufgaben der Landesgeschäftsführer den bisherigen
Leitern der Landesarbeitsämter und die Aufgaben der Leiter der
regionalen Geschäftsstellen den bisherigen Leitern der Arbeitsämter.
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Verwaltungsverfahren § 72. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die zum 31. Dezember 1994 beim Arbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, sowie Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die beim Landesarbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle weiterzuführen. |
Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen § 73. Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden. |
Aufgabenübergang § 74. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die im Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz; BGBl. Nr. 314/1994, jeweils genannten Aufgaben auf die dort jeweils genannten Rechtsträger übergehen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist, daß die rechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen für die Übertragung der einzelnen Aufgaben gegeben sind. In dieser Verordnung sind auch ein unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegender Aufwandersatz und Bestimmungen über die Art und Weise der konkreten Abwicklung der Aufgabenübertragung vorzusehen. (2) Der Aufgabenübergang hat längstens bis 1.Juli 1997 zu erfolgen. |
4. HAUPTSTÜCK
Erstmalige Maßnahmen
§ 75. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste
Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu
erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der
Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen
(§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste
Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die
beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der
Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die
vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen
mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem
Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die
Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die
Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
sinngemäß weiter.
(3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die
Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer
Ausschreibung.
(4) (Anm.: tritt mit 30. 6. 1995 außer Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit 30. 6. 1995 außer Kraft)
|
9. TEIL
Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
Verweisungen
§ 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
|
Vollziehung § 77. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 48 Abs. 5 und 6, § 49 Abs. 1, § 61 Abs. 1 1. Satz, § 62 Abs. 1, 2 und 3 und § 70 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betrifft, und § 62 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Bundesverwaltungsabgaben betrifft, und § 65 der Bundeskanzler, hinsichtlich § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 4, 5 und 6, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3 und § 48 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut. |
Inkrafttreten § 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft. (2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (3) §§ 5 Abs. 4,7 Abs. 4 Z 5 und 6,15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. (4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft. (5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten. (6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. (7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.). (11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. |
Außerkrafttreten § 79. (1) § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. |
Anlage
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(Anm.: 1. Seite der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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Kennzahl Untergliederung Gegenstand Bestand
---------------------------------------------------------------------
100 Tische 12.616
- 1 Arbeitstische 232
- 2 kleine Tische 509
- 3 Büromaschinentische 236
- 4 Karteitische 41
- 5 Klubtische 123
- 6 Schreibtische 2.732
- 7 Sitzungstische 754
- 8 Waschtische
- 9 Stehpulte 187
-10 sonstige Tische 7.521
-11 EDV-Tische 182
-12 Druckertische 67
-13 audiovisueller Tisch 16
--------------------------------------------------------------------
101 Sessel 26.393
- 1 Sessel 11.257
- 2 Armsessel 1.979
- 3 Drehsessel 4.042
- 4 gepolsterter Sessel 4.819
- 5 Fauteuils 147
- 6 Bänke 832
- 7 Sofas 3
- 8 sonstige Sessel 2.254
- 9
-10 Sitzbank 60
---------------------------------------------------------------------
102 Kästen 18.455
- 1 Aktenkästen 5.208
- 2 Aktenkleiderkästen 467
- 3 Kleiderkästen 239
- 4 Karteikästen 827
- 5 Handkarteien
- 6 Rollkästen 862
- 7 Spinde 24
- 8 sonstige Kästen 9.294
- 9 Werkzeugregale
-10 Aktenböcke 1.534
-11 Ladencontainer
---------------------------------------------------------------------
402 Schreibmaschinen 1.174
elektr. Schreibmasch. 927
Schreibmasch. Hand. 247
---------------------------------------------------------------------
405 Kopiergeräte 8
---------------------------------------------------------------------
408 EDV 2.006
Drucker 90
Zubehör 93
Bildschirme 383
PC 356
Geräte 589
sonstige EDV-Geräte 495
---------------------------------------------------------------------
570 Telefonanlagen 262
- 1 Telefonanlagen 73
- 2 Telefonapparate 80
- 3 Telefonanrufbeantw. 47
Mobiltelefone 62
---------------------------------------------------------------------
572 Übertragungseinr. 482
- 1 Empfangsapparate 107
- 2 Fernsehapparate 221
- 3 Videorecorder 107
- 4 Funkgeräte 26
Fax 21
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
Verwendungs- Art des KFZ Standort Bj. km-Stand
bereich
---------------------------------------------------------------------
LAA Wien
PKW LAA Wien 1991 42
Transporter LAA Wien 1989 41.091
Transporter LAA Wien 1989 63.167
Kombi LAA Wien 1993 1.904
Kombi LAA Wien 1986 31.375
---------------------------------------------------------------------
LAA Nieder- PKW LAA Nieder- 1991 45.048
österreich österreich
Kombi LAA Nieder- 1992 1.912
österreich
Transporter- LAA Nieder- 1990 45.853
LKW österreich
PKW AA Amstetten 1990 17.185
Kombi AA Baden 1990 6.726
PKW AA Berndorf 1992 0
PKW AA Bruck/Leitha 1982 59.701
PKW AA Gänserndorf 1993 0
PKW AA Gmünd 1984 62.982
Kombi AA Hollabrunn 1989 32.476
PKW AA Horn 1985 40.797
PKW AA Korneuburg 1993 0
Kombi AA Krems 1991 2.063
PKW AA Lilienfeld 1983 50.280
PKW AA Melk 1988 37.994
Kombi AA Mistelbach 1989 30.025
Kombi AA Mödling 1991 498
PKW AA Neunkirchen 1988 38.940
PKW AA St. Pölten 1990 22.742
PKW AA Scheibbs 1984 75.850
PKW AA Schwechat 1985 34.92
Kombi AA Tulln 1986 78.101
PKW AA Waidhofen/ 1988 34.338
Thaya
PKW AA Waidhofen/ 1987 38.734
Ybbs
PKW AA Wr. Neustadt 1982 109.034
PKW AA Zwettl 1992 0
---------------------------------------------------------------------
LAA Burgenland PKW LAA Burgenland 1989 89.374
PKW AA Eisenstadt 1986 53.795
Kombi AA Mattersburg 1987 25.941
PKW AA Neusiedl/See 1985 33.878
Kombi AA Oberpullendorf 1985 41.938
Kombi AA Oberwart 1986 76.198
Kombi AA Stegersbach 1992 0
AA Stegersbach
Moped LAA Burgenland 1982 16.273
---------------------------------------------------------------------
LAA Ober- PKW LAA Ober- 1991 52.274
österreich österreich
Transporter LAA Ober- 1985 80.526
österreich
PKW LAA Ober- 1993 0
österreich
PKW AA Braunau 1992 7.876
PKW AA Braunau 1990 41.644
PKW AA Eferding 1984 46.667
AA Freistadt
PKW AA Gmunden 1985 85.247
PKW AA Grieskirchen 1985 54.042
PKW AA Kirchdorf 1988 48.475
PKW AA Linz 1983 86.559
PKW AA Linz 1988 40.770
AA Perg
PKW AA Ried 1987 46.520
PKW AA Rohrbach
PKW AA Schärding 1993 0
PKW AA Steyr 1993 0
PKW AA Vöcksabruck 1989 49.397
PKW AA Wels 1992 1.368
---------------------------------------------------------------------
LAA Salzburg PKW LAA Salzburg 1991 46.381
---------------------------------------------------------------------
LAA Salzburg PKW AA Bischofshofen 1989 64.291
Kombi AA Hallein 1990 19.371
Kombi AA Salzburg 1989 40.824
PKW AA Salzburg 1990 45.290
Kombi AA Tamsweg 1984 82.204
PKW AA Zell/See 1991 28.259
---------------------------------------------------------------------
LAA Steiermark PKW LAA Steiermark 1990 84.938
Transporter LAA Steiermark 1988 94.578
PKW AA Bruck/Mur 1989 41.266
PKW AA Deutschlands- 1988 32.796
PKW AA Feldbach 1986 72.147
Kombi AA Gleisdorf 1988 31.454
Kombi AA Graz 1989 28.564
PKW AA Hartberg 1991 8.806
Kombi AA Judenburg 1989 34.690
PKW AA Leibnitz 1989 41.472
PKW AA Leoben 1988 67.007
PKW AA Liezen 1986 72.125
Kombi AA Murau 1990 24.403
Kombi AA Mureck 1990 16.768
Kombi AA Mürzzuschlag 1990 21.417
PKW AA Voitsberg 1991 7.136
PKW AA Weiz 1987 111.059
---------------------------------------------------------------------
LAA Kärnten PKW LAA Kärnten 1988 112.620
Kombi AA Feldkirchen 1981 53.070
PKW AA Hermagor 1987 47.108
Kombi AA Klagenfurt 1992 10.291
Mini-Van AA Klagenfurt 1989 13.151
PKW AA Spittal/Drau 1987 67.308
AA Spittal/Drau
Kombi AA St. Veit/Glan 1988 22.513
Kombi AA Villach 1982 70.550
PKW AA Völkermarkt 1985 35.452
PKW AA Wolfsberg 1987 65.018
Moped LAA Kärnten
---------------------------------------------------------------------
LAA Tirol PKW LAA Tirol 1990 41.561
PKW AA Imst 1987 51.484
PKW AA Innsbruck 1989 8.602
PKW AA Kitzbühel 1985 48.972
Kombi AA Kufstein 1993 0
Kombi AA Landeck 1993 0
PKW AA Lienz 1984 55.297
Kombi AA Reutte 1987 15.094
Kombi AA Schwaz 1988 32.326
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LAA Vorarlberg PKW LAA Vorarlberg 1989 48.028
PKW AA Bregenz 1987 44.546
PKW AA Bludenz 1986 63.700
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