Für alle Reparaturkunden, die meine Dienste in Anspruch nehmen:

Ich muß bei Softwareproblemen in manchen Fällen alle möglichen Dateien und Einträge öffnen. Dabei komme ich nicht umhin, von privaten oder Firmen-Informationen in Kenntnis gesetzt zu werden, die mich nichts angehen.

Allerdings möchte ich darauf hinweisen, daß ich nicht nur deshalb diesbezüglich verschwiegen bin, weil ich mir sonst die Geschäftsgrundlage zerstöre, sondern weil ich auch gesetzlich dazu verpflichtet bin. Nachfolgend der entsprechende §11, DSG 2000 idgF:

 

Datenschutzgesetz 2000

BGBl. I Nr. 165/1999

DSG 2000

                      Pflichten des Dienstleisters

§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen
haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den
Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des
Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung
der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu
treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche
Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister
gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet
haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen;
3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers
heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der
beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so
rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen
kann;
4. - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt -
im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen
technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die
Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und
Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse
und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu
übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren
oder zu vernichten;
6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen,
die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten
Verpflichtungen notwendig sind.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister
über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind
zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.