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1.
Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für
alle Leistungen von RelArtis Consulting GmbH. (nachfolgend RelArtis)
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
sie von RelArtis schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und
verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.
Leistungsumfang
Der Gegenstand und Umfang der (Beratungs-)
Leistungen sind in den jeweiligen Angeboten, im Vertriebs- oder Lizenz-
und Wartungsvertrag bzw. in der Leistungsbeschreibung geregelt. Darüber
hinausgehende Leistungen werden nach den jeweils gültigen Sätzen
abgerechnet.
RelArtis ist berechtigt, die ihr obliegenden
Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die
Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch RelArtis selbst. Es
entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen
dem Dritten und dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während
sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses
keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder
Gesellschaften einzugehen, deren sich RelArtis zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen
und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen
Beratungsleistungen beauftragen, die auch RelArtis anbietet.
3.
Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne
Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die
genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von
RelArtis.
Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen
anderen Dienstleistungen (Beratung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der
Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden
Zeitaufwand, der nicht von RelArtis zu vertreten ist, werden nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.
Liefertermin
RelArtis ist bestrebt, die vereinbarten Termine
der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die
angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden,
wenn der Auftraggeber zu den von RelArtis angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt
und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige,
unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen
bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von RelArtis
nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von RelArtis führen.
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist
RelArtis berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen
zu legen.
5.
Zahlung
Die von RelArtis gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist RelArtis
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch RelArtis. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen RelArtis, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist
RelArtis berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzente fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.
6.
Urheberrecht und Nutzung
Die Urheberrechte an den von RelArtis und seinen
Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere
Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme,
Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger
etc.) verbleiben bei RelArtis. Sie dürfen vom Auftraggeber während und
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom
Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern
nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung
von RelArtis zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls
entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des
Werkes eine Haftung von RelArtis – insbesondere etwa für die
Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese
Bestimmungen berechtigt RelArtis zur sofortigen vorzeitigen Beendigung
des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher
Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot von RelArtis
oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
7.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen
sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und
wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung
schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat
Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
behoben, wobei der Auftraggeber RelArtis alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die
Verpflichtung von RelArtis zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist
ausgeschlossen.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden von RelArtis gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von RelArtis selbst oder von
dritter Seite vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt RelArtis keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw.
Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch RelArtis. Gleiches gilt für Parameter-Änderungen.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung
oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm
lebt dadurch nicht wieder auf.
8.
Haftung
RelArtis haftet für Schäden, sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für
mittelbare Schäden und Folgeschäden.
9.
Datenschutz, Geheimhaltung
RelArtis verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
10.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige
Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Soweit nicht anders
vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für
eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von RelArtis
als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht.
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