Statuten
des
TECHUANA-CLUB
ZVR-Zahl: 020086100
1. Name, Sitz und Wirkungsbereich:
1.1. Der Verein führt den Namen TECHUANA-CLUB.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in TECHUANA, International Scout and Guide Center der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten, Techuanaweg 1, 9232 St. Martin bei Rosegg.
1.3. Sein Wirkungsbereich ist das Bundesland Kärnten. Der Wirkungsbereich kann jedoch bei Bedarf (z.B. Werbeaktionen) auf andere Bundesländer bzw. ins Ausland erstreckt werden.
1.4. Die Errichtung von Zweigstellen oder Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2. Zweck des Vereines:
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
2.2. Ehemaligen Pfadfindern und Pfadfinderinnen die Möglichkeit zu geben, das in der Jugend erlebte Pfadfindertum als erwachsene Menschen zu erleben und zu vertiefen.
2.3. Erhalt, Verschönerung und Ausbau von TECHUANA, International Scout and Guide Center der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten, Techuanaweg 1, 9232 St. Martin bei Rosegg. (Nur bei ehrenamtlicher Führung durch das Präsidium der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten)
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel:
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 3.2 und Abs. 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen gesellige Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Tagungen und Arbeitseinsätze in TECHUANA.
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
3.3.1. Mitgliedsbeiträge
3.3.2. Subventionen und Spenden
3.3.3. Erträgnisse aus Veranstaltungen
3.3.4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
4. Arten der Mitgliedschaft:
4.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.1.1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.1.2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4.1.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft:
5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5.4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
6. Beendigung der Mitgliedschaft:
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er ist jedoch dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz eingeschriebener Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.4.
Der Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 6.4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
7.1.
Die Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Die Vergünstigungen lt. TECHUANA- Gebührenordnung darf jedes Mitglied, das
seinen Mitgliedsbeitrag im 1. Quartals des lfd. Kalenderjahres eingezahlt hat,
in Anspruch nehmen.
7.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
8. Vereinsorgane:
8.1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Abs. 9 und 10), der Vorstand (Abs. 11 bis Abs. 13), die Rechnungsprüfer (Abs. 14) und das Schiedsgericht (Abs. 15).
9. Die Generalversammlung:
9.1.
Die Generalversammlung
ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Herbst statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
9.2.1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
9.2.2. schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 7.2 und Abs. 9.6)
9.2.3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5, erster Satz VereinsG)
9.2.4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5, zweiter Satz VereinsG, Abs. 11.2 dritter Satz dieser Statuten)
9.2.5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Abs. 11.2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
9.3.
Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 9.1 und Abs. 9.2.1 - 9.2.3.),
durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 9.2.4) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 9.2.5).
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentliche Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6.
Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Pro Mitglied ist aber nur eine
Übertragung zulässig.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8.
Die Wahlen und die
Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgaben der Generalversammlung:
10.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, unter Einbindung der Rechnungsprüfer
10.1.2. Beschlussfassung über den Voranschlag
10.1.3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
10.1.4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
10.1.5. Entlastung des Vorstandes
10.1.6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
10.1.7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
10.1.8. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft (Abs. 6.4)
10.1.9. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
10.1.10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
10.1.11.
Genehmigung des
Arbeitskonzeptes für TECHUANA für das folgende Jahr.
(Dieses Konzept wird dem Präsidium der Pfadfinder und Pfadfinderinnen
Österreichs, Landesverband Kärnten vorgelegt und darf erst nach dessen
Genehmigung umgesetzt werden.)
11. Der Vorstand:
Alle Positionen können sowohl männlich als auch weiblich besetzt werden. Der Einfachheit halber wird im weiteren Text auf die Endung (-in) verzichtet, sie ist jedoch sinngemäß anzuwenden.
11.1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern, sowie höchstens 2 Beisitzer.
11.2.
Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11.9) und Rücktritt (Abs. 11.10).
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung (Abs. 11.2) eines Nachfolgers wirksam.
12. Aufgabenkreis des Vorstandes:
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:
12.1.1. Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
12.1.2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Generalversammlung
12.1.3. Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlungen (Abs. 9.2)
12.1.4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
12.1.5. Verwaltung des Vereinsvermögens
12.1.6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
12.1.7. Erstellung eines Arbeitskonzeptes für TECHUANA für das kommende Kalenderjahr
12.1.8. Bericht an das Präsidium der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten über durchgeführte Tätigkeiten im aktuellen Jahr
12.1.9. Auf Wunsch des Präsidium der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten, Beratung über Strategien für TECHUANA.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
Alle Positionen können sowohl männlich als auch weiblich besetzt werden. Der Einfachheit halber wird im weiteren Text auf die Endung (-in) verzichtet, sie ist jedoch sinngemäß anzuwenden.
13.1.
Der Obmann führt die
laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 13.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
13.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.6. Der Obmann vertritt den TECHUANA-CLUB im Präsidium der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten.
13.7. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
13.8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
14. Die Rechnungsprüfer:
14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Abs. 11.8 -11.10 sinngemäß.
15. Das Schiedsgericht:
15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16. Auflösung des Vereines:
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
16.2.1. Dieses Vermögen soll, sollten zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses die Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten, Eigentümer der gesamten Liegenschaft TECHUANA sein und TECHUANA, International Scout and Guide Center der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten im Auftrag des Präsidiums der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten ehrenamtlich geführt sein, TECHUANA, International Scout and Guide Center der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, Landesverband Kärnten, zufallen
16.2.2. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, soll dieses Vermögen den Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs , Landesverband Kärnten, zweckgebunden für die Ausbildung der LeiterInnen und AssistentenInnen, zufallen
16.2.3. Sind alle diese Voraussetzungen nicht gegeben, soll dieses Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
16.3. Einzelne Mitglieder haben bei einer Auflösung kein Recht auf Rückforderung.
16.4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Das Statut wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach,
Zahl: VL6-VER-1273/1998 (008/2010) vom 28.10.2010 genehmigt.