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Regelung des Verhältnisses zwischen Ischl und dem Pfleger in Wildenstein


(Vom Jahre 1524 bis 1525)

Ferdinand 1. erneuerte und verschärfte das Verbot der einfuhr fremden Salzes, indem er einen Salzbereiter und sechs Landreiter anstellte, welche jeden betreffenden Fang einliefern und das geschwärzte Salz (= ungenießbar gemachte Salz) ins Wasser werfen mußten. Außer Konfiskation (= entschädigungslose Enteignung) der Pferde, des Wagens oder Schlittens und längerer Haft verfiel der Eigentümer dieser Kontrabande noch einer Strafe von 20 fl. rheinischer Währung. Bei streitigen Fällen solcher Salzschwärzung galt als erste Instanz der Salzamtmann zu Gmunden und Oberpfleger von Wildenstein, welche Stelle noch immer von jenem früher genannten Sebastian Hofer bekleidet wurde.
Dieser herrische, unbeugsame Mann hatte trotz der bereits mitgeteilten für ihn ungünstigen Erlässe nicht nachgegegen und behufs Untersuchung seines Streites mit den Ischlern die abermalige Einsetzung einer neuen Kommission verlangt, welche nun von Gmunden aus am 1. November 1524 folgenden endgültigen unverrückbaren "Abschied" kundgab:

1. Soll es wegen der Namensfertigung und des Siegelns bei dem ersten Linzer Erlaß bleiben, der Pfleger neben dem Marktrichter als erster siegeln und ein "Siglgeld" von nicht mehr als 60 Pfennigen fordern. Alle Briefe und Kontrakte über "urbare" Güter müssen vom Gerichtsschreiber zur Wildenstein geschrieben sein, welcher für einen Pergamentbrief 10 kn, für einen gewöhnlichen aber 6 kr. erhält. Wenn ein Einwohner sein im Burgfrieden von Ischl gelegenes "urbares Gut" verkaufen will, hat er dies 14 Tage zurvor bei der Kirche "wie sonst auf dem Geu (= Gai, Gäu;
Gebiete außerhalb der Märkte und Städte; siehe auch "Gau", "Allgäu", "Gäuboden") brauch ist" ausrufen und vom Pfleger bestätigen zu lassen. Alle derartigen Briefe, welche der Pfleger bisher nicht unterfertigen wollte, sollen ihm vorgelegt und gegen Zahlung des Siglgeldes gefertigt werden.

2. Da der Oberpfleger den Ischlern verboten hatte, irgendeinen Übeltäter eigenmächtig zu strafen, sei dieses dahin geändert, daß jeder Verbrecher, welchem man innerhalb des Burgfriedens (= begrenzter Rechtsbereich um eine Burg) auf frischer Tat ertappe, vom Ischler Marktrichter nach Gebühr gestraft werde. Sobald aber der Betreffende dem Burgfrieden entrann, zeigte das Marktgericht die Sache dem Pfleger an, welcher hierauf das Weitere veranlassen und je nach Umständen den Marktrichter zur Verhandlung beiziehen mußte.

3. Was den schuldigen Robot betrifft, so sind die "urbarn Leith in Ischl" verpflichtet, dem Pfleger zu Wildenstein ein gewisses Quantum Wein zu liefern, Kraut setzen zu helfen, die Hofwiesen zu heuen, sowie auch das Heu und "Gruemat" (= Grumet - zweite Mahd im Jahr) in den Stadl zu führen. - Wenn die Ischler dagegen glauben, das Recht zu haben, ihr Vieh in die abgemähten Hofwiesen zu treiben, so mögen sie es der Kommission zuerst durch Urkunden oder Zeugen vorbringen, dann würde geschehen, was recht und billig sei.

4. Betreffs des Bezuges von Holz "für Haus- und andre Nottürfften" wird der Pfleger den Ischlern an jenen Orten,
"wo dem Cammergut (= Güter und Herrschaften, die dem Landesherren gehörten und der Hofkammer unterstanden; alte Bezeichnung für das Salzkammergut) kein Schaden erwächst", vorläufig das nötige Brennholz anzeigen und ausfolgen lassen, im weiteren müssen sie sich, gleich den anderen Flecken, gedulden, bis die neue Waldordnung aufgerichtet ist.

5. Jagen und Fischen bleibt untersagt, und sobald der Pfleger einen im Markte Wohnenden darüber ertappt, hat der Marktrichter denselben auszuliefern, - "doch daß der Pfleger one gueten Schein khainen solicher maßen in Fenkhnuß (= Gefängnis) bringe".

6. Bezüglich des Eides, den der neugewählte Marktrichter dem Pfleger zu Wildenstein ablegen sollte und verweigerte, möge man unterdessen warten, bis darüber der Kaiser selbst entschieden haben würde.
gestattet, das Wasser dieses Brunnens in den Markt hineinzuführen, doch ohne weitere Freiheiten und Eigentumsrechte für Ischl.
Schließlich werden alle während des schwebenden Streites von beiden Parteien verlangten, noch ausständigen Kosten und Strafen gänzlich aufgehoben, mit dem Beisatze, "daß hinfüran ain Tail dem andern schmehliche Schelt und Schmachwort erlasse" (= ... daß in Hinkunft beide Streitteile Schelt- und Schmachworte vermeiden sollten). Daraus erhellt, wie sehr Sebastian Hofer mit den Ischlern in Zwist geraten war, doch scheint von nun an Frieden geherrscht zu haben, da wir seit dieser Zeit nichts Derartiges mehr hören. Sebastian Hofer liegt mit seiner Gemahlin in Gmunden zunächst der Leonhardskapelle begraben.

Der 7. Artikel dieses Schriftstückes bezieht sich auf den Wasserbrunnen außerhalb des Burgfriedens, "auf dem Weg gelegen, da man zu der Obern Ischl-Müll gehet".


Kanzler, G. J., Geschichte des Marktes und Kurortes Ischl samt Umgebung von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart,
Ischl, 1881, Seite 141-143

Copyright by IHV - Auszug aus 'Mitteilungen' Folge 23 / 1997

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