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Regelung des Verhältnisses zwischen Ischl und dem Pfleger in Wildenstein
(Vom Jahre
1524 bis 1525)
Ferdinand 1. erneuerte und verschärfte das Verbot der einfuhr fremden
Salzes, indem er einen Salzbereiter und sechs Landreiter anstellte,
welche jeden betreffenden Fang einliefern und das geschwärzte Salz
(= ungenießbar gemachte Salz) ins Wasser werfen mußten.
Außer Konfiskation (= entschädigungslose Enteignung) der
Pferde, des Wagens oder Schlittens und längerer Haft verfiel der
Eigentümer dieser Kontrabande noch einer Strafe von 20 fl. rheinischer
Währung. Bei streitigen Fällen solcher Salzschwärzung
galt als erste Instanz der Salzamtmann zu Gmunden und Oberpfleger von
Wildenstein, welche Stelle noch immer von jenem früher genannten
Sebastian Hofer bekleidet wurde.
Dieser herrische, unbeugsame Mann hatte trotz der bereits mitgeteilten
für ihn ungünstigen Erlässe nicht nachgegegen und behufs
Untersuchung seines Streites mit den Ischlern die abermalige Einsetzung
einer neuen Kommission verlangt, welche nun von Gmunden aus am 1. November
1524 folgenden endgültigen unverrückbaren "Abschied"
kundgab:
1. Soll es wegen der Namensfertigung und des Siegelns bei dem ersten
Linzer Erlaß bleiben, der Pfleger neben dem Marktrichter als erster
siegeln und ein "Siglgeld" von nicht mehr als 60 Pfennigen
fordern. Alle Briefe und Kontrakte über "urbare" Güter
müssen vom Gerichtsschreiber zur Wildenstein geschrieben sein,
welcher für einen Pergamentbrief 10 kn, für einen gewöhnlichen
aber 6 kr. erhält. Wenn ein Einwohner sein im Burgfrieden von Ischl
gelegenes "urbares Gut" verkaufen will, hat er dies 14 Tage
zurvor bei der Kirche "wie sonst auf dem Geu (= Gai, Gäu;
Gebiete außerhalb der Märkte und Städte; siehe auch
"Gau", "Allgäu", "Gäuboden")
brauch ist" ausrufen und vom Pfleger bestätigen zu lassen.
Alle derartigen Briefe, welche der Pfleger bisher nicht unterfertigen
wollte, sollen ihm vorgelegt und gegen Zahlung des Siglgeldes gefertigt
werden.
2. Da der Oberpfleger den Ischlern verboten hatte, irgendeinen Übeltäter
eigenmächtig zu strafen, sei dieses dahin geändert, daß
jeder Verbrecher, welchem man innerhalb des Burgfriedens (= begrenzter
Rechtsbereich um eine Burg) auf frischer Tat ertappe, vom Ischler Marktrichter
nach Gebühr gestraft werde. Sobald aber der Betreffende dem Burgfrieden
entrann, zeigte das Marktgericht die Sache dem Pfleger an, welcher hierauf
das Weitere veranlassen und je nach Umständen den Marktrichter
zur Verhandlung beiziehen mußte.
3. Was den schuldigen Robot betrifft, so sind die "urbarn Leith
in Ischl" verpflichtet, dem Pfleger zu Wildenstein ein gewisses
Quantum Wein zu liefern, Kraut setzen zu helfen, die Hofwiesen zu heuen,
sowie auch das Heu und "Gruemat" (= Grumet - zweite Mahd im
Jahr) in den Stadl zu führen. - Wenn die Ischler dagegen glauben,
das Recht zu haben, ihr Vieh in die abgemähten Hofwiesen zu treiben,
so mögen sie es der Kommission zuerst durch Urkunden oder Zeugen
vorbringen, dann würde geschehen, was recht und billig sei.
4. Betreffs des Bezuges von Holz "für Haus- und andre Nottürfften"
wird der Pfleger den Ischlern an jenen Orten,
"wo dem Cammergut (= Güter und Herrschaften, die dem Landesherren
gehörten und der Hofkammer unterstanden; alte Bezeichnung für
das Salzkammergut) kein Schaden erwächst", vorläufig
das nötige Brennholz anzeigen und ausfolgen lassen, im weiteren
müssen sie sich, gleich den anderen Flecken, gedulden, bis die
neue Waldordnung aufgerichtet ist.
5. Jagen und Fischen bleibt untersagt, und sobald der Pfleger einen
im Markte Wohnenden darüber ertappt, hat der Marktrichter denselben
auszuliefern, - "doch daß der Pfleger one gueten Schein khainen
solicher maßen in Fenkhnuß (= Gefängnis) bringe".
6. Bezüglich des Eides, den der neugewählte Marktrichter dem
Pfleger zu Wildenstein ablegen sollte und verweigerte, möge man
unterdessen warten, bis darüber der Kaiser selbst entschieden haben
würde.
gestattet, das Wasser dieses Brunnens in den Markt hineinzuführen,
doch ohne weitere Freiheiten und Eigentumsrechte für Ischl.
Schließlich werden alle während des schwebenden Streites
von beiden Parteien verlangten, noch ausständigen Kosten und Strafen
gänzlich aufgehoben, mit dem Beisatze, "daß hinfüran
ain Tail dem andern schmehliche Schelt und Schmachwort erlasse"
(= ... daß in Hinkunft beide Streitteile Schelt- und Schmachworte
vermeiden sollten). Daraus erhellt, wie sehr Sebastian Hofer mit den
Ischlern in Zwist geraten war, doch scheint von nun an Frieden geherrscht
zu haben, da wir seit dieser Zeit nichts Derartiges mehr hören.
Sebastian Hofer liegt mit seiner Gemahlin in Gmunden zunächst der
Leonhardskapelle begraben.
Der 7. Artikel dieses Schriftstückes bezieht sich auf den Wasserbrunnen
außerhalb des Burgfriedens, "auf dem Weg gelegen, da man
zu der Obern Ischl-Müll gehet".
Kanzler,
G. J., Geschichte des Marktes und Kurortes Ischl samt Umgebung von den
ältesten Zeiten bis zur Gegenwart,
Ischl, 1881, Seite 141-143
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by IHV - Auszug aus 'Mitteilungen' Folge 23 / 1997