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Streitigkeiten zwischen den Bewohnern von Ischl und Sebastian Hofer,
dem Pfleger zu Wildenstein


(Vom Jahre 1514 bis 1517 n. Chr.)

Bereits früher waren mehrfache Feindseligkeiten zwischen Ischl und Sebastian Hofer (welcher das Schloß Wildenstein von K. Maximilian I. auf Lebensdauer erhalten hatte) vorgekommen, und abermals finden sich derartige Zwiste im Jahre 1515, welche dartun, daß der erwähnte Pfleger den Ischlern durchaus nicht hold gesinnt war und sie auf jedmögliche Weise belästigte.
Diesmal handelte es sich zunächst um konfisziertes Getreide, Mehl, Geschirr und um Wein, welche Sachen der Pfleger den Bewohnern von Ischl wegnahm, weil zwei Bürger im Gehege des Wildenstein'schen Revieres gejagt hatten, was allerdings verboten war. Außerdem gingen aber die Klagen der Ischler auch dahin, daß Sebastian Hofer übermäßige "Besiglungs"-Gelder erhebe.
Über Auftrag des Kaisers sah sich deshalb der Landeshauptmann, Wolfgang Jörger, nach Einvernehmung beider Teile genötigt, "am Mittwochen nach St. Ursulatag" (= Mittwoch nach St. Ursula = 21. Oktober) des Jahres 1515 in den "Irrungen", welche "zwischen urban Leuten" (= Leute, die innerhalb der Marktgrenzen wohnen) des Marktes Ischl und dem Pfleger zu Wildenstein - "auch Ambtmann zu Gmundten" - bestehen, folgende Entscheidung zu treffen:

1. Wegen des Weines, Getreides, Mehles und Geschirres, welches der Amtmann "sich unterstanden hat zu nemben", wäre es in Ordnung gewesen, daß er zuerst das diesbezügliche Jagdverbot vorgelesen und dann erst verlangt hätte, die Jäger diesem Befehle gemäß zu strafen. "Dieweil aber die wween Jäger gestrafft worden sein, soll der Amtmann denen von Ischl ihr genommen Wein, traidt, Mel und Gschirr unverzüglich und ohne Entgeld wiedergeben, die von Ischl aber sollen auch darüber sein, daß sich Nemandts unter Innen füran solliches Gejaidte nicht mehr understehe" (= ... daß sich niemand von ihnen in Zukunft solcher Jagd unterstehe).

2. Jeder Contract, überhaupt jede juridische Schrift mußte vom Marktrichter und Pfleger gefertigt und gesiegelt sein, deshalb "sollen über die urbaren Guetter, was deren im Markht und Burgfried liegen, der Pfleger und Richter miteinander siegeln, der Pfleger 60 Pfennige, wie es vorher genommen worden, auch ferner nehmen und der Richter zu Ischl nach altem Herkommen".

3. Da sich "die von Ischl" auch beschwerten, der Pfleger habe von einem der ihrigen als "Unlait" oder Besieglungsgeld 40 Gulden gefordert und genommen, erklärte zwar der Verklagte, daß er solches Geld auch wegen anderer Verbrechen,
eben "zusambt der Anlait und Besiglung" als Strafgeld genommen habe. "Dennoch gedenkhet das zu viel zu sein und sollen die Straff- und Freyhaitgeld genommen werden, wie bey den alten Pflegern Herkommen ist."

4. "Dieweilen ferner die von Ischl wie andre Märkt im Land ob der Enns gefreyt sein, Burgerrecht und ainen Burgfridt haben, soll es billich dabey bleiben und sollen desselben, unverhindert des Ambtmannes also gebrauchen, sich jedoch der Richterobrigkeit des Pflegers nicht entziehen."
Damit war aber der Streit noch nicht beendigt, denn trotz des früher zitierten Dekretes leistete Sebastian Hofer, der ein eigensinniger Kopf gewesen zu sein scheint, dem Befehle des Landeshauptmannes nicht nur keine Folge, sondern zeigte im Gegenteil bei der Hofkammer an, daß dieses Urteil Wolfgang Jörgers dem Kammergute und dessen Rechtsverhältnissen gerade zum Nachteile gereiche.
Es wurden daher die streitenden Parteien nochmals vor den Hofrat gefordert, verhört und am 23. Dezember 1517 von Linz aus der kaiserliche Erlaß gegeben, daß "Wolfgang Jörger, der bemelte (= genannte) Landeshauptmann in angezaigter Irung ain Ehrlichen und wolbedachten Entscheid gefaßet, der beiden Parteien unnachtheilig ist. Demnach solle derselb in allen Articuln bei Creften bleiben und derAmtmann und Pfleger darwider nit handeln, bey Vermeidung Irer kays.

"Majestet Ungnad und Straff"
Sogar von Antwerpen aus schlichtete Maximilian verschiedene Vorkommnisse in Ischl, wie eine Urkunde vom 18. März 1517 bezeugt, worin wir finden, daß er an seinen "getreuen lieben Veiten Hofer", seinen Zahlmeister, eine Behausung überließ, welche durch Hanns Sackenberger an den Kaiser gekommen war. Da nun Veit Hofer dieses Haus auf eigene Kosten zu einer Salinenherberge "erneuert und gebaut hat, geben wir demnach dem gemelten Veit Hofer zu Ersetzlichkeit seines dargereichten Baugeldes und Dienstes die Gnad und Freiheit, das Burgerrecht zu Ischl, mit Hantirung und Freiheit, wie den andern Burgern. Wir freyen die gemelte Behausung und ihre Besitzer für alle bürgerliche Pflicht also, daß sy derer in ewigkheit ganz frey, ledig und unbeschwert sein und bleiben als ob sy das Purgerrecht erkhaufft oder überkhommen hätte".
Dieses an der Traun gelegene Haus verkaufte Hofer an die Marktgemeinde zu einem Rathaus.

Kanzler, G. J., Geschichte des Marktes und Kurortes Ischl samt Umgebung von den ältesten Zeiten bis zur
Gegenwart, Ischl, 1881, Seite 126-128

Copyright by IHV - Auszug aus 'Mitteilungen' Folge 23 / 1997

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