Zurück
Streitigkeiten zwischen den Bewohnern von Ischl und Sebastian Hofer,
dem Pfleger zu Wildenstein
(Vom Jahre 1514 bis 1517 n. Chr.)
Bereits früher waren mehrfache Feindseligkeiten zwischen Ischl
und Sebastian Hofer (welcher das Schloß Wildenstein von K. Maximilian
I. auf Lebensdauer erhalten hatte) vorgekommen, und abermals finden
sich derartige Zwiste im Jahre 1515, welche dartun, daß der erwähnte
Pfleger den Ischlern durchaus nicht hold gesinnt war und sie auf jedmögliche
Weise belästigte.
Diesmal handelte es sich zunächst um konfisziertes Getreide, Mehl,
Geschirr und um Wein, welche Sachen der Pfleger den Bewohnern von Ischl
wegnahm, weil zwei Bürger im Gehege des Wildenstein'schen Revieres
gejagt hatten, was allerdings verboten war. Außerdem gingen aber
die Klagen der Ischler auch dahin, daß Sebastian Hofer übermäßige
"Besiglungs"-Gelder erhebe.
Über Auftrag des Kaisers sah sich deshalb der Landeshauptmann,
Wolfgang Jörger, nach Einvernehmung beider Teile genötigt,
"am Mittwochen nach St. Ursulatag" (= Mittwoch nach St. Ursula
= 21. Oktober) des Jahres 1515 in den "Irrungen", welche "zwischen
urban Leuten" (= Leute, die innerhalb der Marktgrenzen wohnen)
des Marktes Ischl und dem Pfleger zu Wildenstein - "auch Ambtmann
zu Gmundten" - bestehen, folgende Entscheidung zu treffen:
1. Wegen des Weines, Getreides, Mehles und Geschirres, welches der Amtmann
"sich unterstanden hat zu nemben", wäre es in Ordnung
gewesen, daß er zuerst das diesbezügliche Jagdverbot vorgelesen
und dann erst verlangt hätte, die Jäger diesem Befehle gemäß
zu strafen. "Dieweil aber die wween Jäger gestrafft worden
sein, soll der Amtmann denen von Ischl ihr genommen Wein, traidt, Mel
und Gschirr unverzüglich und ohne Entgeld wiedergeben, die von
Ischl aber sollen auch darüber sein, daß sich Nemandts unter
Innen füran solliches Gejaidte nicht mehr understehe" (= ...
daß sich niemand von ihnen in Zukunft solcher Jagd unterstehe).
2. Jeder Contract, überhaupt jede juridische Schrift mußte
vom Marktrichter und Pfleger gefertigt und gesiegelt sein, deshalb "sollen
über die urbaren Guetter, was deren im Markht und Burgfried liegen,
der Pfleger und Richter miteinander siegeln, der Pfleger 60 Pfennige,
wie es vorher genommen worden, auch ferner nehmen und der Richter zu
Ischl nach altem Herkommen".
3. Da sich "die von Ischl" auch beschwerten, der Pfleger habe
von einem der ihrigen als "Unlait" oder Besieglungsgeld 40
Gulden gefordert und genommen, erklärte zwar der Verklagte, daß
er solches Geld auch wegen anderer Verbrechen,
eben "zusambt der Anlait und Besiglung" als Strafgeld genommen
habe. "Dennoch gedenkhet das zu viel zu sein und sollen die Straff-
und Freyhaitgeld genommen werden, wie bey den alten Pflegern Herkommen
ist."
4. "Dieweilen ferner die von Ischl wie andre Märkt im Land
ob der Enns gefreyt sein, Burgerrecht und ainen Burgfridt haben, soll
es billich dabey bleiben und sollen desselben, unverhindert des Ambtmannes
also gebrauchen, sich jedoch der Richterobrigkeit des Pflegers nicht
entziehen."
Damit war aber der Streit noch nicht beendigt, denn trotz des früher
zitierten Dekretes leistete Sebastian Hofer, der ein eigensinniger Kopf
gewesen zu sein scheint, dem Befehle des Landeshauptmannes nicht nur
keine Folge, sondern zeigte im Gegenteil bei der Hofkammer an, daß
dieses Urteil Wolfgang Jörgers dem Kammergute und dessen Rechtsverhältnissen
gerade zum Nachteile gereiche.
Es wurden daher die streitenden Parteien nochmals vor den Hofrat gefordert,
verhört und am 23. Dezember 1517 von Linz aus der kaiserliche Erlaß
gegeben, daß "Wolfgang Jörger, der bemelte (= genannte)
Landeshauptmann in angezaigter Irung ain Ehrlichen und wolbedachten
Entscheid gefaßet, der beiden Parteien unnachtheilig ist. Demnach
solle derselb in allen Articuln bei Creften bleiben und derAmtmann und
Pfleger darwider nit handeln, bey Vermeidung Irer kays.
"Majestet Ungnad und Straff"
Sogar von Antwerpen aus schlichtete Maximilian verschiedene Vorkommnisse
in Ischl, wie eine Urkunde vom 18. März 1517 bezeugt, worin wir
finden, daß er an seinen "getreuen lieben Veiten Hofer",
seinen Zahlmeister, eine Behausung überließ, welche durch
Hanns Sackenberger an den Kaiser gekommen war. Da nun Veit Hofer dieses
Haus auf eigene Kosten zu einer Salinenherberge "erneuert und gebaut
hat, geben wir demnach dem gemelten Veit Hofer zu Ersetzlichkeit seines
dargereichten Baugeldes und Dienstes die Gnad und Freiheit, das Burgerrecht
zu Ischl, mit Hantirung und Freiheit, wie den andern Burgern. Wir freyen
die gemelte Behausung und ihre Besitzer für alle bürgerliche
Pflicht also, daß sy derer in ewigkheit ganz frey, ledig und unbeschwert
sein und bleiben als ob sy das Purgerrecht erkhaufft oder überkhommen
hätte".
Dieses an der Traun gelegene Haus verkaufte Hofer an die Marktgemeinde
zu einem Rathaus.
Kanzler,
G. J., Geschichte des Marktes und Kurortes Ischl samt Umgebung von den
ältesten Zeiten bis zur
Gegenwart, Ischl, 1881, Seite 126-128
Copyright
by IHV - Auszug aus 'Mitteilungen' Folge 23 / 1997