
Patientenverfügung
Seit dem Inkrafttreten der Patientenverfügung
am 1. 6. 2006 haben Menschen die Möglichkeit zukünftige
medizinische Maßnahmen im Falle einer Erkrankung, in der Einsichts-
Urteils- oder Äußerungsunfähigkeit besteht, und
beim Sterbevorgang selbst, mitzubestimmen.
Der Gesetzgeber beschreibt, was unter
dem Begriff „Patientenverfügung" zu verstehen ist,
folgendermaßen:
„Eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische
Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im
Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils-oder äußerungsfähig
ist „ (§2, Abs.1 PatVG).
Ziel der Patientenverfügung ist es
die Würde und Selbstbestimmung des Menschen in seiner letzten
Lebensphase zu erhalten. Eine derartige Willenserklärung setzt
eine ausführliche medizinische Beratung voraus.
Der Gesetzgeber unterscheidet
zwischen der beachtlichen und der verbindlichen Patientenverfügung:
Beachtliche Patientenverfügung:
In dieser legt der Patient gemeinsam mit dem Arzt eine Leitlinie
für das Handeln im Ernstfall fest.
Sie muß in Zukunft von Ärzten als ausdrücklich dokumentierter
Wille eines nicht mehr kommunikationsfähigen Patienten beachtet
werden, jedoch ist ihr nicht zwingend Folge zu leisten.
Je klarer und konkreter der Patientenwille formuliert ist, desto
einfacher wird es für die behandelnden Ärzte sein, dem
Wunsch des Patienten zu entsprechen
Sie bedarf keiner notariellen Beglaubigung und muß nicht alle
5 Jahre erneuert werden.
Vom Dachverband HOSPIZ ÖSTERREICH
wird diese Form der Patientenverfügung empfohlen!
Verbindliche Patientenverfügung:
Sie erfordert eine notarielle Beglaubigung und eine vorangegangene
ärztliche Aufklärung.
Sie muß alle 5 Jahre erneuert werden. Allen darin beschriebenen
Maßnahmen ist zwingend Folge zu leisten.
Es ist zu bedenken, dass die Verbindlichkeit in manchen unvorhersehbaren
Situationen auch zum Nachteil des Patienten sein kann. Grundsätzlich
ist eine Patientenverfügung jederzeit auch mündlich, bzw.
durch Zeichen oder Gesten, widerrufbar.
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